Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 19. Kammer / 2026
VG Gelsenkirchen Urteil vom 14.07.2026 – 19 K 4362/24
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0714.19K4362.24.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Auch im Falle der elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsakts kann von einem Adressaten, der den Zugang eines Bescheids überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden.Ihm obliegt es hiernach nicht, nähere Angaben zu seinem E-Mail-Account zu machen, sein Bestreiten mit einer eidesstattlichen Versicherung zu untermauern oder gar bei einer Überprüfung seines E-Mail-Accounts mitzuwirken.Der Behörde kommen nicht die Erleichterungen eines Anscheinsbeweises zugute. Das gilt auch dann, wenn zuvor E-Mails der Behörde dem Adressaten zugegangen sind.Im Rahmen der freien Beweiswürdigung besteht die Möglichkeit, dass aus sonstigen Umständen, insbesondere aus Verhaltensweisen des Adressaten, auf einen Zugang des Bescheids geschlossen werden kann. Auch hierfür reicht der Zugang früherer E-Mails nicht aus.
Tatbestand§
Die Klägerin war selbständige Raumgestalterin. Mit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie und der anlässlich dessen auch in Nordrhein-Westfalen erlassenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Ansteckungsgeschehens (sogenannter „Harter Lockdown“) wurden die Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Betätigung und Umsatzerzielung erheblicher Teile der Bevölkerung, namentlich im Dienstleistungssektor, in massiver Weise eingeschränkt. Hiervon war auch die Klägerin betroffen.
Zur Milderung der hiermit einhergehenden wirtschaftlichen Notlage der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer legte der Bund das Hilfsprogramm „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ auf. Hierzu veröffentlichte das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen unter dem 23. März 2020 ein Eckpunktepapier und nachfolgend ein Kurzfaktenpapier vom 30. März 2020.
Auf Grundlage einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land übernahm Letzteres die eigenverantwortliche Organisation, Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfen. Dabei entschied sich das beklagte Land dazu, die Bundesmaßnahme für gewerbliche Kleinunternehmen vollständig an die Zielgruppe (Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigen) weiterzureichen und zugleich auf gewerbliche Kleinunternehmen bis einschließlich 50 Beschäftigte im Rahmen eines eigenen Soforthilfeprogramms auszuweiten. Beide Maßnahmen wurden in der „NRW-Soforthilfe 2020“ gebündelt. Die federführende Verantwortung für die Organisation und Ausgestaltung des Programms lag beim damaligen Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Landeswirtschaftsministerium). Eine Beantragung der NRW-Soforthilfen konnte im Zeitraum zwischen dem 27. März 2020 und dem 31. Mai 2020 erfolgen. Hierzu war auf der Internet-Seite des Landeswirtschaftsministeriums,
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020,
ein Antragsformular
„Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“
abrufbar. Im Rahmen dieses Internetauftritts waren sogenannte „FAQ“ (Frequently Asked Questions) in mindestens 13 nachfolgend veröffentlichen Versionen bereitgestellt, deren Inhalt während des laufenden Bewilligungsverfahrens kontinuierlich verändert bzw. ergänzt wurde.
Auszugsweise befanden sich in den „FAQ“ u.a. folgende Aussagen (Anmerkung der Kammer: Soweit nicht gesondert darauf hingewiesen, befanden sich die Aussagen (annährend) inhaltsgleich jeweils auch in nachfolgenden FAQ-Versionen; Hervorhebungen erfolgten jeweils im Original)
Version vom 25.03.2020
„Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden?
Der Antragsteller versichert in dem Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistungen führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleistung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden.
[…]
Muss nachgewiesen werden, wofür der Zuschuss eingesetzt wird?
Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.“
Version vom 26.03.2020
„Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.a. sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Voraussetzung erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind
oder
- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020 5.000 Euro. Kann der Referenzmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen) gilt der Vergleich mit dem Vormonat)
oder
- der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurde
oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (=Finanzierungsengpass)
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.“
(Anmerkung: in etwas anderer Form bereits in der Version vom 25.03. enthalten; ab der Version vom 28.03. hinsichtlich der zweiten und dritten Variante wiederum mit geänderten Wortlaut, insbesondere geänderter Vergleichsgröße hinsichtlich des Umsatzrückgangs)
„Wie ist eine Überkompensation definiert?
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als erforderlich wäre, um den Finanzierungsengpass zu beseitigen.
[…]
Wird immer der Maximalbetrag ausgezahlt?
Ja. Die Zuschüsse sind nach Mitarbeiterzahl gestaffelt. Innerhalb der entsprechenden Staffelung erhalten Sie den vollen Betrag. Bis zu 5 Mitarbeiter 9.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeitern 15.000 Euro und bei bis zu 50 Mitarbeitern 25.000 Euro. Bei Überkompensation können Beträge zurückgefordert werden.“
Version vom 27.03.2020
„Wie ist eine Überkompensation definiert?
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden - also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten.“
Version vom 29.03.2020
„Wofür darf der Zuschuss genutzt werden?
Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw. zu bedienen. […].
Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und damit den Lebensunterhalt zu finanzieren.
(Anmerkung: letzter Absatz war nur in den Versionen vom 29.03. und vom 31.03. enthalten.)
Die Bewilligung und Auszahlung der Hilfeleistungen erfolgte anschließend durch die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.
Am 27. März 2020 beantragte die Klägerin unter Verwendung des genannten Antragsformulars die Bewilligung einer Soforthilfe in Höhe von 9.000,- €. In dem Antragsformular heißt es unter
„5. Art und Umfang der Förderung:
Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt.“
In dem Formular gab die Klägerin zudem u.a. folgende vorgegebene Erklärungen ab:
„6.1
Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die COVID-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die COVID-19-Pandemie weggefallen sind oder
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)
[…]
6.2
Ich versichere, dass die in Nr. 1.1. benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.
[…]
6.11
Mir ist bekannt, dass ich den Zuschuss als Billigkeitsleistung erhalte und im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen muss“.
Nachfolgend bewilligte die C. B. der Klägerin mit Bescheid vom selben Tag die Gewährung einer Soforthilfe in beantragter Höhe. In dem Bescheid hieß es auszugsweise:
„1. Bewilligung
Auf Ihren o. g. Antrag bewillige ich gemäß § 53 LHO i. V. m. dem Pro-gramm zur
Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für
Kleinstunternehmen und Selbständige" und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020" eine Soforthilfe i. H. v.
9000,00 €
(in Worten: neuntausend Euro)
als einmalige Pauschale.
[…]. Bei der Soforthilfe handelt es sich um eine Kleinbeihilfe gemäß der Reelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020").
2. Aufrechnungsverbot
Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise
Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen. […]
II. Nebenbestimmungen
Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt:
1. […]
2. Grundlage und Bestandteil des Bescheides ist Ihr Antrag vom 27.3.2020.
3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen,
dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell
eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig)
zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres
Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf
das Konto der Landeskasse […] unter Angabe des
Aktenzeichens zurückzuzahlen.
[…].
4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen.
In diesem Fall ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation
an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB jährlich
nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.
5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor.
In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berech-igt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtlich Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bewilligungsbehörde, Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.“
Am 31. Mai 2020, dem letzten Tag des Bewilligungszeitraums, veröffentlichte das Landeswirtschaftsministerium die „Richtlinie des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind“ (nachfolgend: Soforthilferichtlinie) im Rahmen eines Runderlasses. Dieser gelte nach Ziffer 9. mit Wirkung vom 27. März 2020.
Unter dem 3. Juli 2020 sowie dem 14. Juni 2021 versandte der Beklagte an sämtliche Antragsteller E-Mails, in denen er auf die Notwendigkeit zur Durchführung eines Rückmeldeverfahrens, den hierfür bereit gestellten Vordruck sowie auf aus seiner Sicht geltende Regelungen und Fristen hinwies.
In einem den Vordrucken vorangestellten Informationsschreiben ist u.a. folgendes festgehalten:
„3. Erfassung eines Liquiditätsengpasses
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn im dreimonatigen Förderzeitraum die tatsächlich fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausgereicht haben, um die tatsächlich laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben zu bezahlen. Private und betriebliche Finanzreserven müssen nicht berücksichtigt werden.“
Den entsprechenden Vordruck füllte die Klägerin am 29. Oktober 2021 aus und übersandte diesen. Hierbei machte sie für den gewählten Förderzeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 insbesondere folgende Angaben:
1. Monat
2. Monat
3. Monat
bereinigte Einnahmen
1.626
2.626
Ausgaben
Liquiditätsengpass pro Monat
- 570
1.747
Summer des betrieblichen Liquiditätsengpasses für den gesamten Förderzeitraum
Fiktiver Unternehmerlohn (Pauschale i.H.v. 2.000,-; nur angesetzt, wenn Voraussetzungen unter „Fiktiver Unternehmerlohn“ erfüllt sind)
2.000
Gesamtergebnis Liquiditätsengpass
2.000
Ausgehend von dem so ermittelten Liquiditätsengpass ergab sich ein Rückzahlungsbetrag der Klägerin von 7.000 Euro als Differenz zwischen der ausgezahlten Soforthilfe und dem Liquiditätsengpass (9.000 Euro - 2.000 Euro).
Unter dem 17. Dezember 2021 erließ der Beklagte den der Klägerin am selben Tag per E-Mail übermittelten und mit „Schlussbescheid“ überschriebenen streitbefangenen Bescheid. In Ziffer 1. des Bescheides stellte er einen Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000 Euro fest und setzte entsprechend in Ziffer 2. die Höhe der Soforthilfe auf diesen Betrag fest. Zugleich forderte er die Klägerin in Ziffer 3. dazu auf, den überbezahlten Betrag bis zum 31. Oktober 2022 an die Landeshauptkasse zurückzuzahlen. Der „Schlussbescheid“ wurde vollständig automatisch aus den Angaben der Klägerin im Rahmen der elektronischen Rückmeldung generiert. Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere folgendes aus:
Die Feststellung des Liquiditätsengpasses und die Festsetzung der Soforthilfe beruhe auf § 53 LHO NRW i. V. m. der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Sars-CoV-2 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“), der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen über die „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige“ vom 01.04.2020 einschließlich der dazu erlassenen Vollzugshinweise sowie den Soforthilfe-Richtlinien. Nach Ziffern 3.1, 3.2, 5.2 und 5.3 der Soforthilfe-Richtlinien werde die NRW-Soforthilfe 2020 antragsberechtigten Leistungsempfängern, die die Antragsvoraussetzungen erfüllten, zunächst in voller Höhe gewährt. Die endgültige Festsetzung erfolge nach Meldung der Berechnung der Höhe des Liquiditätsengpasses. Ergebe sich dabei, dass der vorläufig vollständig gezahlte Soforthilfebetrag nicht oder nur teilweise vom Liquiditätsengpass abgedeckt sei, werde die Soforthilfe nur in Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt; anderenfalls sei die vorläufige Zahlung endgültig. Auf dieser Grundlage sei ein Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000 Euro festzustellen und eine Soforthilfe in gleicher Höhe festzusetzen gewesen. Auf den Antrag der Klägerin sei ihr als antragsberechtigten Leistungsempfänger die Soforthilfe zunächst vorläufig gemäß Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides über den Billigkeitszuschuss in Höhe von 9.000 Euro ausgezahlt worden. Dieser Betrag werde von dem von ihr gemeldeten Betrag des Liquiditätsengpasses in Höhe von 2.000 Euro nicht vollständig abgedeckt. Es verbleibe ein Differenzbetrag von 7.000 Euro.
Die Rückforderung des überbezahlten Differenzbetrages beruhe im Übrigen auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in entsprechender Anwendung.
Unter dem 16. August 2024 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Forderung in Höhe von 7.000,- Euro und sandte die Zahlungserinnerung postalisch zu.
Die Klägerin zeigte sich mit Schreiben vom 21. August 2024 im Anschluss an ein Telefonat mit der C. B. „verwundert“, dass sie am Vortag eine Zahlungserinnerung „anstatt einem Bescheid“ erhalten habe. Wörtlich führte sie aus: „Mir ist und war nicht Bewusst, dass ich auf meinem Antrag in den das Land stetig seine Bestimmungen ändert und irgendwelche Kreuze setzte muss um einen Bescheid zu erlangen“. Sie habe das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen zum 00.00.2024 aufgegeben. Sie bitte, ihr „den angeblichen Bescheid“ einmal zuzustellen, damit sie diesen rechtlich prüfen lassen könne. Ohne dass ihr der Bescheid zugegangen sei, sei er für sie nicht bindend.
Mit E-Mail vom 27. August 2024 übersandte die C. B. der Klägerin eine Durchschrift des Bescheides vom 17. Dezember 2021.
Die Klägerin hat am 4. September 2024 Klage erhoben.
Sie trägt vor, der Bescheid sei ihr erstmals am 27. August 2024 als Duplikat zugegangen. Zuvor habe sie nie einen Schlussbescheid bekommen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt „irgendwelche Zusätzlichen Anträge oder Fördergelder beantragt“. Man habe ihr „am Telefon“ gesagt, sie „hätte im Rückmeldeverfahren ein Kreuz setzten müssen, um einen Schlussbescheid zu erhalten“. Eine Kommunikation auf elektronischem Weg habe nie stattgefunden. Die am 27. März 2020 beantragte Soforthilfe sei nicht zweckgebunden gewesen. Das beklagte Land habe im Nachhinein mehrfach seine Bewilligungsvoraussetzungen geändert. Das sei unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
den „Schlussbescheid“ des beklagten Landes vom 17. Dezember 2021 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor: Die Klage sei verfristet, Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gelte der Bescheid als am 20. Dezember 2021 bekannt gegeben. Das Vorbringen der Klägerin sei nicht geeignet, Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zu begründen. Ihr Bestreiten des Zugangs sei unglaubhaft. Das folge daraus, dass im Übrigen eine Kommunikation zwischen den Beteiligten auf demselben elektronischen Weg nachweislich ohne erkennbare Komplikationen stattgefunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
trotz des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit ist er mit der Ladung hingewiesen worden. Er regt zudem selbst an, von ihr Gebrauch zu machen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt mit der Aufhebung des Schlussbescheids vom 17. Dezember 2021 die Aufhebung eines Verwaltungsaktes.
Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Sie macht geltend, durch den Schlussbescheid in ihren Rechten aus dem Bewilligungsbescheid vom 27. März 2020 verletzt zu sein. Es besteht die Möglichkeit, dass dieser Bescheid der Klägerin bereits endgültig eine Rechtsposition zugewiesen hat. Diese wird durch den Schlussbescheid ggf. verkürzt.
Die Klage wahrt auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Hiernach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Die Klage wurde innerhalb eines Monats nach der am 27. August 2024 erfolgten Übersendung des Duplikats des Schlussbescheides erhoben. Eine vorherige Bekanntgabe durch die am 17. Dezember 2021 beabsichtigte elektronische Übermittlung ist nicht nachweisbar. Dies geht nach § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) zu Lasten des insoweit beweisbelasteten beklagten Landes.
Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in der im Dezember 2021 maßgeblichen Fassung gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt aber nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Diese Vorschrift macht die Drei-Tages-Fiktion des Satzes 2 vom Zugang des Verwaltungsakts abhängig und legt insoweit im Zweifel die Beweislast der Behörde auf. Zweifel sind vorliegend dadurch veranlasst, dass die Klägerin den Zugang des Schlussbescheids im Dezember 2021 bestreitet. Von einem Adressaten, der den Zugang eines Bescheids überhaupt bestreitet, kann nämlich anders als von demjenigen, der dessen verspäteten Zugang behauptet, keine weitere Substantiierung verlangt werden.
Vgl. BFH, Beschluss vom 4. November 2008 - I B 106/08 -; OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 - und Beschluss vom 8. November 2017 - 14 A 386/17 - jeweils juris.
Ihm obliegt es hiernach nicht, nähere Angaben zu seinem E-Mail-Account zu machen, sein Bestreiten mit einer eidesstattlichen Versicherung zu untermauern oder gar bei einer Überprüfung seines E-Mail-Accounts aktiv mitzuwirken.
Vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 3. April 2024 - 7 U 2/24 -, juris.
Dem beklagten Land kommen nicht die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugute. Die bloße Absendung einer E-Mail reicht hierfür nicht aus. Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt.
Vgl. OLG Rostock, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2023 - I-26 W 13/23, 26 W 13/23 -; LAG Köln, Urteil vom 11. Januar 2022 - 4 Sa 315/21, jeweils juris.
Dass zuvor E-Mails des Beklagten bzgl. der Durchführung eines Rückmeldeverfahrens der Klägerin zugegangen sind, begründet ebenfalls keinen Anscheinsbeweis des Zugangs des Schlussbescheids. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagen würde, dass E-Mails auf einem E-Mail-Account immer ankommen, wenn zuvor eine E-Mail dort angekommen ist.
Auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die durch das Bestreiten der Klägerin begründeten Zweifel am Zugang des Schlussbescheids im Dezember 2021 nicht ausgeräumt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung besteht die Möglichkeit, dass aus sonstigen Umständen, insbesondere aus Verhaltensweisen des Adressaten, auf einen Zugang des Bescheids geschlossen werden kann.
Vgl. BFH, a. a. O.; OVG NRW, a. a. O.
Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin ergibt sich nichts dafür, dass sie den Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 zeitnah zu seiner Versendung erhalten hat. Bis zum Erhalt der Zahlungserinnerung hat sie in keiner Weise auf den Schlussbescheid reagiert. Danach hat sie mit dem Schreiben vom 21. August 2024 sofort den Erhalt des Bescheides in Abrede gestellt und diese Position konsequent beibehalten. Wie bereits dargelegt, gibt die dem Bescheid vorangegangene Kommunikation zum Rückmeldeverfahren nichts Belastbares dafür her, dass der Klägerin auch die E-Mail mit dem Schlussbescheid zugegangen ist.
Das beklagte Land kann den ihm obliegenden Nachweis des Zugangs nicht führen. Dass dies zu seinen Lasten geht, bedeutet unbeschadet der entsprechenden Vorgabe des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW keine unbillige Risikoverteilung. Der Versender einer E-Mail wählt diese Art der Übermittlung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, durch Anfordern einer Eingangs- oder Lesebestätigung vorzubeugen.
Vgl. LAG Köln, a. a. O., OLG Hamm, a. a. O.
Das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs hat das beklagte Land zudem dadurch gesteigert, dass es bis zu einer ersten Zahlungserinnerung fast 3 Jahre hat verstreichen lassen. Dass es nach einem solch langen Zeitraum zu Nachweisproblemen kommen konnte, musste sich dem Beklagten bei der Art der Übermittlung durch einfache E-Mail geradezu aufdrängen. Auch dieses gesteigerte Risiko kann aus den genannten Gründen nicht dem Empfänger angelastet werden. Ihn trifft keineswegs eine Obliegenheit, sich nach dem Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsaktes zu erkundigen.
Die Klage ist auch begründet. Der Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Es kann dahin stehen, ob der Schlussbescheid schon mangels Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheids vom 27. März 2020 bzw. mangels Vorbehalts einer endgültigen Regelung durch Schlussbescheid in diesem Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist. Die Kammer hat in vergleichbaren Fällen eine solche Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheids mit ausführlicher Begründung verneint.
Vgl. Urteile der Kammer vom 23. September 2022 - 19 K 297/22 und 19 K 317/22 -, jeweils juris.
Ob hieran trotz der gegenteiligen, allerdings nicht entscheidungstragenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rdnrn. 143 ff.
festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob stattdessen oder zusätzlich der Beklagte bei Erlass des Schlussbescheides bindende Vorgaben des Bewilligungsbescheides aufgrund der Eröffnung eines Rückmeldeverfahrens, das im Bewilligungsbescheid keine Grundlage findet, nicht beachtet hat und der Schlussbescheid deswegen rechtswidrig ist.
Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rdnrn. 187 ff.
Denn jedenfalls ist der angegriffene Schlussbescheid deshalb rechtswidrig, weil er vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden ist, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen, und eine Heilung ausscheidet.
Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rdnrn. 190 ff.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in einem gleichgelagerten Fall a. a. O. ausgeführt:
„1. Nach § 35a VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW muss die Behörde für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden, wenn sie automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten einsetzt.
Der hier erfolgte vollständige Erlass des Schlussbescheids durch automatische Einrichtungen war bereits rechtswidrig, weil er nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen und überdies bei der konkreten Ausgestaltung nicht sichergestellt war, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden würden. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten, wonach aus den Angaben der Antragsteller im Rahmen der nachträglich geforderten elektronischen Rückmeldung "durch das System automatisch ein entsprechender Schlussbescheid generiert" wurde, erfolgte der Erlass des Schlussbescheids vollständig durch automatische Einrichtungen und nicht lediglich teilautomatisiert. Für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten blieben unberücksichtigt. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wird, ist nicht entscheidend, ob der Bescheid auf Angaben beruht, die Betroffene elektronisch abgegeben haben. Der Einsatz vollautomatischer Systeme erfolgt bereits dann, wenn es an einer Willensbetätigung einer die Regelung erlassenden Person im jeweiligen Einzelfall fehlt und diese bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen wird.
Vgl. LT-Drs. 17/1046, S. 121.
So lag es hier. Dass die Adressaten ihre Angaben noch einzeln eingeben mussten, ändert daran nichts. Abgesehen davon waren sie hierbei im Rahmen des vom Beklagten geforderten Rückmeldeverfahrens an Berechnungsvorgaben gebunden, die im Bewilligungsbescheid keine Grundlage fanden und deshalb für den Erlass des Schlussbescheids rechtlich nicht maßgeblich waren. Nicht einmal Angaben von Hilfeempfängern, die hierauf zutreffend hingewiesen hätten, hätten im Rahmen des automatisierten Systems berücksichtigt werden können. Unerheblich war, dass an der Gewährung einer Soforthilfe zunächst ein Mitarbeiter mitgewirkt hatte. Diese Entscheidung erfolgte im Bewilligungsverfahren, das mit Erlass des vorläufigen und begünstigenden Bewilligungsbescheids sein Ende gefunden hatte. Der vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgte Erlass des im Gegensatz zum Ausgangsbescheid belastenden Schlussbescheids steht hierdurch nicht im Zweifel.
2. Der im vollständigen Erlass des Schlussbescheids durch automatische Einrichtungen liegende Mangel war auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unschädlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, u. a. nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Mangel im Rahmen des § 35a VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vielmehr war bei dem vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgten Erlass gerade nicht im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW sichergestellt, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche und nach den bindenden Vorgaben des Ausgangsbescheids relevante Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden (s. o. unter III. 1.).“
Diese Ausführungen sind auf den vorliegend angefochtenen Schlussbescheid vollumfänglich übertragbar. Das Gericht macht sie sich zu eigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.