Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 53 Billigkeitsleistungen
Stand: 30.07.2026
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 53 LHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 11.07.2024 – 1 K 2711/23Zitiert von 15
- VG Koblenz, 26.03.2026 – 4 K 906/25.KO
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2026 – OVG 6 B 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2026 – OVG 6 B 7/25Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.