Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 53 Billigkeitsleistungen

Stand: 30.07.2026

Brandenburg4 Entscheidungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

←§ 52 →§ 54