Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

VwVfG NRW

§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen21 Entscheidungen

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

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