Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 15. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2026 – 15 K 2877/24

15. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0731.15K2877.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der Kläger nahm zum 1. August 2021 im Handwerkskammerbezirk B. bei einem Betrieb für die Verlegung von Fliesen und Natursteinen in T. eine dreijährige Ausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger auf. Vom Beginn der Ausbildung bis zum 31. März 2023 besuchte er das G.-Berufskolleg in B., anschließend wechselte er zum I.-Berufskolleg in R.. In der im Frühjahr 2023 vor der Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Innung D. abgelegten Zwischenprüfung wurden seine Leistungen in allen Prüfungsfächern mit der Note „ungenügend“ bewertet.

Unter dem 16. Februar 2024 übernahm die Beklagte von der Handwerkskammer B. das Prüfungsverfahren des Klägers zwecks Abnahme der Gesellenprüfung. Nach mehrfacher Aufforderung der Beklagten stellte der Kläger am 11. März 2024 einen Antrag auf Zulassung zur Gesellenprüfung. Die vom ihm vorgelegten Anmeldeunterlagen umfassten hierbei unter anderem seine Berichtshefte.

Nach Prüfung der Unterlagen wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich aus den Berichtsheften Fehlzeiten in Höhe von mindestens 30 % ergäben und daher voraussichtlich keine Zulassung zur Prüfung erfolgen werde. Auf die Aufforderung der Beklagten, einen Nachweis von seinem Ausbildungsbetrieb über Fehlzeiten vorzulegen, reagierte der Kläger nicht.

Mit Bescheid vom 26. März 2024, zugestellt sowohl dem Kläger als auch seinem damaligen Bevollmächtigten am 27. März 2024, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Gesellenprüfungsausschuss seinen Antrag auf Zulassung zur Gesellenprüfung abgelehnt habe. In den Berichtsheften fehlten Eintragungen zu etwa 230 von 744 Arbeitstagen. Fehlzeiten im Umfang von 31 % seien jedoch so erheblich, dass davon auszugehen sei, dass nicht alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte hätten vermittelt werden können. Auch seine Leistungen in der Zwischenprüfung und in der Berufsschule ließen nicht auf ein Erreichen des Ausbildungsziels schließen.

Der Kläger hat am 9. April 2024 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben; das Verfahren ist mit Beschluss vom 18. April 2024 an das erkennende Gericht verwiesen worden. Ein am 15. April 2024 hier gestellter Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu seiner vorläufigen Zulassung zur Prüfung zu verpflichten - 15 L 881/24 -, ist erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 24. April 2024).

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe - zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt - die Führung seiner Berichtshefte eingestellt, nachdem er ein ausländerfeindliches Verhalten seines Lehrers im Zusammenhang mit den Eintragungen im Berichtsheft vermutet habe. Er sei wegen seiner Hautfarbe diskriminiert worden. Ihm würden pauschal Fehlzeiten entgegengehalten, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Er sei sowohl in der Berufsschule als auch in der praktischen Ausbildung der Beste gewesen. Dennoch habe man ihm beispielsweise am Berufskolleg in B. wegen seiner Hautfarbe kein Zeugnis ausgestellt. Nun wolle er sich als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger selbständig machen und benötige daher ein Zertifikat über die bestandene Gesellenprüfung. Ferner habe er seine Arbeit verloren, seine Frau und er seien in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Es sei auch zu einem Räumungsverfahren in Bezug auf eine Wohnung in Z., in der seine Frau wohne, gekommen. Dies sei alles nur passiert, weil seine Schule gelogen habe und er dort diskriminiert worden sei.

Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2024 zu verpflichten, ihn zur Gesellenprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk zuzulassen.

In der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2026 hat der Kläger sein Begehren abgeändert und ergänzt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2024 zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk auszustellen,

die Beklagte zu verpflichten oder zu verurteilen, ihm den seit der Nichtzulassung zur Gesellenprüfung entgangenen Gesellenlohn zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, auch die nunmehr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht gegeben.

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen der Gesellenprüfung komme vor dem Hintergrund, dass der Kläger eine solche Prüfung nicht abgelegt habe, nicht in Betracht. Da dem Kläger die Zulassung zur Prüfung zu Recht versagt worden sei, bestehe auch der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 hat die Kammer das Verfahren der damaligen Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2026 sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 VwGO. Die Kammer ist trotz der mit Beschluss vom 15. Mai 2024 erfolgten Übertragung des Rechtsstreits auf die damalige Einzelrichterin zur Entscheidung über das Verfahren berufen. Die nach § 6 Abs. 1 VwGO erfolgte Einzelrichterübertragung ist derzeit schwebend unwirksam, weil die nach dem Geschäftsverteilungsplan der 15. Kammer zuständige Berichterstatterin als zum 1. Juni 2026 neu ernannte Richterin auf Probe gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO gegenwärtig an einer Entscheidung als Einzelrichterin gehindert ist.

Vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 44/22 -, ZAR-Informationsdienst Migrationsrecht 10/2025, S. 370; VGH B-W, Beschluss vom 25. November 2011 - A9S 2774/10 -, juris Rdnr. 3 ff.

Der Entscheidung sind die vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zugrunde zu legen. Die Umstellung des ursprünglich auf die Zulassung zur Prüfung gerichteten Klagebegehrens auf die nunmehr geltend gemachten Begehren ist als Klageänderung nach § 91 VwGO zulässig.

Eine Klageänderung i.S. des § 91 VwGO liegt vor, wenn das bisherige Klagebegehren durch ein inhaltlich anderes ersetzt wird oder aber ein weiteres, zusätzliches Klagebegehren i.S. einer nachträglichen Klagehäufung in die Klage einbezogen wird.

Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 91 VwGO Rdnr. 5 mwN und § 44 VwGO, Rdnr. 3.

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger verlangt mit der Ausstellung eines Zeugnisses über die bestandene Prüfung - trotz des Hinweises des Gerichts auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens - nunmehr im Vergleich zu seinem ursprünglichen Klageantrag, der noch auf die Zulassung zur Gesellenprüfung gerichtet war, inhaltlich eine andere Leistung - im Sinne eines „aliud“ - und hat zudem mit dem auf Erstattung entgangenen Gesellenlohns gerichteten Antrag zu 2. noch zusätzlich ein weiteres Klagebegehren in den Rechtsstreit eingeführt.

Eine solche nachträgliche Klagehäufung ist wie eine Klageänderung zu behandeln.

Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2010 - 6 B 12/10 -, juris Rdnr. 12, 22, vom 28. April 1999 - 4 C 4/98 -, juris Rdnr. 15, 16, und vom 24. Januar 1989 - 7 C 24/91 -, juris Rdnr. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 13 A 361/01 -, juris Rdnr. 39; BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 - II ZR 237/85 -, juris Rdnr. 5.

Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 91 Abs. 2 VwGO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

Gemessen daran ist die Änderung der Klage zulässig. Denn die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2026 auf die geänderte Klage rügelos eingelassen. Sie hat der Änderung nicht widersprochen, sondern Klageabweisung beantragt und ausgeführt, die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Ansprüche stünden ihm nicht zu.

Die so geänderte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Sie ist mit dem Klageantrag zu 2. bereits unzulässig. Dem Klageantrag fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit.

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 und S. 2 VwGO muss die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antrag ist bestimmt, wenn Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes benannt werden.

BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 8 B 30/22 -, juris Rdnr. 6.

Im Falle eines Leistungsbegehrens muss der Antrag so formuliert sein, dass auf einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch eine Zwangsvollstreckung stattfinden kann. Bei Klagen, die - wie der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch - auf Zahlung von Geld gerichtet sind, muss grundsätzlich der entsprechende Betrag angegeben werden, wenn nicht ausnahmsweise wegen der Besonderheiten des Einzelfalls aufgrund außerhalb der Sphäre des Klägers liegender Umstände nur ein unbezifferter Klageantrag möglich ist.

Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 82 Rdnr. 10 m.w.N; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 82 Rdnr. 10.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es sind Umstände, die eine Bezifferung des Erstattungsbetrages dem Kläger unmöglich gemacht haben, weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Der Gegenstand des Antrags zu 2. lässt sich auch nicht anhand des Vortrags des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen (vgl. § 88 VwGO) hinreichend bestimmen.

Denn der Kläger hat weder vorgetragen, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum ihm Lohn aus einer Beschäftigung als Geselle entgangen sein soll, noch hat er Unterlagen vorgelegt, aus denen Entsprechendes hervorgeht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Ermittlungen zu dem vom Kläger im Klageantrag zu 2. bezeichneten Gesellenlohn anzustellen. Vielmehr obliegt es dem Kläger als demjenigen, der den Streitgegenstand des Verfahrens bestimmt, im Einzelnen zu spezifizieren, welche Beträge er für welche Zeiträume von der Beklagten erstattet verlangt und auf Grundlage welcher Umstände er dies konkret begehrt.

Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Das auf die Ausstellung eines Zeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung gerichtete Begehren des Klägers ist zulässig. Der Umstand, dass der Kläger dieses - neue - Begehren nicht vor Klageerhebung, sondern erst in der mündlichen Verhandlung an die Beklagte herangetragen hat, steht der Bejahung des Rechtsschutzinteresses nicht entgegen.

Offenbleiben kann, ob im vorliegenden Fall eine vorprozessuale Befassung der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt jedenfalls dann nicht, wenn die fehlende Vorbefassung der Verwaltung - wie hier - nicht spezifisch gerügt wird und der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren auf den geltend gemachten Anspruch einlässt.

BVerwG, Urteile vom 25. November 2020 - 6 C 7/19 -, juris Rdnr. 36, vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6/16 -, juris Rdnr. 11 und vom 16. März 2016 - 6 C 66/14 -, juris Rdnr. 21.

Das mit seinem Antrag zu 1. geltend gemachte Begehren des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

§ 31 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) (Handwerksordnung - HwO) i. V. m. § 27 Abs. 1 Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung für den Bezirk der Handwerkskammer Z. vom 24. Juni 2021 (PO) scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Nach § 31 Abs. 2 S. 1 HwO ist dem Prüfling ein Zeugnis auszustellen. Entsprechend sieht § 27 Abs. 1 PO vor, dass der Prüfling von der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft ein Zeugnis über die Prüfung erhält.

Diese Vorschriften setzen zunächst voraus, dass derjenige, der das Zeugnis begehrt, zur entsprechenden Prüfung zumindest zugelassen worden ist. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „Prüfling“ in beiden Normen. Denn Prüfling ist nur derjenige, der sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

An dieser Voraussetzung fehlt es hier aber. Der Kläger ist - wie es der Bescheid vom 26. März 2024 dokumentiert - zur Gesellenprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk nach den Vorschriften der HwO nicht zugelassen worden.

Der weitergehende Anspruch auf Ausstellen eines Zeugnisses über eine bestandene Prüfung scheidet denklogisch zudem schon deshalb aus, weil der Kläger die Prüfung nicht mit Erfolg absolviert hat.

Eine andere Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist nicht ersichtlich.

Soweit er meint, er habe einen Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses, weil er „in der Schule der Beste“ gewesen sei, trifft dies nicht zu. Gleiches gilt, soweit er der Auffassung ist, ihm stehe dieser Anspruch zu, weil er wegen seiner Hautfarbe Diskriminierung erfahren habe. Eine Rechtsgrundlage, die bei guten Leistungen in der Berufsschule - unterstellt, der Kläger hätte diese erbracht - oder im Falle einer Diskriminierung die Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen der Gesellenprüfung ohne vorherige Zulassung, Durchführung und Bestehen dieser Prüfung vorsieht, existiert im deutschen Recht nicht.

Soweit der Kläger behauptet, er habe den Beruf des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers in Afrika gelernt und dort eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, vermittelt ihm dies ebenfalls nicht den geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung.

Zwar können ausländische Ausbildungsnachweise geeignet sein, ihrem Inhaber dieselben Rechte wie ein Zeugnis über eine bestandene Gesellenprüfung zu vermitteln. So stehen nach § 40a Satz 1 HwO ausländische Ausbildungsnachweise der Gesellenprüfung gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit - in Anwendung der Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) für nicht reglementierte Berufe, § 40a Satz 3 HwO - festgestellt wurde. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 4 Abs. 1 BQFG unterscheidet sich von ihrem Regelungsgegenstand jedoch von der Ausstellung eines Zeugnisses über das erfolgreiche Ablegen einer Gesellenprüfung.

Einer Entscheidung über das ursprünglich anhängig gemachte Klagebegehren - Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2024 und Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers zur Gesellenprüfung - bedarf es nicht.

Der Kläger hat dieses Begehren nicht, auch nicht hilfsweise und auch nicht konkludent aufrechterhalten. Er hat vielmehr auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich erklärt, die neuen Anträge stellen und an dem ursprünglichen Begehren der Zulassung zur Prüfung nicht mehr festhalten zu wollen.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. September 1993 - 3 A 1693/92 -, juris Rdnr. 33 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 91 Rdnr. 24.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

16.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Im Hinblick auf die mit der Ausstellung eines Zeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk (Antrag zu 1.) einhergehende Eröffnung eines Zugangs zu diesem Beruf ist die Bedeutung der Sache für den Kläger mit demselben Wert zu bemessen, der für den Streit um das Bestehen dieser berufsöffnenden Prüfung selbst maßgeblich ist. Bei Streitigkeiten um eine Gesellenprüfung ist die Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden in Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 36.3 des hier maßgeblichen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013,

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Beilage (NVwZ - Beilage) 2/2013, S. 57 ff.

mit einem Wert von 15.000,00 Euro zu bemessen.

Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 3. Mai 2021 - 15 K 6293/19 - und vom 8. August 2021 - 15 K 4973/19 -.

Im Hinblick darauf, dass auch für Streitigkeiten um Abschlussprüfungen in sonstigen Berufen wie etwa Physiotherapeuten, Krankenpfleger oder Erzieher in ständiger Rechtsprechung ein Wert von 15.000,00 Euro angesetzt wird, ist eine Bewertung des Interesses des Klägers mit lediglich 7.500,00 Euro - wie in Ziff. 54.3.3 des genannten Streitwertkatalogs für die Gesellenprüfungen vorgeschlagen - demgegenüber nicht angemessen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. bemisst die Kammer das Interesse des Klägers mit einem Wert von 1.000,00 Euro.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.