§ 31
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31#abs-1 (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31#abs-2 (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings (Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31#abs-3 (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling (Auszubildende) hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung zu übermitteln, hat die Handwerkskammer oder die Handwerksinnung die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31#abs-4 (4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 31 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 – 4 S 1211/14Zitiert von 20
- VG Düsseldorf, 31.07.2026 – 15 K 2877/24Kein Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Schwerin, 08.10.2025 – 1 A 1735/23 SN
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 31 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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