§ 27
Stand: 17.11.2022
Wird zitiert von 3
- VG Berlin, 30.08.2019 – 3 K 47.18Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.10.2018 – 3 L 95.18Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.09.2011 – 7 B 1928/11Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 27 HwO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.