Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 18.11.2020 – 5 AZR 103/20 · Geltungsbereich des MindestlohngesetzesZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 09.06.2016 – 15 K 4750/15
- OVG Niedersachsen, 08.11.2021 – 8 LC 11/21Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin mit ausländischem Psychologiestudium KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG NRW, 27.10.2016 – 4 E 536/16Prozesskostenhilfe: Kein Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer in Polen erworbenen Ausbildung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 18.06.2015 – 1 K 750/13
- VG Berlin, 28.07.2021 – 4 K 459.18
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 13.03.2019 – 4 K 73.18 VZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 21.08.2018 – 1 K 4390/17Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BQFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/4#abs-1 (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und
2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/4#abs-2 (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht,
2.
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.