Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 24. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Urteil vom 04.03.2026 – 24 K 7327/23

24. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0304.24K7327.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Eine jahrelange, mehrfache Identitätstäuschung, die ohne Zutun des Ausländers aufgeklärt wird, kann einen Ausnahmefall von der Regelvermutung nachhaltiger Integration im Sinne von § 25b Abs. 1 AufenthG begründen, selbst wenn der Ausländer inzwischen die erforderlichen Aufenthaltszeiten unter seiner wahren Identität erfüllt hat.

Tatbestand§

Der Kläger, geboren am 00.  August 0000, ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5.  Mai 2012 in das Bundesgebiet ein. Nachdem er zuvor bereits die Alias-Personalien V., geboren am 0.  Januar 0000 in Ambidja/Usbekistan, verwendet hatte, stellte er am 5.  Juni 2012 unter den Alias-Personalien Z., geboren am 00.  August 0000 in der Russischen Föderation bzw. in Halabja/Usbekistan, einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.  März 2013 als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 des seinerzeit geltenden Asylgesetzes ab, weil der Kläger über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder entsprechende Angaben verweigert hatte. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf rechtskräftig abgewiesen. Am 19.  November 2014 stellte der Kläger unter den Personalien Z., geboren am 2.  August 1990 in Badiya/Irak, unter Vorlage einer angeblich irakischen Geburtsurkunde einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.  Februar 2015 abgelehnt wurde. Auch hiergegen blieben Rechtsmittel erfolglos. Am 17.  August 2015 wurde ein Interview mit dem Kläger im irakischen Generalkonsulat in Frankfurt geführt, bei dem die irakische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte. Im März 2017 fand eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers statt, bei der jedoch keine Identitätsdokumente aufgefunden werden konnten. Im Rahmen eines im Sommer 2017 eingeleitet Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung teilten die usbekischen Behörden mit, dass der Kläger dort nicht bekannt sei. Im Frühjahr 2019 führte er sodann diverse verwaltungsgerichtliche Verfahren unter dem Namen „F.“. Erstmal mit E-Mail der Zentralen Ausländerbehörde H. vom 21.  September 2021 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger nunmehr im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung von den armenischen Behörden als D., geboren am 00.  August 0000, identifiziert werden konnte. Infolgedessen wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18.  Juli 2022 ein Wiederaufnahmeverfahren bezüglich der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten von Amts wegen eingeleitet. Unter dem 8.  September 2022 reichte der Kläger eine armenische Geburtsurkunde nebst Übersetzung beim Beklagten ein, die ihn als D., geboren am 00.  August 0000 in Tandzut/Armenien, auswies. Mit Bescheid vom 3.  März 2023 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Armenien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde am 22. August 2025 zurückgenommen.

Unter dem 27.  Februar 2023 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG. Unter dem 20.  April 2023 reichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Integrationsnachweis „Leben in Deutschland“ sowie einen nicht bestandenen Sprach-Nachweis A1 ein. Hierbei wurde ferner mitgeteilt, dass der Kläger Vater zweier russischer Kinder sei sowie eines deutschen Kindes sei.

Mit Ablehnungsbescheid vom 6.  September 2023 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen ab. Zur Begründung führte der Beklagte - soweit für dieses Verfahren noch relevant - im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger erfülle die speziellen Erteilungsvoraussetzungen nicht vollständig, da er die Sprachfähigkeiten des Niveaus A2 nicht vorweisen könne. Eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sei daher nicht festzustellen. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG seien nicht erfüllt. Es bestünden Ausweisungsinteressen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Darüber hinaus erfülle der Kläger die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht, weil er nicht im Besitz eines gültigen Passes sei, obwohl ihm die Passbeschaffung kurzfristig möglich und zumutbar sei. Gründe, im Rahmen des durch § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffneten Ermessens von den allgemeinen Erteilung Voraussetzung abzusehen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen.

Der Kläger hat am 5.  Oktober 2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei am 5.  Mai 2012 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wobei sie sich leider - was jedenfalls dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen ist - als syrische Staatsangehörige ausgegeben hätten. Dies bereue der Kläger inzwischen. Von der Lebensgefährtin lebe er mittlerweile getrennt. Er habe mit dieser jedoch zwei gemeinsame Kinder russischer Staatsangehörigkeit. Diese lebten ebenfalls im Kreis Mettmann und verfügten über Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG. Der Kläger habe mit den beiden Kindern regelmäßigen Umgang. Daneben habe er ein deutsches Kind, zu dem jedoch wenig Kontakt bestehe. Er habe auch am Deutschtest für Zuwanderer teilgenommen und im mündlichen Teil das Niveau A2 nachgewiesen. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und sichere seinen Lebensunterhalt vollständig selbst. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Ausweislich seiner aktuellen Gehaltsabrechnungen, seines Mietvertrages und der Mitteilung der Unterhaltsvorschusskassen, wonach er für seine Kinder keinen Unterhalt schulde, sichere er seinen Lebensunterhalt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 6.  September 2023 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Dem Kläger würden zwar seine fehlenden Sprachkenntnisse und die Passlosigkeit nicht mehr entgegengehalten. Seine jahrelange mehrfache Identitätstäuschung stehe aber der Annahme einer nachhaltigen Integration, die Voraussetzung für die Erteilung der nunmehr noch allein begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sei, weiterhin entgegen.

Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.  Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, Rn. 19, juris, m.w.N.,

keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 25b Abs. 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer (1.) sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, (2.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, (3.) seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, (4.) über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und (5.) bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.

Die Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bedeutet dabei, dass von der Sicherung des Lebensunterhalts und der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen wird. Die übrigen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen müssen hingegen erfüllt sein. § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG finden mithin Anwendung.

Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18.  Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, Rn. 58 ff., juris.

I. Ausgehend hiervon steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zunächst entgegen, dass ein aktuelles Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht.

Der Beklagte ist zurecht vom Bestehen eines aktuellen Ausweisungsinteresses (1.) und dem Nichtvorliegen eines atypischen Falls (2.) ausgegangen. Auch ein Absehen im Ermessenswege hat er fehlerfrei abgelehnt (3.).

1. In der Person des Klägers liegen schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 8a) AufenthG vor. Diese Norm verwirklicht, wer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Beklagten über mehrere Jahre wissentlich mehrfach objektiv falsche Angaben zu seinen verschiedenen Nachnamen, Geburtsdaten und Geburtsorten gemacht, obwohl er wiederholt auf seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist. Allein im Zuge seiner Asylantragsstellung hat er sich als usbekischer und später irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit dem Namen F. Z. ausgegeben, erkennbar von dem Ziel getragen, sich jeweils auf die Identität zu berufen, die ihm vermeintlich die besten Aussichten für ein Bleiberecht bot.

Dieses - nach Identitätsklärung mangels Wiederholungsgefahr allein - generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden.

Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt - auch bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht mehr herangezogen werden. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das - wie hier - an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 9.  Mai 2019 - 1 C 21.18 -, Rn. 19, und vom 12.  Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris.

Ausgehend hiervon ist auch das generalpräventiv auf die Identitätstäuschung des Klägers gestützte Ausweisungsinteresse noch aktuell. Für die vom Kläger begangenen Falschangaben im Sinne von § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG beträgt die einfache Verjährungsfrist jeweils fünf Jahre, weil die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 5 StGB). Die absolute Verjährungsfrist beträgt damit zehn Jahre. Die Verjährungsfrist begann mit Beendigung der Tat durch Offenbarung der wahren Personalien des Klägers im September 2021 zu laufen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts ist damit noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist abgelaufen.

Die Aktualität des Ausweisungsinteresses dauert bei der vom Kläger begangenen - jahrelangen - Falschangabe aber bis in den oberen Bereich des zugrunde gelegten Fristenregimes fort. Denn es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen und Falschangaben im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.  Juli 2018 - 1 C 16.17 -, Rn. 24, juris.

2. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise ein Absehen vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gebieten würde, weil er so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG, Art 7 GrCh oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 30.  April 2009 - 1 C 3.08 -, Rn. 13, sowie vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 -, Rn. 16, beide juris,

ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Auch hat der Beklagte keine Veranlassung gesehen, im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen. Die diesbezüglichen Ermessenerwägungen im angegriffenen Bescheid (Seite 7), die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigt und damit aktualisiert hat, lassen keine Ermessensfehler erkennen.

II. Überdies liegen - soweit ersichtlich - auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG nicht vor, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich wäre, dass der Kläger das gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erforderlich Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben hätte, ohne dass vorgetragen oder sonst erkennbar wäre, dass dieses Defizit durch andere Integrationsleistungen kompensiert wäre.

Vgl. hierzu zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2026 - 18 A 1137/23 -, Rn. 160, juris.

III. Unabhängig davon gilt: Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG vorliegen, steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG entgegen, dass der Kläger jahrelang über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht und nicht an der Passbeschaffung mitgewirkt hat.

Tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die nachhaltige Integration. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, welche Umstände die nachhaltige Integration regelmäßig voraussetzt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 25b Abs. 1 AufenthG mit der eigentlichen Tatbestandsvoraussetzung in Satz 1 und Regelvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration in Satz 2 ist eine Abweichung von der Regel in atypischen Ausnahmefällen möglich.

Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8.  Februar 2018 - 13 LB 43/17 -, Rn. 56, ebenfalls nur für die Regelwirkung OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, beide juris.

Für einen Anspruch bleibt entscheidend, ob eine nachhaltige Integration gegeben ist. Liegen atypische Umstände vor, aufgrund derer eine Integration zu verneinen ist, hat der Betroffenen zwar das erfüllt, was die nachhaltige Integration in der Regel voraussetzt, hat sich aber letztlich nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert.

Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 3.  Juni 2021 - 8 ME 39/21 -, und vom 17.  August 2020 - 8 ME 60/20 -, Rn. 60, beide juris.

Derartige Integrationsdefizite können sich insbesondere auch aus vergangenen Identitätstäuschungen ergeben, mit denen die Aufenthaltsbeendigung verhindert wurde. Ein zwingender Versagungstatbestand ist in dem Fall der von § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG u.a. erfassten Identitätstäuschung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut zwar nur dann gegeben, wenn diese gegenwärtig vorliegt. Dies hat aber nicht zur Folge, dass zurückliegende Täuschungen generell unbeachtlich sind. Denn auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG „keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren“ darstelle, in der Vergangenheit liegende falsche Angaben sollen demnach nur bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben und sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Auch nach dem Zweck der Regelung werden Integrationsleistungen entwertet, die darauf aufbauen, dass sie unter Missachtung der Forderung der Rechtsordnung an den Ausländer, der Aufenthaltspflicht nachzukommen, zustande gekommen sind. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten können deshalb der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegenstehen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.  Juni 2021 - 8 ME 39/21 -; Hess. VGH, Beschluss vom 18.  Juni 2019 - 9 B 1165/19 -, Rn. 28; zu Straftaten vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.  August 2020 - 8 ME 60/20 -, Rn. 61; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 22 L 2542/23 -, alle juris.

Dies ist Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG und damit innerhalb des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration zu prüfen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 22 L 2542/23 -, Rn. 89, juris, m.w.N.

Nachhaltige Integration setzt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung und Kultur voraus. Dazu gehören insbesondere wahrheitsgemäße Angaben über die eigene Identität.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 11 S 2956/19 -, Rn. 21, juris.

Maßgeblich für die Frage, ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 25b Abs. 1 AufenthG anzunehmen ist, sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG. Hierbei wird in der Regel nicht verlangt werden können, dass der Ausländer unabhängig von dem „erschlichenen“ Zeitraum die zeitlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Generell ist zu berücksichtigten, dass § 25b AufenthG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer darstellen soll, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, und andererseits einen Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits bieten soll, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden können. In der Vergangenheit liegende falsche Angaben können daher bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben. Zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen können unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller früheres Fehlverhalten korrigiert, etwa indem er seine wahre Identität aus freien Stücken offenbart, ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hätte. Es bedarf dabei einer Abwägung im Einzelfall, ob das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers schwerer wiegt als das Gewicht der erbrachten Integrationsleistungen.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2022  - 2 M 53/22 -, Rn. 39 f., juris, m.w.N.

Ausgehend hiervon steht hier die vorherige Täuschung und Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung zur Beseitigung von Ausreisehindernissen einer nachhaltigen Integration des Klägers entgegen, auch wenn inzwischen seine Identität geklärt ist. Seine zurückliegenden Täuschungshandlungen und Falschangaben sind so schwerwiegend und langanhaltend, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen beseitigen. Der Kläger hat von vornherein mehrfach und offensichtlich planvoll über seine Identität getäuscht. Auch hat er nicht etwa selbst daran mitgewirkt, seine wahre Identität zu offenbaren, sondern sich sogar beim irakischen Generalkonsulat vorführen lassen, um dort seine Täuschung aufrecht zu erhalten. Auch hat er den Beklagten durch seine Falschangaben zu einem von vornherein fruchtlosen Passersatzpapierverfahren in Usbekistan veranlasst. Erst als - ohne Zutun des Klägers - die armenischen Behörden seine Identität geklärt hatten, hat er - immer noch weit hiernach - eine Geburtsurkunde vorgelegt, offenbar motiviert durch die Einführung des Chancenaufenthaltsrechts, das er als für sich vorteilhaft erkannt hatte. Von tätiger Reue kann insofern keine Rede sein. Im Gegenteil hat der Kläger mit seinem Verhalten gezeigt, dass er der deutschen Rechtsordnung bestenfalls gleichgültig gegenübersteht und Regeln und Vorschriften solange bricht, wie er sich davon persönliche, hier aufenthaltsrechtliche, Vorteile verspricht. Mit diesem Verhalten dokumentiert der Kläger das Gegenteil von gelungener Integration, die mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG honoriert werden soll. Angesichts dessen macht es auch keinen Unterschied, ob der Kläger die für § 25b AufenthG erforderlichen Aufenthaltszeiten bereits oder bald unter seiner wahren Identität erfüllt hat.

Auf den Ausgang der neuesten gegen den Kläger laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt es vor diesem Hintergrund ebenso wenig an wie darauf, ob ihm vergangene Straftaten - der Bundeszentralregisterauszug weist Eintragungen wegen Diebstahls, Körperverletzung und Urkundenfälschung auf - noch entgegengehalten werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vor­läufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.