Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2015

VG Düsseldorf Urteil vom 21.05.2015 – 1 K 3171/14

ECLI:DE:VGD:2015:0521.1K3171.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. sowie die Kläger zu 1. und 3. zu je 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_2

Die Klage richtet sich gegen einen Beschluss des Rates der Beklagten, mit dem dieser festgestellt hat, dass das Bürgerbegehren „E.        “, das auf eine Begrenzung der Kosten des Projekts „Neugestaltung E1.           “ gerichtet ist, unzulässig sei. Das auf mehrere Jahre angelegte Projekt „Neugestaltung E1.           “ umfasst unter anderem die Neugestaltung des Bereichs zwischen dem Hauptbahnhof X.         und der Fußgängerzone an der B.     G.        sowie umfangreiche Änderungen der Infrastruktur für Individualverkehr und Öffentlichen Personennahverkehr, einschließlich der Errichtung eines zentralen Busbahnhofs.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_3

Mit zwei Schreiben vom 25.  und 26. November 2013 wurde der Beklagten angezeigt, dass die Durchführung eines Bürgerbegehrens unter dem Namen „E.        “ beabsichtigt sei, das sich gegen die mit Beschluss des Rates der Beklagten vom 18. November 2013 (Drucks.-Nr. VO/0000/13) festgestellte Kostensteigerung bei dem Projekt Neugestaltung E1.           richten und eine Deckelung der Gesamtkosten auf 105,62 Millionen Euro, d.h. die Kostenhöhe gemäß Beschluss des Rates vom 17. Mai 2010 (Drucks.-Nr. VO/0000/10), anstreben werde. Die Kläger wurden als „voraussichtliche“ Vertreter des Bürgerbegehrens benannt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_4

Das Bürgerbegehren wurde am 14. März 2014 der Beklagten übergeben. In den verwendeten Unterschriftenlisten wurden die Kläger als Vertretungsberechtigte benannt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_5

Mit Beschluss vom 7. April 2014 (VO/0239/14) stellte der Rat der Beklagten fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Die Beklagte unterrichtete die Kläger mit gleichlautenden Bescheiden vom 9. April 2014, die den Klägern am selben Tag per Boten überbracht wurden, über die Entscheidung des Rates und die maßgeblichen Gründe. Die Bescheide sind jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wegen deren Inhalt auf die Bescheide Bezug genommen wird.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_6

Am 9. Mai 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. im Namen der drei Kläger – einschließlich der Klägerin zu 2. – als für das Bürgerbegehren „E.        “ Vertretungsberechtigte Klage erhoben, die darauf gerichtet ist, den Beschluss des Rates der Beklagten vom 7. April 2014 und die Bescheide der Beklagten vom 9. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_7

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 hat die Klägerin zu 2. das Amt der Vertretungsberechtigten für das Bürgerbegehren „E.        “ gegenüber der Beklagten mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Unter demselben Datum hat sie das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klage ohne ihr Wissen und Einverständnis erhoben worden sei. Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. Prozessvollmachten dieser beiden Kläger, jedoch nicht der Klägerin zu 2. vorgelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_8

Die Kläger zu 1. und 3. machen – soweit die Zulässigkeit der Klage in Rede steht – geltend:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_9

Die Klage sei zulässig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_10

Die Auffassung der herrschenden Rechtsprechung, die Vertreter eines Bürgerbegehrens könnten nur gemeinschaftlich Klage erheben, finde keine Stütze im Wortlaut des § 26 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und begründe zudem die Gefahr, dass eine Minderheit der Vertreter den Mehrheitswillen zur Erhebung einer Klage blockieren könne. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 1. März 2004 – 1 L 181/04 – für den umgekehrten Fall darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sein dürfe, dass eine Minderheit gegen den Mehrheitswillen eine Klage erzwinge.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_11

Auch wenn man annehme, die Klage habe von den Vertretern des Bürgerbegehrens gemeinschaftlich erhoben werden müssen, sei diese zulässig, da die Vertretungsberechtigung, die die Klägerin zu 2. in der Vergangenheit wahrgenommen habe, mit deren Ausscheiden den Klägern zu 1. und 3. als verbleibenden Vertretungsberechtigten zugewachsen sei. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass die Klägerin zu 2. erst unter dem 30. Juni 2014 – mithin mehr als einen Monat nach Zustellung der Bescheide am 9. April 2014 – erklärt habe, nicht mehr als Vertreterin des Bürgerbegehrens zur Verfügung zu stehen, da die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide unrichtig seien und die Heilung des Mangels der Prozessführungsbefugnis damit innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich gewesen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrungen erweckten den Eindruck, jeder der Vertreter könne jeweils auch alleine Klage erheben. Dies ergebe sich aus Formulierungen mit direkter Anrede des Adressaten wie: „Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben“ und: „Zur Niederschrift bedeutet, dass Sie beim Verwaltungsgericht persönlich erscheinen und erklären, dass Sie Klage erheben möchten.“ Insoweit könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rechtsbehelfsbelehrungen bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_12

Unabhängig davon sei die Klage auch dann zulässig, wenn man von der Geltung der einmonatigen Klagefrist ausgehe. Die Kläger seien durch eine notwendige Streitgenossenschaft verbunden. Auch im Verwaltungsprozess gelte nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die Wahrung der Klagefrist durch einen notwendigen Streitgenossen dem die Frist versäumenden anderen Streitgenossen zugute komme. Daher sei die Wahrung der einmonatigen Klagefrist durch die Kläger zu 1. und 3. der Klägerin zu 2. zuzurechnen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_13

Die Klägerin zu 2. hat nicht zur Sache vorgetragen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_14

Die Kläger zu 1. und 3. beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_15

1.              den Beschluss des Rates der Beklagten vom 7. April 2014 und die Bescheide der Beklagten vom 9. April 2014 aufzuheben;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_16

2.               die Beklagte zu verpflichten, gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW festzustellen, dass das am 14. März 2014 bei der Beklagten eingereichte Bürgerbegehren der Initiative E.        mit der Frage: „Sind Sie dafür, dass die gesteigerten Bau- und Folgekosten der Neugestaltung „E1.           “ wie ursprünglich durch den Rat beschlossen ausschließlich durch Umschichtungen im Projekt ohne Belastung des städtischen Haushalts (Drittfinanzierung, Anpassung der Bauplanung, Änderung von Aufträgen) ausgeglichen werden sollen und der neue Ratsbeschluss vom 18.11.2013 aufgehoben wird?“ zulässig ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_17

Die Klägerin zu 2. stellt keinen Antrag.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_18

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_20

Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Gegen die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren unzulässig sei, könnten die Vertreter des Bürgerbegehrens nur gemeinschaftlich Klage erheben, was vorliegend innerhalb der Klagefrist nicht geschehen sei. Zwar wachse das Vertretungsrecht den verbleibenden Vertretern zu, wenn ein Vertreter eines Bürgerbegehrens im Laufe des Verfahrens ausscheide. Den Klägern zu 1. und 3. sei das vormals von der Klägerin zu 2. ausgeübte Vertretungsrecht aber erst mit deren Ausscheiden und damit nach Ablauf der Klagefrist zugewachsen. Da die Kläger zu 1. und 3. bis zum Ablauf der Klagefrist ohne das Einverständnis der Klägerin zu 2. nicht zur Klageerhebung berechtigt gewesen seien, hätten sie diesen Mangel auch nicht nach Ausscheiden der Klägerin zu 2. aus dem Kreis der Vertreter rückwirkend heilen können.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_21

Die Rechtsbehelfsbelehrungen, mit denen die angefochtenen Bescheide versehen seien, seien nicht zu beanstanden. Diese wiesen den nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Mindestinhalt auf. Eine Belehrung zu der Frage, ob die Vertreter des Bürgerbegehrens jeweils einzeln oder nur gemeinschaftlich Klage erheben können, sei nicht erforderlich. Die Rechtsbehelfsbelehrungen seien zu dieser Frage auch nicht missverständlich, da sie dazu überhaupt keine Angaben enthielten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Kläger zu 1. und 3. in diesem Zusammenhang stützten, betreffe die Frage, ob sich eine Rechtsbehelfsbelehrung neben dem Adressaten eines Verwaltungsaktes auch an einen Drittbetroffenen richte, und sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_22

Die fristwahrende Klageerhebung durch die Kläger zu 1. und 3. könne auch nicht nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO der Klägerin zu 2. zugerechnet werden. Die Heilung der Fristversäumnis eines Streitgenossen durch die anderen Streitgenossen setze das Einverständnis des säumigen Streitgenossen voraus. Die Klägerin zu 2. sei aber zu keiner Zeit mit der Klageerhebung einverstanden gewesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_23

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2015 (Beklagte), vom 16. März 2015 (Kläger zu 1. und 3.) und mit am 1. Mai 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (Klägerin zu 2.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_26

Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_27

Die Klage ist unzulässig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_28

Bezüglich der Klägerin zu 2. ist die Klage unzulässig, da die Rechtsanwälte S.       T.       E2.    Prozessvollmachten nur von den Klägern zu 1. und 3., nicht aber von der Klägerin zu 2. vorgelegt haben. Der Mangel ist auch nicht nachträglich durch Nachweis der Prozessvollmacht geheilt worden. Vielmehr hat die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 30. Juni 2014 erklärt, die Klage sei ohne ihr Wissen und Einverständnis erhoben worden und sie wolle sich auch nicht an dem Verfahren beteiligen. Die ohne Prozessvollmacht erhobene Klage ist nicht in dem Sinne „unbeachtlich“, dass sie zu keiner gerichtlichen Amtshandlung Anlass gäbe, sondern durch Prozessentscheidung als unzulässig abzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_29

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. März 1976 – IV C 72-74/75 u.a. –, juris, Rn. 1; Beschluss vom 23. März 1982 – 1 C 63/79 –, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Januar 1993 – 22 A 1122/92 –, juris, Rn. 1; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 103; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 67 Rn. 52.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_30

Wenngleich die Klage ohne Einverständnis der Klägerin zu 2. erhoben worden ist, ist sie ‑ und sind nicht etwa die vollmachtlosen Vertreter – als Beteiligte des Verfahrens anzusehen und im Rubrum aufzuführen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_31

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1974 – III CB 54/71 –, juris (Ls.); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 67 Rn. 52.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_32

Die Klage ist auch im Übrigen – bezüglich der Kläger zu 1. und 3. – unzulässig, da nicht die in den Zeitpunkten der Klageerhebung und des Ablaufs der Klagefrist zuständigen drei Vertreter des Bürgerbegehrens gemeinschaftlich, sondern nur die Kläger zu 1. und 3. Klage gegen den angegriffenen Beschluss des Rates der Beklagten und die auf diesem beruhenden Bescheide der Beklagten erhoben haben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_33

Nach § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW sind die subjektiven Verfahrensrechte im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren bei dessen Vertretern im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW konzentriert. Dabei ist der Begriff des Vertreters nicht rechtstechnisch, sondern materiell in dem Sinne zu verstehen, dass dieser die Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens vertritt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen zu dem Vertrauensmann eines Volksbegehrens sind die Vertreter – und nur diese – beteiligtenfähig (§ 61 Nr. 1 VwGO). Sie nehmen ähnlich einem Prozessstandschafter die Rechte der Unterzeichner des Bürgerbegehrens in eigenem Namen wahr.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_34

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 15 A 974/97 –, juris, Rn. 2 ff. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. September 2004 – 1 K 5435/01 –, juris, Rn. 73.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_35

Gegen die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren unzulässig ist, können die Vertreter nur gemeinschaftlich Klage erheben. Sie sind aus Gründen des materiellen Rechts (echte) notwendige Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 2. Alternative ZPO. Die Regelung des § 26 Abs. 6 Satz 2 VwGO, wonach gegen die Feststellung des Rates, dass ein Bürgerbegehren unzulässig ist, nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift einen Rechtsbehelf einlegen können, dient in erster Linie der Bündelung der Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens und dem Ausschluss von Rechtsbehelfen der Unterzeichner. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Vertreter in ihrer Gesamtheit anspricht, ohne jedem Einzelnen von ihnen ein Klagerecht zuzubilligen, dass die Vertreter nur gemeinschaftlich Klage erheben können. Zudem beauftragen die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens mit ihrer Unterschrift die benannten Vertreter mit der gemeinschaftlichen Vertretung, da keine abweichende Regelung existiert. Dem würde es widersprechen, wenn bei Benennung der Höchstzahl von drei Vertretern ein oder zwei Vertreter ohne Mitwirkung oder sogar gegen den Willen des oder der übrigen Vertreter Klage erheben könnten.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_36

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 – 4 K 7677/96 –, NWVBl. 2000, 155 (Ls. und Gründe) = juris (nur Ls.) mit umfassender Begründung und w.N.; Urteil der Kammer vom 17. September 2004 – 1 K 5435/01 –, juris, Rn. 73 ff. m.w.N.; ferner Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 10. März 1999 – 4 B 98.1349 –, juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 1 A 2477/09 –, juris, Rn. 40; VG Würzburg, Urteil vom 9. Februar 2011 – W 2 K 10.1215 –, juris, Rn. 25 (abweichende Regelung durch Hinweis in Unterschriftenliste möglich).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_37

Die Kläger zu 1. und 3. können ihre gegenteilige Rechtsauffassung nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. März 2004 – 1 L 181/04 – (juris) stützen. In dieser Entscheidung hat das Gericht ebenfalls die Auffassung vertreten, die Vertreter eines Bürgerbegehrens seien nur gemeinschaftlich zur Klage befugt, und zur Begründung u.a. ausgeführt, anderenfalls könnte sich eine Minderheit der Vertreter gegenüber Mehrheitsentscheidungen durchsetzen (a.a.O., Rn. 18). Aus dieser Argumentation lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger zu 1. und 3. nicht schließen, jedenfalls zwei Vertreter seien ohne Mitwirkung des dritten Vertreters zur Klage befugt. Da die Regelung des § 26 GO NRW keine Vorgaben zu dem Verhältnis der Vertreter zu einander enthält, bleibt es dem Innenverhältnis der Vertreter überlassen, wie eine ggf. im Innenverhältnis vorgesehene Mehrheitsentscheidung für eine Klageerhebung umgesetzt und sichergestellt wird, dass auch der bei der Entscheidung unterlegene Vertreter an der Klageerhebung mitwirkt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_38

Nach diesen Grundsätzen konnte die Klage nur von den in den Zeitpunkten der Klageerhebung und des Ablaufs der Klagefrist zuständigen drei Vertretern des Bürgerbegehrens, den Klägern zu 1. bis 3., gemeinschaftlich erhoben werden. Dies ist nicht geschehen, da die Klage – wie ausgeführt – bezüglich der Klägerin zu 2. bereits mangels Prozessvollmacht nicht zulässig erhoben worden ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_39

Der Mangel der Mitwirkung der Klägerin zu 2. an der Klageerhebung konnte auch nicht durch die Kläger zu 1. und 3. geheilt werden, nachdem die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 30. Juni 2014 gegenüber der Beklagten erklärt hatte, sie lege das Amt der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „E.        “ mit sofortiger Wirkung nieder.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_40

Dabei bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin zu 2. mit dieser Erklärung als Vertreterin des Bürgerbegehrens ausgeschieden ist,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_41

vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 10. März 1999 – 4 B 98.1349 –, juris, Rn. 17,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_42

mit der Folge, dass die bis dahin von ihr ausgeübten Vertretungsrechte den beiden verbliebenen Vertretern – den Klägern zu 1. und 3. – zugewachsen wären.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_43

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 – 15 B 522/04 –, juris, Rn. 8.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_44

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger zu 1. und 3. nach Niederlegung des Vertreteramtes durch die Klägerin zu 2. ohne deren Beteiligung zur Vertretung des Bürgerbegehrens befugt waren, konnten sie den Mangel der Mitwirkung der Klägerin zu 2. jedenfalls nach Ablauf der Klagefrist nicht rückwirkend heilen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_45

Die Klagefrist endete nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide vom 9. April 2014, die den Klägern jeweils am 9. April 2014 per Boten überbracht wurden, d.h. am 9. Mai 2014, mithin bevor die Klägerin zu 2. der Beklagten ihre Erklärung vom 30. Juni 2014 übersandte.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_46

Entgegen der Auffassung der Kläger zu 1. und 3. gilt nicht anstelle der einmonatigen Klagefrist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrungen, mit denen die angefochtenen Bescheide versehen sind, sind nicht unrichtig erteilt worden.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_47

Die schriftlich erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten die nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Informationen über den Rechtsbehelf („Klage“), die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist („Verwaltungsgericht Düsseldorf“), den Sitz („Düsseldorf“) und die einzuhaltende Frist („innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen das Schreiben bekannt gegeben wurde“). Die Information, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens nur gemeinschaftlich Klage erheben können, gehört ‑ auch nach Auffassung der Kläger zu 1. und 3. – nicht zu dem erforderlichen Mindestinhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_48

Die Belehrungen enthalten auch keine unvollständigen oder unrichtigen zusätzlichen Angaben, die generell geeignet sind, die Einlegung des Rechtbehelfs zu erschweren.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_49

Vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 64 m.w.N.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_50

Aus den Rechtsbehelfsbelehrungen ist keine Aussage dazu zu entnehmen, ob die Klage nur gemeinschaftlich mit den anderen Vertretern oder auch alleine erhoben werden kann. Damit konnte bei den Adressaten der Bescheide aus deren Inhalt kein Irrtum über die materielle Voraussetzung der gemeinschaftlichen Klageerhebung entstehen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_51

Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von den Klägern zu 1. und 3. angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_52

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2008 – 6 B 14/08 und 6 B 29/08 – und vom 11. März 2010 – 7 B 36/09 –, jeweils juris.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_53

Nach dieser Rechtsprechung beginnt die Klagefrist für den Drittbetroffenen nur zu laufen, wenn ihm der (an eine andere Person adressierte) Verwaltungsakt bekannt gegeben wird und er die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auf sich beziehen darf. Das ist der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt (passiv) gefasst ist. Wird der Adressat in der Rechtsbehelfsbelehrung dagegen konkret angesprochen – etwa mit der Formulierung: „Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb … Klage erheben.“ – und dadurch der Eindruck erweckt, dass andere potentiell ebenfalls klagebefugte Personen von der Rechtsbehelfsbelehrung nicht betroffen sind, bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung nur auf den konkreten im Adressfeld genannten Adressaten. Gegenüber einem potentiellen Drittbetroffenen ist sie dagegen unterblieben.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_54

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36/09 –, juris, Rn. 16.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_55

Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten zwar Formulierungen, in denen der Adressat des jeweiligen Bescheides unmittelbar angesprochen wird, beispielsweise:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_56

„Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben.“

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_57

„Zur Niederschrift bedeutet, dass Sie beim Verwaltungsgericht persönlich erscheinen und erklären, dass Sie Klage erheben möchten.“

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_58

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gleichwohl für die vorliegende Fallgestaltung nicht ergiebig. Diese betrifft ausschließlich die Frage, wer eine Rechtsbehelfsbelehrung auf sich beziehen muss, also deren Adressat ist, dagegen nicht den Inhalt der Belehrung. Vorliegend sind die Rechtsbehelfsbelehrungen nicht geeignet, Zweifel über die Adressaten hervorzurufen. Denn die im Zeitpunkt des Versandes der Bescheide drei Vertreter des Bürgerbegehrens haben gleichlautende, an jeden Einzelnen von ihnen persönlich adressierte Bescheide erhalten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht herleiten, dass in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden über das materielle Erfordernis der gemeinschaftlichen Klageerhebung, das aus § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW folgt, belehrt werden muss.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_59

Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass die Kläger und die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. offenbar bei der Klageerhebung keinem Irrtum über das Erfordernis der gemeinschaftlichen Klageerhebung erlegen sind. Denn die Prozessbevollmächtigten haben im Namen der drei benannten Vertreter Klage erhoben, wenn auch ohne Vollmacht der Klägerin zu 2.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_60

Die Kläger zu 1. und 3. konnten die fehlende Mitwirkung der Klägerin zu 2. an der Klage nach deren Erklärung vom 30. Juni 2014 nicht rückwirkend heilen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_61

Zwar kann der Mangel der Prozessführungsbefugnis, der daraus folgt, dass einer von mehreren nur gemeinschaftlich zur Klage befugten (echten) notwendigen Streitgenossen bei der Klageerhebung nicht mitgewirkt hat, auch nach Ablauf der Klagefrist – etwa durch Beitritt des Streitgenossen oder Genehmigung der Klage durch diesen – rückwirkend geheilt werden.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_62

Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 29. Juni 1981 – 13 B 27/81 –, NVwZ 1982, 321 (Ls. und Gründe) = juris (nur Ls.); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 64 Rn. 75 m.w.N.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_63

Dies setzt aber voraus, dass der im letztmöglichen Zeitpunkt der fristgemäßen Klageerhebung neben den an der Klage beteiligten notwendigen Streitgenossen weitere, zunächst nicht beteiligte Streitgenosse der Klage beitritt oder die Klageerhebung genehmigt und in dem Zeitpunkt, in dem er diese Erklärung abgibt, noch gemeinsam mit den übrigen Streitgenossen zur Prozessführung befugt ist.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_64

Daran fehlt es vorliegend. Ausgehend von dem Ausscheiden der Klägerin zu 2. als Vertreterin des Bürgerbegehrens mit ihrem Schreiben an die Beklagte vom 30. Juni 2014 sind die Kläger zu 1. und 3. als verbleibende Vertreter zwar nunmehr ohne Mitwirkung der Klägerin zu 2. zur Vertretung des Bürgerbegehrens und damit zur Klageerhebung befugt. Gleichwohl können sie die fehlende Mitwirkung der Klägerin zu 2. bei der Klageerhebung nicht mit Rückwirkung auf den letztmöglichen Zeitpunkt der fristgemäßen Klageerhebung ersetzen. Anderenfalls würde das Vertretungsrecht der Klägerin zu 2., das zu diesem Zeitpunkt noch bestand, missachtet.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_65

Schließlich vermag die Überlegung der Kläger zu 1. und 3., die Klägerin zu 2. gelte hinsichtlich der Wahrung der Klagefrist gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO als durch sie – die Kläger zu 1. und 3. – vertreten, der Klage nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Unabhängig davon, ob sich die Vertretungsfiktion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch auf die Klagefrist erstreckt,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_66

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 – 7 C 20/93 –, juris, Rn. 31; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 64 Rn. 88; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 23,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_67

wird durch die Fiktion nur die Versäumung einer Frist durch einen der notwendigen Streitgenossen überwunden, diesem aber nicht die Prozesshandlung seines Streitgenossen als solche – hier: die Klageerhebung – zugerechnet. Die Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken grundsätzlich nur für und gegen ihn und nicht für und gegen die anderen Streitgenossen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_68

Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 64 Rn. 84; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 23.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_69

Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung ist § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO nicht zu entnehmen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_70

Die Argumentation der Kläger zu 1. und 3., die Vertretungsfiktion helfe vorliegend jedenfalls über die Einhaltung der Klagefrist durch die Klägerin zu 2. hinweg, weil deren Vertretungsrecht inzwischen ihnen – den Klägern zu 1. und 3. – zugewachsen sei und die Prozessführungsbefugnis ihnen mithin zustehe, ohne dass es der Mitwirkung der Klägerin zu 2. bedürfe, vermischt in unzulässiger Weise die oben behandelte Frage der gemeinsamen Klageerhebung durch (echte) notwendige Streitgenossen (Prozessführungsbefugnis) mit der Frage der Wahrung der Klagefrist.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_71

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der auf die Klägerin zu 2. entfallende Anteil der Kosten an deren Stelle den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. als vollmachtlosen Vertretern der Klägerin zu 2. aufzuerlegen (§ 173 VwGO, § 89 Abs. 1 ZPO).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_72

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1982 – 1 C 63/79 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1993 – 22 A 1122/92 –, juris, Rn. 12; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 103; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 154 Rn. 3.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_73

Entgegen der Anregung der Kläger zu 1. und 3. ist die Berufung nicht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_74

Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 10 m.w.N. aus der Rspr.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-21/1-k-3171-14#rd_75

Die aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit der Klage sind nicht klärungsbedürftig, da diese ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand der gesetzlichen Regelungen und der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden können, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.