§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/62#abs-1 (1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/62#abs-2 (2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
Wird zitiert von 432 Entscheidungen zu § 62 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 308/16
- BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 309/16Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - VerantwortlichkeitZitiert von 149
- BPatG, 21.02.2011 – 3 Ni 2/09Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lysimeterstation" – in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentmitinhaberin ist notwendige Streitgenossin – Anwendung der Regeln der Bruchteilsgemeinschaft - Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO umfasst beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch weitere in der mündlichen Verhandlung erschienene Patentmitinhaber als notwendige Streitgenossen
- BGH, 22.10.2019 – X ZB 16/17Notwendige Streitgenossenschaft in patentrechtlichem Einspruchsverfahren - KarusselltüranlageZitiert von 4
- BGH, 23.10.2015 – V ZR 76/14Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden Streitgenossen durch einen säumigen StreitgenossenZitiert von 10
- BFH, 07.08.1986 – IV R 137/83Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 06.05.2026 – IV ZA 2/26Zivilprozessrecht: Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 05.03.2026 – B 4 SF 4/26 SSozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Streitgenossenschaft - Miterben - Wohnsitze in verschiedenen Landessozialgerichtsbezirken - Bestimmung des Sozialgerichts Halle zum zuständigen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.