§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 394
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 308/16
- BAG, 25.01.2018 – 8 AZR 309/16Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - VerantwortlichkeitZitiert von 75
- BPatG, 21.02.2011 – 3 Ni 2/09Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lysimeterstation" – in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentmitinhaberin ist notwendige Streitgenossin – Anwendung der Regeln der Bruchteilsgemeinschaft - Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO umfasst beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch weitere in der mündlichen Verhandlung erschienene Patentmitinhaber als notwendige Streitgenossen
- BGH, 22.10.2019 – X ZB 16/17Notwendige Streitgenossenschaft in patentrechtlichem Einspruchsverfahren - KarusselltüranlageZitiert von 4
- BGH, 23.10.2015 – V ZR 76/14Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden Streitgenossen durch einen säumigen StreitgenossenZitiert von 10
- OVG NRW, 13.06.2017 – 15 A 1561/15Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – IV ZA 2/26
- LAG Düsseldorf, 03.02.2026 – 1 SHa 26/25
- AG Bonn, 11.12.2025 – 202 C 107/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/62#abs-1 (1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/62#abs-2 (2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.