Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 61
Stand: 10.06.2019
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Wird zitiert von 814 Entscheidungen zu § 61 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 – 2 S 3968/20Zitiert von 5
- VGH Hessen, 03.03.2010 – 6 A 1176/08Zitiert von 2
- BVerwG, 06.12.2022 – 4 CN 4/21Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Ortsrats gegen einen BebauungsplanZitiert von 2
- OVG Schleswig, 09.11.2022 – 3 LB 3/21Zitiert von 8
- OVG NRW, 23.09.2022 – 21 D 14/19.AKZitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.02.2020 – 3 K 885/18.NW
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Aufnahme eines rechtsextremistischen Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 CN 1.25Objektives Kontrollinteresse einer Hochschule als Behörde für einen Normenkontrollantrag
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.