§ 89 Vollmachtloser Vertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 280
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Nach Gewicht
- OLG Rostock, 30.05.2008 – 1 U 36/08Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 22.03.2023 – 12 TaBV 29/22Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 08.05.2015 – 17 TaBV 1/15Zitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 1
- BAG, 26.07.2007 – 8 AZR 707/06Zitiert von 8
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 – VerfGH 86/24.VB-2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 – VerfGH 88/24.VB-1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 – VerfGH 87/24.VB-3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/89#abs-1 (1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/89#abs-2 (2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.