Rechtsprechung / VG Bremen / 2026

VG Bremen Beschluss vom 03.08.2026 – 5 V 1835/26

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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 1835/26

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 3. August 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung.

Der Antragsteller ist Halter zweier Hunde der Rasse Australian Shepherd („ “, ca. 6 Jahre alt; „ “, ca. 1 Jahr alt).

Am 12.06.2023 entlief durch eine geöffnete Balkontür. Polizeibeamte betraten daraufhin die Wohnung des zu diesem Zeitpunkt abwesenden Antragstellers. Die Beamten stellten dort große Mengen an Abfall sowie Hundekot und -urin auf dem Fußboden fest. Das Tier wurde sichergestellt. Der Antragsteller teilte daraufhin dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) mit, er habe zuletzt eine schwierige Phase durchlebt und zudem kurzzeitig einen Pflegehund betreut, welcher nicht stubenrein gewesen sei. Er habe den Pflegehund wieder abgegeben. Er bitte um die Rückgabe von und sei bereit, Auflagen zu erfüllen und Kontrollen durchführen zu lassen. Er übersandte zudem Fotos seiner aufgeräumten Wohnung. Der Hund wurde am 16.06.2023 an den Antragsteller herausgegeben.

Am 07.11.2023 kam es zu einem Polizeieinsatz, nachdem eine Anwohnerin gemeldet hatte, dass seit einer Woche ständig belle und jaule. Die Beamten stellten in der Wohnung des Antragstellers, in der nur der Hund anwesend war, einen unaufgeräumten Zustand, Abfälle und Verunreinigungen mit Kot und Urin fest. wurde sichergestellt. Am 24.11.2023 fand eine Kontrolle durch den LMTVet in der zwischenzeitlich gereinigten Wohnung statt. Anwesend war auch eine Mitarbeiterin der Inneren Mission. Diese bescheinigte, dass der Antragsteller sich dort für eine anderthalbjährige psychosoziale Betreuungsmaßnahme mit regelmäßigen Hausbesuchen angemeldet habe. Dabei werde der Zustand der Wohnung überwacht und der Antragsteller bei alltagspraktischen Aufgaben unterstützt wurde anschließend an den Antragsteller herausgegeben.

Am 25.03.2026 wurde die Wohnung des Antragstellers zum Zwecke einer nicht mit der Hundehaltung in Zusammenhang stehenden Durchsuchung durch die Polizei betreten. Nach deren Tätigkeitsbericht befand sich die gesamte Wohnung in einem vermüllten und verdreckten Zustand. Im Arbeitszimmer war der Fußboden großflächig mit Hundekot bedeckt. Wasser stand zur Verfügung, Hundefutter wurde nicht aufgefunden. Die Hunde selbst waren nach dem Eindruck der Polizeibeamten in einem unauffälligen Zustand und verhielten sich zutraulich und ruhig. Der Antragsteller gab gegenüber den Beamten an, er

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habe die Hunde in den vergangenen zwei Wochen krankheitsbedingt nicht ausführen können. Die Hunde wurden sichergestellt und ins Tierheim Bremen gebracht.

Am 01.04.2026 teilte der Antragsteller dem LMTVet per E-Mail mit, er sei vor dem Einsatz anderthalb Wochen krank gewesen und habe nicht so rausgehen können, wie er es gewollt hätte, sodass sich in der Wohnung auch Hinterlassenschaften befunden hätten. Er sei jedoch immer pflichtbewusst und seine Hunde seien topfit.

Mit Schreiben vom 10.04.2026 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der geplanten Anordnung der Fortnahme und Veräußerung der Hunde sowie der Anordnung eines Hundehaltungs- und Betreuungsverbotes an. Der Antragsteller nahm dahingehend Stellung, er habe den zweiten Hund aufgenommen, damit nicht allein sei. Ihm sei bewusst, dass die Situation für die Tiere nicht tragbar gewesen sei und er bedauere dies zutiefst. Er befinde sich derzeit in einer schweren Lebenskrise. Seine Probleme wurzelten in einer traumatischen Kindheit. Zuletzt habe die Sorge um seinen suchtkranken Bruder ihn sehr belastet. Er habe mehrere Schritte unternommen, um sein Leben stabil zu ordnen. So sei er in psychiatrischer Behandlung, habe eine gesetzliche Betreuung beantragt, seine Wohnung eigenständig aufgeräumt und geputzt und erhalte nunmehr Hilfe bei der Haushaltsführung durch den Träger . Zudem werde er in der Kirchengemeinde unterstützt. Die Hunde seien in letzter Zeit der einzige Halt für ihn gewesen. An einem dauerhaften Haltungs- und Betreuungsverbot drohe er zu zerbrechen. Er bitte daher inständig um eine Rückgabe der Hunde. Er sei bereit, gemeinsam einen Maßnahmenplan zu erarbeiten, z.B. regelmäßige unangekündigte behördliche Kontrollen, die Erbringung von Nachweisen über die Zusammenarbeit mit seiner Betreuerin sowie die Begrenzung der Hundehaltung auf ein Tier. Er versichere, dass er liebevoll mit den Tieren umgehe, was mehrere Zeug:innen bestätigen könnten. Sein Versagen sei Folge einer psychischen Überlastung gewesen. Den Vorwurf, er habe die Tiere allein gelassen, weise er zurück.

In einem amtstierärztlichen Gutachten vom 18.05.2026 führte die Amtstierärztin aus, die bei den Polizeieinsätzen festgestellten Zustände zeigten, dass den Tieren wiederholt kein ausreichender Auslauf und keine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit geboten worden seien. Die unterschiedlichen Trocknungsgrade der aufgefundenen Kothaufen zeigten, dass die Tiere über einen längeren Zeitraum nicht ausgeführt worden seien. Die Verunreinigungen mit Fäkalien seien im März 2026 noch gravierender gewesen als bei den Einsätzen im Jahr 2023. Hunde strebten danach, Aufenthalts- und Ausscheidungsort zu trennen. Eine dauerhaft verschmutzte Umgebung und die Notwendigkeit, sich in der Wohnung zu lösen, widersprächen ihrem natürlichen Verhalten und verursachten Stress, Unwohlsein und Verhaltensauffälligkeiten. Hierdurch würden das Wohlbefinden und die

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Lebensqualität stark beeinträchtigt. Die Tiere hätten unter länger anhaltenden erheblichen Stress gelitten. Die Unterdrückung des Erkundungs- und Bewegungsdrangs bei fehlendem Auslauf führe zu zusätzlichem Stress und Leid. Junghunde wie hätten im Vergleich zu erwachsenen Tieren ein noch höheres Bedürfnis nach geistiger und körperlicher Auslastung. Dauerhafter Bewegungsmangel führe zu Muskelabbau und habe daher schwerwiegende Folgen für die Muskulatur und das Herz-Kreislauf-System. Auch ein trockener und sauberer Liegeplatz, den jeder Hund brauche, habe nicht zur Verfügung gestanden. Es seien erhebliche und länger anhaltende Leiden bei den Tieren entstanden. Die wiederholt tierschutzwidrige Haltung sei mit einer anhaltenden erheblichen Vernachlässigung der Tiere verbunden gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Mit Bescheid vom 19.05.2026, zugestellt am 02.06.2026, ordnete der LMTVet an, dass der Antragsteller die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der am 25.03.2026 in Verwahrung genommenen Tiere nach zwischenzeitlicher Tierheimunterbringung auf seine Kosten zu dulden hat (Ziffer 1). Ferner wurde ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde verfügt (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 3) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin zusammenfassend aus, nach dem Gutachten der Amtstierärztin seien die Hunde erheblich vernachlässigt gewesen und hätten unter den Haltungsbedingungen gelitten. Diese hätten zudem nicht der Tierschutz-Hundeverordnung entsprochen. Der Stellungnahme des Antragstellers sei entgegenzuhalten, dass dessen psychische Instabilität jederzeit erneut auftreten könne, sodass die Hunde erneut den inakzeptablen Haltungsbedingungen ausgesetzt würden. Das sei nicht hinnehmbar. Die Hunde benötigten dauerhaft verlässliche Haltungsbedingungen. Die Tiere seien daher nach § 16a Tierschutzgesetz dauerhaft fortzunehmen und zu veräußern. Nach Würdigung aller Umstände und insbesondere der bisherigen Chronik sei auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in der Lage sei, eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende verhaltensgerechte Haltung dauerhaft sicherzustellen. Die angeordnete Fortnahme und Veräußerung der Hunde seien verhältnismäßig; es stehe kein milderes Mittel zur Verfügung, um den Tieren nunmehr eine artgerechte Versorgung sowie korrekte Haltungsbedingungen zu gewährleisten. Das Haltungs- und Betreuungsverbot beruhe darauf, dass sich trotz behördlichen Eingreifens keine dauerhafte Verbesserung eingestellt habe. Das zeige, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, mangelhafte Haltungsbedingungen zu erkennen und die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen. Es sei wegen der wiederholten Verstöße davon auszugehen, dass er seinen Pflichten auch weiterhin nicht nachkommen werde. Die

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Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge, weil eine Aussetzung der Maßnahme zu einer fortgesetzten Gefährdung des Tierwohls führen würde.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 16.06.2026 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch wiedergegeben. Seine Hunde seien nicht wochenlang allein gewesen, sondern lediglich während seiner Arbeitszeit. Es sei unzutreffend, dass die Hunde zwei Wochen lang nicht draußen gewesen seien. Zwar habe er krankheitsbedingt nicht die gewohnten Spaziergänge durchführen können, jedoch seien die Hunde täglich mindestens eine Stunde im Freien gewesen und ordnungsgemäß versorgt worden. Dass den Hunden bei dem Polizeieinsatz nur Wasser zur Verfügung gestanden habe, liege daran, dass die Tiere zu festen Zeiten gefüttert würden. Bereits gefressenes Futter sei naturgemäß nicht mehr vorhanden. Die in seiner Wohnung gefertigten Fotos zeigten nicht den ursprünglichen Zustand; die Polizeibeamten hätten Gegenstände verschoben und umhergeworfen. Die Zeugenaussagen seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Tatsache, dass er sich selbst Hilfe geholt habe, zeige seine Bereitschaft zur Problembehebung. Er habe die Hunde nicht vernachlässigt. Der Widerspruch ist noch nicht beschieden.

Der Antragsteller hat am 16.06.2026 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung des Eilantrags führt er ergänzend aus, er bestreite nicht, dass seine Probleme sich in der Vergangenheit auf die Hundehaltung ausgewirkt hätten. Dies stehe jedoch im Zusammenhang mit einer persönlichen Krise und habe keinen Dauerzustand dargestellt. Er leide an Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Polizei habe nur Momentaufnahmen wahrgenommen. Keinesfalls habe er den Hunden vorsätzlich Leid zufügen wollen. Dem amtstierärztlichen Gutachten messe die Antragsgegnerin einen zu hohen Stellenwert bei. Die getroffene Prognose berücksichtige die Verbesserung seiner Lebensumstände nicht hinreichend. Die Fortnahme und Veräußerung seien unverhältnismäßig. Mildere Mittel seien nicht hinreichend geprüft worden. Gleiches gelte für das Haltungs- und Betreuungsverbot. Die enge Bindung zu den Tieren und die negativen Folgen für ihn seien, auch im Hinblick auf seine Grundrechte, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es lägen Ermessensfehler vor. stehe noch im Eigentum des Züchters. Die sofortige Vollziehung sei nicht geboten.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.06.2026 gegen den Bescheid des LMTVet vom 29.05.2026 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen;

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2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von einer Veräußerung des Hundes „ “ abzusehen; 3. hilfsweise festzustellen, dass vor endgültigen Maßnahmen zunächst mildere tierschutzrechtliche Mittel auszuschöpfen sind.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt, das amtstierärztliche Gutachten sei eine hinreichende Grundlage für die getroffenen Anordnungen. Auch angesichts der dokumentierten Polizeieinsätze und Kontrollen sei der Sachverhalt umfassend ermittelt worden. Der Vortrag des Antragstellers, wonach die Hunde täglich eine Stunde Auslauf gehabt hätten, sei angesichts des vorgefundenen Hundekots als Schutzbehauptung zu werten. Als Halter sei er auch richtiger Adressat der Verfügung.

Der Hund befindet sich weiterhin im Tierheim. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin wurde bereits vor Eingang des Eilantrags bei Gericht an einen anderen Halter vermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

Er ist nach §§ 122, 88 VwGO rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2026 gegen die Ziffern 1 (Fortnahmeanordnung) und 2 (Haltungs- und Betreuungsverbot) des Bescheids vom 19.05.2026 begehrt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 hat die Antragsgegnerin hingegen keine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen, sodass es insoweit keines Eilrechtsschutzes bedarf. Das ergibt sich aus dem Aufbau des streitgegenständlichen Bescheids, bei dem die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ziffer 3 auf die Ziffern 1 und 2 folgt, während die Ziffer 4 hinter der Ziffer 3 steht. Auch die Begründung ist entsprechend gegliedert; die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nimmt nur auf die Fortnahmeanordnung und das Haltungs- und Betreuungsverbot, nicht aber auf die Zwangsgeldandrohung Bezug. Die Begründung der Zwangsgeldandrohung enthält auch keinen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit.

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Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt dem Antrag auch nach der bereits erfolgten Vermittlung des Hundes nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Fortnahme und Veräußerung dieses Tieres.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Anordnung der Fortnahme und Veräußerung gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG gerichteten Eilantrag entfällt nur dann, wenn nach Aktenlage feststeht, dass diese Anordnung bereits irreversibel vollzogen ist und keine rechtliche Wirkung oder Steuerungsfunktion mehr entfaltet (NdsOVG, Beschl. v. 01.10.2025 – 11 ME 292/25 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Ein irreversibler Vollzug ist hier nach Aktenlage nicht feststellbar. Das „Wie“ der Veräußerung eines nach § 16a TierSchG fortgenommenen Tieres richtet sich mangels einer entsprechenden Regelung im Tierschutzgesetz selbst nach dem (jeweiligen) Landespolizeirecht (NdsOVG, Beschl. v. 01.10.2025 – 11 ME 292/25 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Nach dem hier somit maßgeblichen § 23 Abs. 3 BremPolG i.V.m. § 90a BGB erfolgt die Verwertung eines fortgenommenen Tieres durch öffentliche Versteigerung (Satz 1) oder, wenn dies erfolglos bleibt, von vornherein aussichtslos oder nicht wirtschaftlich ist, durch freihändigen Verkauf (Satz 2). Aus der Behördenakte geht nicht hervor, in welcher Art und Weise veräußert worden ist. Die Antragsgegnerin spricht insoweit lediglich von der „Vermittlung“ des Tiers. Ohne Informationen hierzu kann nicht ermittelt werden, ob die erfolgte Veräußerung irreversibel ist. Denkbar ist insoweit etwa ein Vertrag über die Abgabe des Tieres, der berücksichtigt, dass die Veräußerungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und entsprechend eine Rückabwicklung vorbehalten oder der Vertrag unter eine Bedingung gestellt wird (vgl. zu einem vergleichbaren Fall NdsOVG, Beschl. v. 01.10.2025 – 11 ME 292/25 –, juris Rn. 10).

In der Sache hat der Eilantrag jedoch keinen Erfolg.

1. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 19.05.2026 den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend mit der konkreten Gefahr einer weiteren tierschutzwidrigen Haltung der fortgenommenen oder anderer Hunde begründet worden.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des

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Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist.

Hieran gemessen ist der Eilantrag unbegründet. Die Duldungsanordnung und das Haltungs- und Betreuungsverbot im Bescheid vom 19.05.2026 sind rechtmäßig und es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse.

a. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 19.05.2026, wonach der Antragsteller die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der am 25.03.2026 in Verwahrung genommenen Hunde zu dulden hat und die Tiere bis zu diesem Zeitpunkt auf seine Kosten im Tierheim untergebracht werden, ist rechtmäßig.

Sie beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Var. 2 TierSchG. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.

Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier u.a. seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Zur Konkretisierung der in § 2 TierSchG normierten Tierhalterpflichten können zudem die aufgrund von § 2a TierSchG ergangenen Rechtsverordnungen (hier:

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Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)) herangezogen werden. Danach ist Hunden u.a. ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV) und die Betreuungsperson hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber zu halten und Kot täglich zu entfernen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV).

Eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG liegt vor, wenn der Halter die Anforderungen des § 2 TierSchG über einen nicht unerheblichen Zeitraum oder in schwerwiegender Weise verletzt hat, wobei die Verletzung einzelner, aber bedeutsamer Halterpflichten ausreicht. Zu Schmerzen, Leiden oder Gesundheitsschäden muss es noch nicht gekommen sein; der Eintritt einer dahingehenden Gefahr aufgrund der Haltungsbedingungen reicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 14.01.2020 – W 8 S 19.1636 –, juris Rn. 24; VG Ansbach, Urt. v. 14.02.2020 – An 10 K 19.01466 –, juris Rn. 29; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, in: Hirt u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a TierSchG Rn. 22 m.w.N.). § 16a TierSchG setzt kein Verschulden voraus. Für das Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung kommt es auf die Gründe etwaiger Halterpflichtverletzungen nicht an.

aa. Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung der Hunde vor. Die Amtstierärztin hat angesichts des in der Wohnung aufgefundenen Hundekots ausgeführt, dass das Verrichten(-müssen) der Notdurft in Aufenthaltsräumen, gerade wenn dort bereits Fäkalien vorhanden seien, für Hunde kein natürliches Verhalten darstelle, zu erheblichem Stress führe und das Wohlbefinden der Tiere erheblich beeinträchtige. Dass die Tiere dennoch Kot in der Wohnung abgesetzt hätten, zeige nach ihrer Einschätzung zudem, dass die Hunde – angesichts des erkennbaren unterschiedlichen Alters der Kothaufen zudem über einen längeren Zeitraum – nicht genug Auslauf erhalten hätten. Die Hunde hätten einen hohen Bewegungsdrang und für sie sei ein Bewegungsmangel mit Leiden verbunden und gehe mit gesundheitlichen Risiken einher.

Diesen Einschätzungen der Amtstierärztin kommt entscheidendes Gewicht zu. Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10).

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Der Antragsteller ist den Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere seine Angabe im gerichtlichen Verfahren, wonach die Hunde täglich mindestens eine Stunde Auslauf erhalten hätten, ist nicht geeignet, die Feststellungen der Amtstierärztin durchgreifend in Frage zu stellen. Seine Angaben sind bereits widersprüchlich. So hat er gegenüber den Polizeibeamten am 25.03.2026 und in seiner Stellungnahme vom 01.04.2026 selbst angegeben, er sei in den letzten zwei bzw. anderthalb Wochen nicht in der Lage gewesen, die Hunde auszuführen. Der Antragsteller hat auch selbst eingeräumt, dass sich in der Wohnung „Hinterlassenschaften“ befanden. Im Übrigen hat die Amtstierärztin nachvollziehbar erläutert, dass die Anzahl und die unterschiedlichen Trocknungsgrade der Kothaufen zeigten, dass die Tiere über einen längeren Zeitraum die Notdurft in der Wohnung verrichtet hätten. Dies wiederum lässt auf mangelnden Auslauf über einen längeren Zeitraum schließen. Auch die vorgelegten Zeug:innenaussagen sind nicht in der Lage, die genannten Feststellungen durchgreifend in Frage zu stellen.

Diese Feststellungen reichen aus, um von einer erheblichen Vernachlässigung der Hunde im Sinne von § 16a TierSchG auszugehen. Es trifft zwar zu, dass die Amtstierärztin keine weiteren erheblichen Halterpflichtverletzungen, etwa im Hinblick auf die Ernährung der Tiere, und keine Verhaltensauffälligkeiten bei den Hunden festgestellt hat. Die Kammer stellt auch nicht in Abrede, dass der Antragsteller im Umgang mit den Hunden liebevoll war und das Ziel hatte, deren Anforderungen und Bedürfnisse zu erfüllen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Haltungsbedingungen im Hinblick auf für das Wohlbefinden von Hunden zentrale Aspekte – das Bedürfnis nach ausreichender Bewegung und einer Trennung von Aufenthalts- und Ausscheidungsort – ungeeignet waren. Mit dem fehlenden Gewähren ausreichenden Auslaufs und Möglichkeiten zur Verrichtung der Notdurft außerhalb der Wohnung hat der Antragsteller seine Halterpflichten in erheblicher Weise verletzt. Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, ist es unerheblich, dass dies seine Ursache in einer Erkrankung des Antragstellers hat. Ist ein Hundehalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Tierhalterpflichten zu erfüllen, muss er die Tierhaltung aufgeben.

Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Duldungsanordnung ist insbesondere verhältnismäßig. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind einerseits die Interessen des Antragstellers an einer Tierhaltung und andererseits das Tierwohl zu berücksichtigen. Dem Tierschutz kommt dabei Verfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a GG ergibt. Dieser ist in Ausgleich zu dem Recht des Antragstellers aus seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zu bringen. In die vorzunehmende Abwägung war hier einzustellen, dass es sich bei den Bedürfnissen

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nach ausreichender Bewegung und einer Trennung von Ausscheidungs- und Aufenthaltsort um zentrale Bedürfnisse von Hunden handelt, deren Nichterfüllung das Wohlbefinden der Tiere stark beeinträchtigt und ferner der Umstand, dass es seitens des Antragstellers bereits mehrfach zu derartigen Halterpflichtverstößen gekommen ist. Zwar stellen die psychischen Probleme des Antragstellers hierfür eine nachvollziehbare Erklärung dar. Dies ändert jedoch nichts an den erheblichen negativen Auswirkungen des nicht ausreichend gewährten Auslaufs auf die Hunde. Es steht angesichts des wiederholten Auftretens entsprechender Verstöße in der Vergangenheit zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu Phasen kommen wird, in denen der Antragsteller die Hunde nicht ausreichend mit Auslauf versorgt. Angesichts der Schwere der dokumentierten Verstöße überwiegt nach alldem das öffentliche Interesse an einer Fortnahme der Hunde. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe zu den Hunden eine für ihn wichtige emotionale Bindung, ist dies nachvollziehbar und verständlich. Dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Verantwortung, die Hunde artgerecht zu halten (vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.10.2022 – 5 K 75/20 –, juris Rn. 36).

bb. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der Hunde liegen vor. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG). Die anderweitige Unterbringung ist das mildere Mittel gegenüber der Veräußerung. Sie erfolgt auf Kosten des Halters. Eine anderweitige Unterbringung kam jedoch aufgrund der nach seinen Angaben finanziell eingeschränkten Möglichkeiten des Antragstellers nicht in Betracht. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind deshalb auch bezogen auf die Entscheidung, die Tiere zu veräußern, nicht erkennbar.

Eine Fristsetzung vor der Veräußerung konnte vorliegend unterbleiben. Das Setzen einer Frist vor der Veräußerung ist entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt u.a. a.a.O., § 16a TierSchG Rn. 33). Es war nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zeitnah in der Lage sein würde, den Tieren stets ausreichenden Auslauf und Möglichkeiten zur Ausscheidung außerhalb der Wohnung zu gewähren. Hiergegen spricht, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit mehrfach den hierauf bezogenen Haltungsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Trotz der bereits mehrfach erfolgten Sicherstellung des Hundes , zu dem der Antragsteller eine enge Bindung hat, und trotz mehrfacher Gespräche mit Behörden über die Haltungsbedingungen und Unterstützung von außen ist es dem Antragsteller erneut nicht gelungen, den Hunden genug Auslauf zu ermöglichen. Auch die nach der Fortnahme von

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im November 2023 durch den Antragsteller mit Unterstützung der Inneren Mission erreichten Verbesserungen blieben offenbar nicht dauerhaft erhalten. Angesichts dessen sind auch die nunmehr durch den Antragsteller ergriffenen bzw. beabsichtigten Maßnahmen (Beantragung einer gesetzlichen Betreuung, Haushaltshilfe) nicht geeignet, die sich aus den vergangenen Verstößen ergebende Prognose zu erschüttern.

cc. Der Antragsteller ist als Halter der Hunde auch richtiger Adressat der Anordnung. Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine – auch mittelbare – grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2018 – 1 B 230/18 –, juris Rn. 6). Das war hier in Bezug auf beide Hunde der Fall. Soweit der Antragsteller darauf verwiesen hat, die Züchter seien noch Eigentümer von , ist nicht ersichtlich, dass diese noch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier ausübten.

b. Auch das in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde ist rechtmäßig.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Ziel und Zweck einer Haltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG ist es, auf die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinzuwirken und somit Schmerzen, Leiden und Schäden bei den betroffenen Tieren zu verhindern, die durch die Art und Weise der Haltung bedingt sind (VGH BW, Urt. v. 07.03.2024 – 6 S 3018/19 –, juris Rn. 55). Für eine Haltungsuntersagung bestehen tatbestandlich hohe Hürden. Den Anforderungen des § 2 TierSchG muss wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden sein. Dadurch müssen den gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sein. Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2025 – 3 B 16/24 –, juris Rn. 12).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-03/5-v-1835-26#rd_40

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 2 TierSchG und des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV wiederholt zuwidergehandelt, indem er den Hunden (bzw. vor der Anschaffung von dem Hund ) nicht genug Auslauf gewährt hat, sodass diese gezwungen waren, die Notdurft in der Wohnung zu verrichten. Bereits 2023 wurden zweimal derartige Verstöße festgestellt, sodass insgesamt zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch in Zukunft jedenfalls phasenweise den Haltungsanforderungen nicht gerecht werden kann (s. bereits oben). Nach dem Gutachten der Amtstierärztin führen mangelnde Bewegung und der Zwang, Stuhlgang im Wohnraum zu verrichten, bei Hunden zu erheblichem Leiden. Die Antragsgegnerin durfte annehmen, dass es bei dem Antragsteller wie in der Vergangenheit – offenbar aufgrund episodisch auftretender Phasen, in denen er psychisch nicht in der Lage ist, den Tieren ausreichenden Auslauf zu gewähren – auch in Zukunft zu entsprechenden Verstößen kommen wird. Selbst eine zeitweise Verletzung der entsprechenden Pflichten kann aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere nicht hingenommen werden. Angesichts des erheblichen Leids, dass derartige Mängel der Haltungsbedingungen, auch bei nur phasenweisem Auftreten, bei Hunden verursachen und des hohen verfassungsrechtlichen Rangs des Tierwohls, ist der Ausspruch eines Haltungs- und Betreuungsverbots für Hunde hier verhältnismäßig.

c. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung und des Haltungs- und Betreuungsverbots, denn diese dienen der Verhinderung einer fortgesetzten oder erneuten tierschutzwidrigen Haltung von Hunden. Eine auch nur übergangsweise weitere Haltung der fortgenommenen oder anderer Hunde durch den Antragsteller kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Probleme nicht hingenommen werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.2., 1.5. des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-03/5-v-1835-26#rd_44

28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer