Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 90a Tiere
Stand: 10.06.2019
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 90a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Köln, 18.08.2016 – 111 C 129/16
- SG Aachen, 22.10.2002 – S 13 KR 30/02Zitiert von 3
- BGH, 29.03.2006 – VIII ZR 173/05Verbrauchsgüterkauf: Nichterfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht für die Unternehmerstellung; Anwendbarkeit der Vermutung des § 476 BGB auf den Tierkauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 5/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 1
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 6/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für Fundtier
- OLG Hamm, 05.10.2022 – 12 U 150/21
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 25.08.2026 – 5 V 1712/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Fortnahme von Hunden sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 03.08.2026 – 5 V 1835/26Eilrechtsschutz gegen die Fortnahme und Veräußerung von Hunden sowie ein tierschutzrechtliches Haltungs- und Betreuungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Bonn, 29.04.2026 – 8 S 31/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.