Gesetze / Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV§ 8 Fütterung und Pflege
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Göttingen, 12.06.2017 – 1 A 143/16Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 05.07.2022 – 23 L 849/22
- VG Münster, 03.06.2014 – 1 K 3107/13
- VG Arnsberg, 18.01.2006 – 3 L 1105/05Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2024 – 6 S 464/24Tierschutzrechtlicher Eilrechtsschutz bei Hundehaltungsverbot, Einziehung von Hunden und deren Herausgabe an Dritte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Saarland, 21.02.2024 – 2 A 1/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 05.02.2026 – 4 MB 44/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2026 – 3 M 164/25
- VGH Bayern, 21.07.2025 – 23 CS 25.1046Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 TierSchHuV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/8#abs-1 (1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/8#abs-2 (2) Die Betreuungsperson hat
1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.