Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 04.08.2026 – 2 B 139/26

VerwaltungsrechtSachsenVerwaltungsrecht SachsenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 139/26 11 L 56/26 VG Dresden des prozessbevollmächtigt:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei vertreten durch den Präsidenten, Referat Recht und Personal Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 4. August 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Mai 2026 - 11 L 56/26 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.823,48 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. November 2025 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_2

1. Der 2000 geborene Antragsteller, Polizeivollzugsbeamter im Statusamt eines Polizeimeisters (A 7), wurde am 1. September 2020 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und nach Abschluss der Laufbahnausbildung für die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei zum 1. März 2023 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Am 14. Oktober 2023 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Dresden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (603 Js 60275/23) wegen des Verdachts der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB i. V. m. Nötigung gemäß § 240 StGB und Körperverletzung gemäß § 223 StGB geführt wurde. Die dem Antragsteller zur Last gelegten Vorwürfe betrafen den Zeitraum November 2018 bis November 2022. Dem Antragsteller wurde am 20. Oktober 2023 die Führung der Dienstgeschäfte verboten, wogegen er Widerspruch einlegte. Nach erfolgter Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Dresden leitete der Antragsgegner am 19. Januar 2024 das Entlassungsverfahren ein. Durch eine Mitteilung in Strafsachen vom 10. April 2025 wurde der Antragsgegner darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Dresden ein weiteres Ermittlungsverfahren (216 Js 18023/25) wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen geführt und mit Verfügung vom 8. April 2025 wegen Verjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Die dem Antragsteller insoweit zur Last gelegten Vorwürfe betrafen den Zeitraum 14. Juni 2016 bis 20. April 2018. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 sah die Staatsanwaltschaft Dresden im Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von einer Verfolgung nach § 45 Abs. 2, § 109 Abs. 2 JGG ab; 3 hinsichtlich der weiteren Vorwürfe der Vergewaltigung in 20 Fällen, der Bedrohung in mindestens zwei Fällen und der Körperverletzung erfolgte eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

3 Mit Verfügung vom 12. November 2025 entließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung und Beteiligung des Personalrats den Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung. In der Entlassungsverfügung wird eine umfangreiche Auswertung der dem Antragsteller zur Last gelegten Vorwürfe vorgenommen (vgl. BA S. 3 bis 8). Der Antragsteller legte am 4. Dezember 2025 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

4 Den am 26. Januar 2026 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2026 - 11 L 56/26 - als unbegründet zurück. Die Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Entlassung des Antragstellers nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. §§ 43, 44 SächsBG wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit lägen vor. Im Rahmen der zu treffenden Eignungsfeststellung genügten bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitze. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehöre zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, so dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sein, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen. Dies umfasse auch Verstöße, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Die Feststellung der (mangelnden) Bewährung sei ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn; blieben bei diesem in einem Bereich nicht auszuräumende Zweifel bestehen, sei die Bewährung nicht gegeben. Die Entscheidung sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antragsgegner habe seinen Beurteilungsspielraum mit der Annahme begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht überschritten, die auf das strafrechtlich relevante In-Erscheinung-Treten des Antragstellers und die Zweifel an dessen Verfassungstreue gestützt würden. Der Antragsgegner habe hierzu rechtsfehlerfrei die bezeichneten Strafakten heranziehen und diese einer eigenen Auswertung unterziehen dürfen. Die Würdigung des Antragsgegners, selbst bei einzelnen Widersprüchen würden die drei Zeuginnen übereinstimmend von sexuellen Übergriffen durch den Antragsteller berichten, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zudem habe die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2025 hinsichtlich des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern lediglich von einer Verfolgung nach § 45 Abs. 2, § 109 Abs. 2 JGG abgesehen. Auch habe der Antragsgegner sich unbeschadet der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen auf den zugrunde liegenden Sachverhalt stützen dürfen.

Aus den Äußerungen des Antragstellers sowie den empfangenen Nachrichten im Rahmen des 4 Gruppenchats gehe zweifelsfrei hervor, dass der Antragsteller mit nationalsozialistischem Gedankengut sympathisiert habe, wie sich etwa aus der unkommentierten Versendung des Bildes einer Hakenkreuzflagge, mehrerer Bilder von Adolf Hitler sowie der Aufforderung zur Abgabe von Geburtstagsgrüßen anlässlich des Geburtstags von Adolf Hitler ergebe. Das Gericht teile die Auffassung des Antragsgegners, dass es sich bei den Vorfällen nicht lediglich um jugendtypisches Verhalten gehandelt habe. Dass sämtliche Vorfälle vor der am 1. März 2023 begonnen Probezeit gelegen hätten, sei rechtlich unerheblich. Zwar sei die Bewährung des Beamten grundsätzlich anhand seines Verhaltens während der laufbahnrechtlichen Probezeit festzustellen. Dies gelte indes nur dann, wenn der Sachverhalt aus der Vergangenheit nicht erst in der Probezeit bekannt geworden sei. Nur Tatumstände, die schon bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgelegen hätten und bereits vor der Einstellung geprüft worden seien, könnten als solche nicht als Grundlage für eine mangelnde Bewährung herangezogen werden. Hier habe der Antragsgegner von sämtlichen Vorfällen, aus denen er auf die charakterlichen Nichteignung des Antragstellers schließe, erst am 14. Oktober 2023 und am 10. April 2025 erfahren. Der Antragsgegner habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe – wie hier – feststehe, bestehe für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr.

5 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Entlassungsverfügung stelle sich als rechtswidrig dar. Die Entlassungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Führen einer turbulenten Beziehung, in deren Verlauf es zu Konflikten gekommen sei, die letztlich in eine konfliktreiche Trennung gemündet hätten, keine charakterlichen Mängel des Antragstellers aufzeige. Eventuell abweichende Moralvorstellungen dürften nicht zugrundegelegt werden. Das Beziehungsleben eines Polizeibeamten sei seiner geschützten Privat-/Intimsphäre zuzuordnen, aus der keine Rückschlüsse auf dienstliches Sozialverhalten gezogen werden dürften. Dies gelte auch für die Mitgliedschaft in der beanstandeten WhatsApp-Gruppe, in der der Antragsteller weitgehend passives Mitglied gewesen sei. Auch sei nicht in Betracht gezogen worden, dass es sich hierbei um eine bloße leichtsinnige Jugendverfehlung ohne bleibende Auswirkungen auf die gegenwärtige Haltung des Antragstellers (insbesondere als Polizeibeamter) gehandelt habe. Es gebe keine aktuellen Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue oder eine extremistische Gesinnung des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung einseitig die belastenden Umstände herangezogen, indes die entlastenden Umstände gänzlich außer Acht gelassen. Insbesondere die zahlreichen Widersprüche in den belastenden Zeugenaussagen seien außer Betracht geblieben. Das Gericht habe in der Beschlussbegründung Namen und Aussagen von Zeugen vertauscht, was gegen eine sorgfältige und fehlerfreie Würdigung spreche. Als Geburtsdatum des Antragstellers sei fehlerhaft der .............. (anstelle des .............)

5 angegeben. Insbesondere die Würdigung der Aussagen der Zeuginnen R..... und W....... durch das Verwaltungsgericht sei nicht haltbar. Der Antragsteller habe in der Probezeit beanstandungsfrei seinen Dienst ausgeübt. Es sei unverhältnismäßig, ihm (weit) zurückliegende Sachverhalte gleichsam „ewig“ vorzuhalten. Das Gericht habe fehlerhaft die Probezeitbeurteilung des Antragstellers nicht gewürdigt. Es habe zudem die ihm vorliegenden Schreiben anderer Polizeibeamter, wonach keinerlei verfassungsfeindliches Verhalten des Antragstellers aufgefallen sei, nicht beachtet. Der Antragsteller habe zudem über seine Strafverteidigerin erfahren, dass der zuständige Staatsanwalt die Verfahren 243/25/123130 bzw. 603 Js 14940/25 einstellen werde. Es bestünden zahlreiche Indizien, dass die Vorwürfe gegen den Antragsteller frei erfunden worden seien, um ihm zielgerichtet zu schaden. Im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei der Bundeswehr sei für den Antragsteller ein psychologisches Gutachten erstellt worden, in den ihm ebenfalls keinerlei extremistische oder andere gefährliche Neigungen bescheinigt worden seien. Aus den genannten Gründen erweise sich die Entlassung als ermessensfehlerhaft.

6 Dier Antragsgegnerin verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_7

2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2025 wiederherzustellen, ist unbegründet.

8 Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/24 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

9 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten 6 Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Februar 2026 - 2 B 284/25 - und v. 13. April 2026 - 2 B 3/26 - sowie vom 29. Juni 2026 - 2 B 138/26 -, alle juris). An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. November 2025 - 2 B 193/25 -, juris).

10 Ausgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, weil sich die Entlassungsverfügung vom 12. November 2025 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_11

a) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist auf die zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 12), die auch die Beschwerde nicht angreift (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_12

b) In materieller Hinsicht stützt der Antragsgegner die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Senat teilt vollumfänglich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Antragsteller an der charakterlichen Eignung fehlt. Er verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 13 bis 19) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit denen im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und vertieft wird, geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_13

aa) Soweit der Antragsteller die Bewertung der aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 603 Js 60275/23 ersichtlichen Sachverhalte durch das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf das Führen einer „turbulenten Beziehung, in deren Verlauf es zu Konflikten kam“ zu relativieren versucht, zeigt er damit keine Fehler in der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts auf. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, es dürften „eventuell abweichende Moralvorstellungen“ nicht zugrundegelegt werden. Vielmehr setzt der Antragsteller hiermit seine eigene Auffassung, wie seine charakterliche Eignung einzuschätzen sei, an die Stelle der vom Verwaltungsgericht bestätigten Bewertung des Dienstherrn, ohne sich indes mit dieser 7 substantiiert auseinanderzusetzen. Entgegen seiner Auffassung konnten die zugrunde gelegten Vorwürfe, die laut Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 10. Oktober 2025 zu einem Absehen von Verfolgung nach § 45 Abs. 2, § 109 Abs. 2 JGG führten, vom Antragsgegner auch zur Begründung der Eignungszweifel herangezogen werden. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten verliert diese Qualität nicht dadurch, dass die Taten im Rahmen einer Beziehung oder im sonstigen persönlichen Umfeld des Täters begangen werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_14

bb) Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat betreffend die Würdigung der Zeugenaussagen durch den Antragsgegner ausgeführt (BA S. 15/16), dass selbst wenn einzelne Aussagen der Zeugin W....... isoliert betrachtet für den Antragsteller widersprüchlich wirken sollten, die drei Zeuginnen übereinstimmend von sexuellen Übergriffen durch den Antragsteller berichtet hätten, der zum jeweiligen Zeitpunkt deutlich älter als die jeweils geschädigten Zeuginnen gewesen sei. Die Zeuginnen hätten berichtet, dass der Antragsteller wiederholt gegen den ausdrücklich geäußerten oder konkludent zu verstehen gegebenen Willen der Zeuginnen gehandelt habe und bereit gewesen sei, psychische oder physische Mittel zur Überwindung eines etwaigen Widerstands einzusetzen, nur um an sein angestrebtes Ziel zu gelangen. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinander. Es wird vielmehr pauschal auf Widersprüche und eine einseitige Würdigung zulasten des Antragstellers verwiesen, ohne dies indessen näher zu begründen. Soweit die Beschwerde beanstandet, die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass „Frau W....... Aussagen ‚glaubhaft und in sich schlüssig‘ seien“, sei nicht haltbar, findet sich diese dem Verwaltungsgericht zugeschriebene Bewertung nicht in den Entscheidungsgründen des Beschlusses. Ebenso wenig findet sich dort die Feststellung, wonach es sich bei den Aussagen weiterer im Einzelnen benannter Zeugen nicht um unabhängige Aussagen handele. Die genannten Zitate stammen offenbar aus der Begründung der Entlassungsverfügung, die das Verwaltungsgericht unter A. im Tatbestand wörtlich wiedergibt; sie sind damit nicht Bestandteil der unter B. erfolgenden rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts. Auch hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Beschlusses weder Namen noch Aussagen von Zeugen vertauscht. Soweit die Beschwerde auf eine Verwechslung auf S. 4 des Beschlusses hinweist, handelt es sich um die dort wiedergegebene Begründung der Entlassungsverfügung. Hingegen enthalten die auf S. 11 unter B. beginnenden Entscheidungsgründe keine derartigen Fehler. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ergibt sich schließlich nicht, soweit das Verwaltungsgericht im ersten Satz des Tatbestandes versehentlich ein falsches Geburtsdatum des Antragstellers angegeben hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_15

cc) Auch hinsichtlich der vom Antragsteller in dem Gruppenchat getätigten Äußerungen und den von ihm empfangenen Nachrichten begegnet die Einschätzung des Antragsgegners und 8 ihr folgend des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller mit nationalsozialistischem Gedankengut sympathisiert habe und hieraus – auch unter Würdigung des jugendlichen Alters des Antragstellers – auf eine fremdenfeindliche und antisemitische Gesinnung zu schließen sei, keinen rechtlichen Bedenken. Mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 bis 18) setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Soweit pauschal darauf verwiesen wird, es gebe keine aktuellen Anhaltspunkte für eine derartige Gesinnung des Antragstellers, mag dies zutreffen. Hierdurch werden indes die Eignungszweifel, die der Antragsgegner zutreffend aus dem ihm aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gewordenen Gruppenchat hergeleitet hat, nicht entkräftet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_16

dd) Durch den Verweis auf die beanstandungsfrei verbrachte Probezeit, die hierzu ergangene Probezeitbeurteilung und die vorgelegten Erklärungen von Kollegen des Inhalts, ihnen sei kein verfassungsfeindliches Verhalten des Antragstellers aufgefallen, werden ebenfalls keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht waren nicht gehalten, die im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Antragstellers entstandenen Zweifel deswegen als entkräftet anzusehen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_17

ee) Soweit die Beschwerde darauf verweist, ein weiteres gegen den Antragsteller geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren - 603 Js 14940/25 - werde voraussichtlich demnächst eingestellt, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Das entsprechende Ermittlungsverfahren, das im Entlassungsbescheid (auf S. 7) Erwähnung findet, ist nicht Gegenstand der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_18

ff) Entgegen dem Beschwerdevorbringen begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schließlich nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil es sich bei dem dem Antragsteller zur Last gelegten Verhalten um „offensichtlich unplausible und falsche Vorwürfe“ gehandelt hätte, die „erfunden wurden, um dem Antragsteller und seiner Karriere bewusst und zielgerichtet zu schaden“, der Antragsteller weise keinerlei „extremistische oder andere gefährliche Tendenzen“ auf. Vielmehr konnte der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht – wie bereits dargelegt – aufgrund der sich aus den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergebenden Sachverhalte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Annahme begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gelangen. Der Antragsteller stellt dem lediglich seine eigene Bewertung gegenüber, ohne hierdurch die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_19

gg) Nachdem begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers vorliegen und damit die mangelnde Bewährung in Probebeamtenverhältnis feststeht, begegnet die 9 Entlassungsentscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der fehlerfreien Ermessensausübung keinen rechtlichen Bedenken.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-04/2-b-139-26#rd_20

c) Die Antragsgegnerin ist zudem zutreffend von einem besonderen Vollzugsinteresse ausgegangen. Die Begründung, dass durch das Verhalten des Antragstellers eine eklatante Beschädigung des Ansehens der gesamten sächsischen Polizei hervorgerufen werde, zumal die Öffentlichkeit zu Recht gerade von Polizeivollzugsbeamten auch im privaten Bereich ein jederzeit vorbildliches Verhalten erwarte, führt zu einem überwiegendes Vollzugsinteresses des Antragsgegners gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegners vom 12. November 2025 ist damit nicht wiederherzustellen.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch