Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 43 Fristen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/43#abs-1 (1) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
1. von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
2. von mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsende und
3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/43#abs-2 (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei dem Verwaltungsträger, dessen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/43#abs-3 (3) Im Falle von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes können Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/43#abs-4 (4) In den Fällen von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 43 SächsBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 13.04.2026 – 2 B 3/26Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 28.12.2020 – 2 B 329/20
- OVG Sachsen, 04.08.2026 – 2 B 139/26Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 26.01.2026 – 2 B 274/25
- OVG Sachsen, 04.11.2025 – 2 B 193/25Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.