Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 29.06.2026 – 2 B 138/26
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 138/26 11 L 35/26 VG Dresden des Herrn prozessbevollmächtigt:
gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna vertreten durch den Präsidenten Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 29. Juni 2026
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Mai 2026 - 11 L 35/26 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.426,27 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2026 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.
1. Der.... geborene Antragsteller, Bundespolizeivollzugsbeamter im Statusamt eines Polizeimeisters (A 7), wurde am 24. Februar 2021 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und nach seiner Versetzung zur Bundespolizeidirektion Pirna zuletzt bei dem Bundespolizeirevier Dresden-Hauptbahnhof als Kontroll- und Streifenbeamter verwendet. Mit - bestandskräftiger - Disziplinarverfügung vom 7. November 2023 wurde gegen den Antragsteller eine Geldbuße i. H. v. 1.000 € verhängt. Er habe mehrfach aktiv in der Landesklasse Fußball gespielt und dabei wahrheitswidrig angegeben, zu dieser Zeit ohne Vertrag Fußball gespielt zu haben; zudem habe er nach einem Dienstunfall am 25. März 2022 (Sehnenabriss am linken Ringfinger) trotz Hinweises auf seine Restdienstleistungspflicht am 18. Mai 2022 nachfolgend weiterhin Krankschreibungen vorgelegt. Er habe hierdurch gegen verschiedene im Einzelnen benannte Dienstpflichten verstoßen; zugleich begründe das Verhalten Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und Kameradschaft. Nach Probezeitbeurteilungen vom 26. Januar 2024, 3. August 2024 und 16. Februar 2025 wurde die Probezeit jeweils mit Verfügungen vom 7. Februar 2024, 6. August 2024 und 27. Februar 2025 verlängert, zuletzt bis zum 23. August 2025. Mit Schreiben vom 26. August 2025 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung angehört, woraufhin er Stellung nahm und Widerspruch gegen die zuletzt ergangene Probezeitbeurteilung vom 8. August 2025 einlegte. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2025 zurückgewiesen; über die insoweit erhobene Klage (11 K 3563/25) ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 16. November 2025 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen mangelnder Bewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit mit 3 Ablauf des 31. Dezember 2025 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Sie begründete dies unter Verweis auf die erteilten Beurteilungen und die Disziplinarmaßnahme damit, dass in der Gesamtschau die fachliche Leistung und das Verhalten den an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Anforderungen nicht gerecht würden.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 12. Dezember Juni 2025 Widerspruch ein, über die noch nicht entschieden wurde.
3 Den am 21. Januar 2026 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2026 - 11 L 35/26 - als unbegründet zurück. Die Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG lägen vor. Die Feststellung der (mangelnden) Bewährung in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht sei ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn; blieben bei diesem in einem Bereich nicht auszuräumende Zweifel bestehen, sei die Bewährung nicht gegeben. Die Entscheidung sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Antragsgegnerin habe ihren Beurteilungsspielraum mit der Annahme begründeter Zweifel an der fachlichen und charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht überschritten. Dem Antragsteller fehle es selbstständig tragend an der fachlichen und an der charakterlichen Eignung. Ersteres ergebe sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers aus der Gesamtschau der in der mehrfach verlängerten Probezeit erteilten Beurteilungen einschließlich derjenigen (inzident überprüften) vom 8. August 2025, den erheblichen Fehlzeiten und dem Disziplinarverfahren. Die charakterlichen Eignungsmängel ergäben sich aus der Gesamtschau des Verhaltens in der Probezeit, das als von Pflichtverstößen, Unzuverlässigkeit und einer teilweise mangelhaften Einstellung zum Dienstbetrieb geprägt bewertet worden sei; trotz wiederholten Einwirkens auf den Antragsteller sei eine nachhaltige Besserung nicht eingetreten. Die Antragsgegnerin habe das Disziplinarverfahren in ihre Würdigung einbeziehen dürfen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Stehe die mangelnde Bewährung des Antragstellers endgültig fest, sei er zu entlassen.
4 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Entlassungsverfügung und die Vollzugsanordnung seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Er habe sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt und sei auch in charakterlicher Hinsicht geeignet. Die Antragsgegnerin habe ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Sie habe bei der fachlichen Eignung einseitig auf negative Aspekte abgestellt und positive ausgeblendet, was den Grundsätzen einer gerechten Bewertung widerspreche. Es bestünden erhebliche Anhaltpunkte für die Rechtswidrigkeit der Probezeitbeurteilung vom 8. August 2025, deren Einschätzung nicht 4 den Tatsachen entspreche. Es habe diskriminierende Äußerungen gegenüber dem Antragsteller, Beschwerden gegen die Beurteiler und Fehlverhalten in der Dienstgruppenleitung gegeben; die Beurteiler seien nicht qualifiziert gewesen. Der Antragsteller legt eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts vor, dass alle Personen, die an seiner Beurteilung beteiligt gewesen seien, degradiert worden seien oder die Dienstgruppe oder sogar die Dienststelle wegen Beschwerden oder Fehlverhaltens hätten wechseln müssen. Der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt stelle ein Missverständnis dar. Die maßgebliche dienstliche Beurteilung sei nicht hinreichend begründet worden, sie beruhe auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Im Hinblick auf die charakterliche Eignung sei die Probezeit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gerade nicht von Pflichtverstößen, Unzuverlässigkeit und einer teilweise mangelhaften Einstellung zum Dienstbetrieb geprägt gewesen. Es widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein mögliches einmaliges leichtes Fehlverhalten später zur Grundlage der Feststellung der charakterlichen Nichteignung zu machen. Das mildere Mittel wäre hier die Verlängerung der Probezeit gewesen. Die Krankheitszeiten des Antragstellers seien kein charakterlicher Fehler und seien erheblich reduziert worden. Eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung sei nicht festgestellt worden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller die ihm eingeräumte Bewährungschance genutzt.
5 Dier Antragsgegnerin verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass entgegen den vom Antragsteller erhobenen Vorwürfen keine Beschwerden oder Disziplinarmaßnahmen hinsichtlich der von diesem benannten drei Bediensteten vorlägen, von denen zudem zwei an der Erstellung der Beurteilungen gar nicht beteiligt gewesen seien.
2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. November 2025 wiederherzustellen, ist unbegründet.
7 Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in 5 der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/24 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Februar 2026 - 2 B 284/25 - und v. 13. April 2026 - 2 B 3/26 -, beide juris). An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. November 2025 - 2 B 193/25 -, juris).
9 Ausgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, weil sich die Entlassungsverfügung vom 16. November 2025 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.
a) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 9), die auch die Beschwerde nicht angreift, und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
b) In materieller Hinsicht stützt die Antragsgegnerin die Entlassung auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Senat teilt vollumfänglich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Antragsteller selbstständig tragend sowohl an der fachlichen wie auch an der charakterlichen Eignung fehlt. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 9 bis 18) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit denen im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und vertieft wird, geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
aa) Soweit der Antragsteller ohne nähere Begründung vorträgt, er habe sich in fachlicher Hinsicht in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt stelle ein Missverständnis dar, die Antragsgegnerin habe keine Gesamtschau vorgenommen und ihren Beurteilungsspielraum überschritten, verfehlt er mit diesem Vorbringen bereits das Darlegungserfordernis. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder lediglich pauschale Rügen reichen hierzu nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 146, Rn. 41 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat sich mit den sämtlich bereits erstinstanzlich erhobenen Einwendungen des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt (vgl. BA S. 12 bis 15), warum die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der aus den Probezeitbeurteilungen ersichtlichen Entwicklung davon ausgehen konnte, dass die dort festgestellten Defizite auf einer nachhaltig fehlenden fachlichen Eignung beruhen. Das Verwaltungsgericht ist hierbei insbesondere auf die Einwände eingegangen, der Dienstherr habe eine zunächst positive Entwicklung nicht hinreichend berücksichtigt, die Disziplinarmaßnahme beruhe maßgeblich auf einem Missverständnis und die letzte Probezeitbeurteilung weise eine vom Dienstherrn nicht einbezogene Leistungssteigerung auf. Es ist indes ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, dass die unter Berücksichtigung der genannten Sachverhalte erfolgte Einschätzung der Antragsgegnerin gleichwohl keine Rechtsfehler erkennen lasse und der Antragsteller lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle derjenigen der Antragsgegnerin setze. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
bb) Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der letzten Probezeitbeurteilung vom 8. August 2025 pauschal mit dem Hinweis in Zweifel zieht, diese sei unvollständig und entspreche nicht den Tatsachen, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 15/16), mit denen sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinandersetzt. Im Hinblick auf den erstmals mit der Beschwerde erfolgten Vortrag, sämtliche an der Beurteilung des Antragstellers beteiligten Bediensteten seien degradiert worden oder hätten die Dienstgruppe oder sogar die Dienststelle wegen Anzeigen/Beschwerden oder Fehlverhaltens wechseln müssen, mangelt es trotz der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung an der Glaubhaftmachung. Denn das Vorbringen erscheint bereits aufgrund seiner Pauschalität unglaubwürdig. Die Antragsgegnerin ist ihm zudem - soweit einzelne Bedienstete namentlich bezeichnet wurden - jeweils substantiiert entgegengetreten. Sie hat hierzu weiter ausgeführt, dass die vom Antragsteller benannten Bediensteten mit einer Ausnahme schon nicht an der Beurteilung beteiligt gewesen seien und bestätigt, dass im Hinblick auf den die Beurteilung 7 mitverantwortenden Bediensteten keine Anzeige bekannt sei und kein Disziplinarverfahren geführt werde. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Beurteiler sind damit nicht im Ansatz dargetan.
cc) Betreffend die Einwände zur charakterlichen Eignung kann auf die Ausführungen unter aa) verwiesen werden, weil auch insoweit bereits das Darlegungserfordernis verfehlt wird. Mit dem Vorbringen, die Probezeit sei nicht von Pflichtverstößen, Unzuverlässigkeit und einer teilweise mangelhaften Einstellung zum Dienstbetrieb geprägt gewesen, es widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein mögliches einmaliges leichtes Fehlverhalten später zur Grundlage der Feststellung der charakterlichen Nichteignung zu machen, das mildere Mittel wäre hier die Verlängerung der Probezeit gewesen, der Antragsteller habe die ihm eingeräumte Bewährungschance genutzt, zeigt der Antragsteller keine Fehler in der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts auf. Vielmehr setzt er seine eigene Auffassung, wie seine charakterliche Eignung einzuschätzen sei, an die Stelle derjenigen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit diesen substantiiert auseinanderzusetzen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht die Krankheitszeiten des Antragstellers nicht als charakterliche Fehler bewertet; diese werden in dessen Ausführungen zur (fehlenden) charakterlichen Eignung nicht erwähnt (vgl. BA S. 17/18). Der Hinweis, eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung sei nicht festgestellt worden, geht ins Leere, nachdem weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht eine fehlende gesundheitliche Eignung angenommen haben.
c) Schließlich ist die Antragsgegnerin entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend von einem besonderen Vollzugsinteresse ausgegangen. Dieses ist - neben den von der Antragsgegnerin benannten Gründen - vorliegend bereits deshalb gegeben, weil der Antragsteller am 24. Februar 2021 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde und seine Probezeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG am 23. Februar 2026 geendet hat. Eine weitere – auch nur vorläufige – Beschäftigung als Probebeamter ist rechtlich ausgeschlossen. Die dann notwendige Ernennung wäre indes eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn eine lediglich vorläufige Ernennung kennt das Beamtenrecht nicht. Schon aus diesem Grund überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2025 ist damit nicht wiederherzustellen.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch