Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 16.02.2026 – 2 B 284/25

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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 284/25 8 L 881/25 VG Leipzig des Herrn prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwalt den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig gegen wegen – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – Rücknahme der Ernennung zum Beamten; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 16. Februar 2026

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Oktober 2025 - 8 L 881/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. September 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2025 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.383,54 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 22. August 2025 erfolgte Rücknahme der Ernennung wiederherzustellen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-b-284-25#rd_2

1. Der 1991 geborene Antragsteller wurde am 2. September 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt; zum 1. März 2016 wurde er nach Abschluss der Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Polizeimeister ernannt. Am 12. Juni 2018 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Rahmen der Einstellungsuntersuchung hatte er in dem auszufüllenden Fragebogen am 22. Januar 2013 angegeben, nicht an Krankheiten der Wirbelsäule zu leiden und sich keinen besonderen medizinisch-technischen Untersuchungen „(Röntgen, CT, Sono, Endoskopie, Nuclearmed. oder andere bildgebende Verfahren)“ unterzogen zu haben. Anlässlich der bevorstehenden Lebenszeiternennung gab er im Fragebogen am 24. April 2018 wiederum an, nicht an Krankheiten der Wirbelsäule zu leiden. Die Frage nach besonderen medizinisch-technischen Untersuchungen bejahte er dagegen. Er wurde durch den Polizeiarzt jeweils als polizeidienstfähig eingestuft.

3 Ab 5. April 2022 war der Antragsteller fortlaufend aufgrund von Attesten unterschiedlicher Ärzte krankgeschrieben. In den Monaten September, Oktober und Dezember 2022 nahm er während der Dienstabwesenheit als Kämpfer an Kampfsportveranstaltungen teil. Der Antragsgegner leitete insoweit ein Verfahren zur Überprüfung der Polizeidienstunfähigkeit und ein Disziplinarverfahren ein; das Verhalten des Antragstellers war zudem Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Nach Vorstellungen beim Polizeiarzt am 14. November 2022 und 30. Januar 3 2023 ging dieser von einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit aus. Nachdem es in den Jahren 2023 und 2024 zu weiteren krankheitsbedingten Ausfallzeiten gekommen war, veranlasste der Antragsgegner die erneute Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst. Aus dem Gutachten des Polizeiarztes vom 4. November 2024 ergeben sich die Diagnosen 1. Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt, 2. Verletzung Kniegelenk links 2022 mit Knorpelschaden Grad 4, 3. Zustand nach Bandscheibenvorfall 2011 sowie 4. AC-Gelenkssprengung 2012. Der Beamte sei polizeidienstunfähig, eine Wiedererlangung der Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren sei nicht zu erwarten. Auch die allgemeine Dienstfähigkeit sei nicht gegeben. Grund hierfür sei die chronifizierte psychische Erkrankung. Der Antragsgegner leitete daraufhin mit Vermerk vom 12. Dezember 2024 das Verfahren zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ein. Zwischenzeitlich wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 16. Oktober 2025 „unter Vorbehalt des laufenden Verfahrens über die Rücknahme“ der Ernennung wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt; auch insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

4 Auf Nachfrage teilte der polizeiärztliche Dienst dem Antragsgegner bereits am 20. Februar 2025 mit, dass ein im Rahmen des Begutachtungsverfahrens angeforderter Befundbericht über eine durchgeführte MRT der Lendenwirbelsäule vom 7. März 2011 vorliege; in diesem werde eine Bandscheibendegeneration mit Prolaps (Bandscheibenvorfall) zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper beschrieben. Bei Kenntnis von einem diagnostizierten Bandscheibenvorfall wäre die Tauglichkeit für den Polizeidienst nach der PDV 300, Ziff. 4.2.6 nicht gegeben gewesen. Mit weiterem Schreiben vom 4. August 2025 teilte der polizeiärztliche Dienst mit, der Befundbericht sei den behandelnden Ärzten mitgeteilt worden; es erscheine weltfremd anzunehmen, dass keine Befundauswertung mit dem Patienten erfolgt sei. Ein schriftlicher Beweis sei den Unterlagen nicht zu entnehmen.

5 Nach Anhörung des Antragstellers und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nahm der Antragsgegner mit Verfügung vom 22. August 2025 die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG i. V. m. §§ 13, 14 SächsBG mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete den Sofortvollzug an. Ebenso wurden die weiteren Ernennungen zum Beamten auf Probe und zum Beamten auf Lebenszeit zurückgenommen. Grundlage hierfür sei die Feststellung, dass der Antragsteller bereits im Einstellungsverfahren im Jahr 2013 eine erhebliche Vorerkrankung – einen 2011 diagnostizierten Bandscheibenvorfall – bewusst verschwiegen und in den Anamnesebögen falsche Angaben gemacht habe. Wäre die Erkrankung bekannt gewesen, wäre seine Polizeidienstuntauglichkeit zwingend festgestellt worden. Eine Ernennung wäre dann nicht erfolgt. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-b-284-25#rd_4

6 Den am 11. September 2025 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 - 8 L 881/25 - ab. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei formell rechtmäßig; dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO werde Rechnung getragen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch materiell rechtmäßig, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung der Widerspruch des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Entlassungsverfügung sei vom zuständigen Polizeipräsidenten unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und Beachtung der Frist des § 12 Abs. 2 BeamtStG formell rechtmäßig erlassen worden. In materieller Hinsicht lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG vor, wonach die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. Hiervon sei der Antragsgegner zutreffend ausgegangen, weil der Antragsteller anlässlich der amtsärztlichen Untersuchungen am 22. Januar 2013 und am 24. April 2018 verschwiegen habe, dass er eine MRT habe durchführen lassen, weil der Verdacht eines Bandscheibenvorfalls bestanden habe, obwohl bereits aufgrund der Fragen in den Selbstauskunftsbögen Anlass bestanden hätte, dazu Angaben zu machen. Auch habe der Antragsteller am 22. Januar 2013 erklärt, dass er bereit sei, dem untersuchenden Arzt die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände zu offenbaren und dass ihm bekannt sei, dass ein Verschweigen bestehender Beschwerden und früherer Krankheiten die Entlassung aus dem Polizeidienst nach sich ziehen könne. Nach den Angaben des Polizeiarztes habe der Befundbericht über die MRT vom 7. März 2011 einen Bandscheibenvorfall bestätigt, den der Antragsteller ebenfalls nicht angegeben habe. In dem vorgelegten Selbstauskunftsbogen sei ausdrücklich nach bildgebenden Verfahren gefragt worden, worunter die verschwiegene MRT falle. Außerdem habe der Antragsteller die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Wirbelsäule, von Knochen und Gelenken mit Nein beantwortet. Hierdurch sei bei dem Polizeiarzt der Irrtum hervorgerufen worden, derartige Verfahren seien nicht durchgeführt worden und an derartigen Erkrankungen habe der Antragsteller nicht gelitten. Das Vorbringen, der Antragsteller habe von dem Bandscheibenvorfall nichts gewusst, erscheine vorgeschoben. Es sei fernliegend, dass nach der MRT kein Aufklärungsgespräch stattgefunden haben sollte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller Leistungssportler (gewesen) sei und als solcher besonders sorgsam mit seinem Körper umgehen müsse. Die Behauptung, der Antragsteller sei lediglich von einer Verspannung ausgegangen, könne nicht geglaubt werden.

Zwar lägen die entsprechenden medizinischen Befunde dem Gericht nicht vor; allerdings nehme der polizeiärztliche Dienst in seinen Stellungnahmen auf die ihm vorliegenden Unterlagen Bezug. Danach sei 2011 die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls gestellt worden; die behandelnden Ärzte hätten den Kläger mit der Diagnose „Lendenwirbelsäulensyndrom …, Bandscheibenprolaps L4/5“ zur MRT überwiesen. Im Befundbericht der radiologischen Gemeinschaftspraxis sei ein Bandscheibenvorfall bestätigt und den behandelnden Ärzten mitgeteilt worden. Auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe seit der 5 Diagnose weiter erfolgreich Sport als Wettkampfsport betrieben und nie wieder Schmerzen an der Wirbelsäule gehabt, komme es nicht an. Der Antragsteller sei auch arglistig gewesen. Wenn er die Frage nach „bildgebenden Verfahren“ nicht verstanden habe, dürfe er diese nicht einfach mit Nein beantworten, sondern hätte nachfragen müssen. Die MRT habe bei der Einstellungsuntersuchung erst etwa zwei Jahre zurückgelegen. Spätestens nach der MRT habe der Antragsteller Kenntnis vom Bandscheibenvorfall gehabt. Dass der Antragsteller andere, ihm bekannte Frakturen und historisch ausgeheilte pathologische Krankheiten, wie die Schultersprengung, mitgeteilt habe, stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Der Antragsteller habe die betreffenden Unterlagen dem Polizeiarzt selbst vorgelegt und den ärztlichen Dienst von seiner Schweigepflicht befreit. Hätte der Antragsteller die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, hätte der Polizeiarzt ihn nach der damals geltenden PDV 300 aus dem Jahr 2012 nicht als dienstfähig eingeschätzt. Der Antragsgegner sei an der Nutzung der erlangten Erkenntnisse nicht nach Art. 9 DSGVO gehindert gewesen. Eine Kausalität zwischen der Erkrankung und der Dienstunfähigkeit müsse entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht festgestellt werden.

7 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Begründung des Sofortvollzugs sei unzureichend. Eine Interessenabwägung habe auch dann zu erfolgen, wenn man unterstellen sollte, dass der Bescheid sich als rechtmäßig erweise. Die Begründung müsse erkennen lassen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst sei. Hier wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller als Leistungssportler über ein weit überdurchschnittliches körperliches Leistungsvermögen verfügt habe. Er sei wegen einer Erkrankung der Wirbelsäule nie temporär dienstunfähig gewesen. Wegen der aufgrund der psychischen Erkrankung zwischenzeitlich erfolgten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand bestünden keine Auswirkungen auf den aktuellen Dienst oder auf freizuhaltende Planstellen. Die privaten Interessen des dienstunfähigen Antragstellers würden nicht ansatzweise berücksichtigt. Es sei schon unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Abwägung auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abstelle. Diese würden zudem falsch eingeschätzt. Der Antragsteller sei durch seinen behandelnden Arzt Dr. S....., den zuständigen Arzt für die Leistungssportgruppe des Olympiastützpunktes, am 2. März 2011 zu einer MRT überwiesen worden. Bereits vor der Überweisung habe der Arzt eine „paravertebrale Verspannung“ diagnostiziert; die Überweisung zur MRT sei erfolgt, um eine mögliche weitere Ursache (sogenannte Verdachtsdiagnose), einen Bandscheibenvorfall, auszuschließen. Die MRT habe am 7. März 2011 stattgefunden. Der hierzu existierende Befundbericht vom 8. März 2021 (richtig wohl 2011), der am 9. März 2021 (richtig wohl 2011) an Dr. S..... gefaxt worden sei, spreche u. a. von einem erheblichen Signalverlust der Bandscheibe im Segment L4/5 bei regelrechten Signalen der übrigen Bandscheibe, Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5, diese sei älter bei kleiner intradiskaler Narbenbildung. Der Bericht komme zu der Beurteilung: „Bandscheibendegeneration mit Prolaps im Segment L4/5. Keine Spinalkanaleinengung. Keine nervale 6 Affektion. Mb. Scheuermann der BWS“. Aufgrund dessen sei für Dr. S..... klargestellt gewesen, dass kein akuter Bandscheibenvorfall vorgelegen hätte, sondern seine Diagnose einer paravertebralen Verspannung beidseits der Lendenwirbelsäule zutreffend gewesen sei. Für diesen habe es auch keinen Anlass gegeben, an seiner Therapievorgabe „Ibuprofen, PT beim OSP; Training lange Rückenmuskeln“ etwas zu ändern. Vielmehr habe er am 14. März 2011 physikalische Therapie verordnet und in seinen Behandlungsunterlagen festgehalten „MRT: Beschreibung alter Scheuermann und Prolaps L4/5 älteren Datums ohne radikuläre Komponente“. Da gerade kein akuter Bandscheibenvorfall vorgelegen habe, habe der Behandler Dr. S..... auch keinen Grund gehabt, dem Antragsteller einen solchen mitzuteilen.

Die weiter benannte Diagnose Scheuermann sei dem Antragsteller nicht bekannt gewesen, er sei davon ausgegangen, vollkommen gesund zu sein. Andernfalls wäre auszuschließen, dass der Antragsteller weiter über Jahre als Olympiakader am Olympiastützpunkt trainiert und an Wettkämpfen teilgenommen hätte. Im Hauptsacheverfahren müsse zur Erforschung des Sachverhaltes Beweis erhoben werden durch die Zeugeneinvernahme des behandelnden Arztes Dr. S...... Der Nachweis, dass der Antragsteller wissentlich die Erstellung des MRT in Kenntnis von dessen Bedeutung für die Einschätzung der Polizeidienstfähigkeit nicht angegeben habe, sei nicht erbracht; die Erfolgsaussichten seien als offen zu bewerten. Zudem stelle die Befragung und Berücksichtigung der körperlichen Ausgangsdisposition einer Person, die keine Wirkung auf die aktuellen Leistungsmerkmale und Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung habe und nur prognostisch ein erhöhtes Risiko einer späteren degenerativen Erkrankung begründen könne, eine verfassungswidrige und nach § 7 Abs. 1 AGG unzulässige Diskriminierung dar. Schließlich verstoße die Erhebung und Verarbeitung der im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung im Jahr 2024 herangezogenen Befunde aus dem Jahr 2011 mangels Einwilligung des Antragstellers gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

8 Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Verteidigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entgegengetreten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-b-284-25#rd_9

2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers nach 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2025 wiederherzustellen, ist begründet.

10 Allerdings entspricht die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach – wie hier – in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen 7 Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet; dem steht nicht entgegen, dass die herangezogenen Argumente regelmäßig in Fällen der Rücknahme der Ernennung einschlägig sind. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/24 -, juris Rn. 7 m. w. N. und v. 4. November 2025 - 2 B 193/25 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

11 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-b-284-25#rd_12

a) Ausgehend hiervon stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen dar. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die auf eine arglistige Täuschung des Antragstellers über seine gesundheitliche Eignung gestützte Rücknahme der Ernennung rechtmäßig ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-b-284-25#rd_13

aa) In formeller Hinsicht begegnet die Rücknahmeverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 16/17), die mit der Beschwerde nicht angegriffen werden, und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-b-284-25#rd_14

bb) In materieller Hinsicht stützt der Antragsgegner die Rücknahme auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG, wonach die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Täuschungshandlungen in diesem Sinne sind auch unrichtige Angaben bei Bewerbungen und unvollständige Angaben in Fragebögen, soweit sie erkennbar relevant sind. Das Verschweigen von Tatsachen ist relevant, wenn eine Pflicht zur Offenbarung gegenüber der Ernennungsbehörde oder bei vorausgehenden Einstellungsuntersuchungen gegenüber dem Amtsarzt besteht. Die Offenbarungspflicht ist gegeben, wenn die Einstellungsbehörde bzw. der Amtsarzt nach den Tatsachen gefragt hat und die Frage nicht jeden sachlichen Bezugs zur Entscheidung der Ernennung entbehrt oder die verschwiegene Tatsache nach den dem Bewerber bekannten oder von ihm erwarteten Einstellungskriterien für die Entscheidung relevant ist (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand September 2025, BeamtStG, § 12 Rn. 18). Hierfür genügt bedingter Vorsatz, d. h. die Vorstellung, dass die Tatsache relevant 8 sein könnte, für diesen Fall aber dennoch verschwiegen wird. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt (auch hierzu genügt bedingter Vorsatz), dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obgleich solche in Wahrheit vorliegen (vgl. Woydera/Summer/Zängl a. a. O. § 12 Rn. 20 m. w. N.). Für das Tatbestandsmerkmal Arglist trägt die Ernennungsbehörde die Beweislast. Herbeigeführt ist die Ernennung durch die Täuschung, wenn sie bei Kenntnis des Sachverhalts, jedenfalls zu dem verfügten Zeitpunkt, unterblieben wäre (Woydera/Summer /Zängl a. a. O. § 12 Rn. 21 m. w. N.).

15 Hiervon ausgehend hat der Antragsteller zwar in den bei der Einstellungsuntersuchung und der Untersuchung vor der Lebenszeiternennung auszufüllenden Fragebögen Fragen objektiv unzutreffend beantwortet. So hat er die Frage 1.2.9 „Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Wirbelsäule, von Knochen und Gelenken, z.B. Nacken- oder Rückenschmerzen, Hexenschuss, die Ischias, Knochenbrüchen und Sportverletzungen?

Wurde Ihnen orthopädisches Turnen verordnet?“ jeweils verneint, obwohl in einem vom 8. November 2011 datierenden MRT-Befund ein Bandscheibenvorfall im Bereich L4/5 diagnostiziert worden war. Ebenfalls mit Nein beantwortete er am 22. Januar 2013 die Frage 1.8.1 „Wurden bei Ihnen insbesondere medizinisch-technische Untersuchungen durchgeführt (Rö, CT, Sono, Endoskopie, Nuclearmed. oder andere bildgebende Verfahren)?“ trotz der am 7. November 2011 durchgeführten MRT; hingegen wurde diese Frage anlässlich der Lebenszeituntersuchung (zutreffend) bejaht.

16 Indes lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Antragsteller bei den unzutreffenden Antworten arglistig gehandelt hat. Unstreitig befand sich der Antragsteller im März 2011 wegen Rückenschmerzen in Behandlung seines Arztes Dr. S....., der zur Abklärung eine MRT veranlasste. Ebenso unstreitig wird in dem MRT-Befundbericht vom 8. März 2011 ein Bandscheibenvorfall im Bereich L4/5 diagnostiziert. Allerdings bestehen aufgrund des im Beschwerdeverfahren nicht zu widerlegenden und durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemachten Vorbringens des Antragstellers, es habe sich um einen „alten“, nicht akuten Bandscheibenvorfall gehandelt, der ihm nicht bekannt gewesen und vom behandelnden Arzt nicht angesprochen worden sei und der keinen Anlass zur Änderung der bereits begonnenen Therapie gegeben habe, Zweifel daran, ob der Antragsteller die Tatsache bewusst verschwiegen und eine Irrtumserregung beim Antragsgegner bewusst in Kauf genommen hat. In dem auf Anforderung des Senats vorgelegten Befundbericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis vom 8. März 2011, gerichtet an die überweisende Thonbergklinik/Notfallzentrum, heißt es im Befund u. a.:

„Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5, diese ist älter bei kleiner intradiskaler Narbenbildung. Keine weiteren Protrusionen. Keine wesentliche Spinalkanaleinengung. Keine 9 Nervenwurzelaffektion. Mehrere Arrosionen der WK-Abschlussplatten im caudalen BWS-Bereich bei bekanntem Mb. Scheuermann.“ Dieses Vorbringen wird gestützt durch den weiter vorgelegten Auszug aus der Karteikarte des Dr. med. F.... S........ (ebenfalls Thonbergklinik- Notfallzentrum), wo es zum Datum 14. März 2011 u. a. heißt: „MRT: Beschreibung alter Scheuermann + Prolaps L4/L5 älteren Datums ohne radikuläre Komponente.“ Diese Zweifel werden auch durch die fortdauernde starke körperliche Beanspruchung des Antragstellers durch Training und Wettkämpfe genährt, ohne dass offenbar während der im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten Beschwerden im Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall bekannt geworden wären. So heißt es zuletzt im polizeiärztlichen Gutachten vom 4. November 2024 unter der Diagnose „3. Zustand nach Bandscheibenvorfall 2011“, dass Beschwerden diesbezüglich derzeit nicht bestünden. Aufgrund der dargestellten Zweifel kann das Vorliegen einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn durch den Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden. Im Hauptsacheverfahren wäre hierzu Beweis durch Einvernahme des behandelnden Arztes und ggfs. Beiziehung weiterer Behandlungsunterlagen, evtl. auch durch Einvernahme oder informatorische Befragung des Antragstellers zu erheben. Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs sind deshalb als offen zu bezeichnen.

17 Die damit vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragsgegners. Denn dem Interesse des Antragstellers, vom Sofortvollzug der Rücknahmeverfügung verschont zu werden, steht im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats kein höher zu gewichtendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber. Der Dienstherr hat im Hinblick auf die chronische Erkrankung psychischer Art (vgl. das polizeiärztliche Gutachten vom 4. November 2024) den Antragsteller mit Bescheid vom 10. Oktober 2025 unter Anordnung des Sofortvollzugs in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Von einem Verbleiben im Polizeidienst im aktiven Dienstverhältnis, wie es der Antragsgegner wegen der dem Antragsteller vorgeworfenen arglistigen Täuschung für unzumutbar hält, ist damit nicht auszugehen. Zudem erhält der Antragsteller mit Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung ohnehin reduzierte Bezüge. Aus diesen Gründen überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 22. August 2025 ist damit wiederherzustellen.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-b-284-25#rd_10

20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch