Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 44 Wirksamwerden der Entlassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/44#abs-1 (1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/44#abs-2 (2) Im Falle von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.

§ 43 § 45