Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Urteil vom 13.05.2026 – 7 A 730/25

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Az.: 7 A 730/25 6 K 1598/23 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsarchiv Archivstraße 14, 01097 Dresden wegen Anfrage nach dem Sächsischen Transparenzgesetz hier: Berufung – Kläger – – Berufungskläger – – Beklagter – – Berufungsbeklagter – 2

hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum ohne mündliche Verhandlung am 13. Mai 2026

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. August 2025 - 6 K 1598/23 - wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2023 verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 19. April 2023 begehrten Dienstanweisungen und allgemeinen Veröffentlichungen für Mitarbeiter des Sächsischen Staatsarchivs durch Auskunft in Form der elektronischen Übersendung von Abschriften zugänglich zu machen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1 Die Beteiligten streiten über den Zugang zu Dienstanweisungen und allgemeinen Veröffentlichungen.

2 Am 19. April 2023 wandte sich der Kläger über die Internetplattform fragdenstaat.de an den Beklagten und begehrte die Übersendung aller internen Erlasse, Dienstanweisungen und allgemeinen Veröffentlichungen für Mitarbeiter des Sächsischen Staatsarchivs. Das Sächsische Staatsarchiv lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Mai 2023 mit der Begründung ab, es handele sich bei den erfragten Informationen um behördeninterne Kommunikation i. S. d. § 3 Satz 2 SächsTranspG. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Sächsische Staatsarchiv mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2023 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.

3 Auf die am 14. September 2023 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 27. August 2025 den Beklagten unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Sächsische Staatsarchiv sei - entgegen der Auffassung des Beklagten im gerichtlichen Verfahren - eine transparenzpflichtige Stelle i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG. Alle staatlichen Behörden im verwaltungsorganisatorischen Sinn, zu denen das Sächsische Staatsarchiv gehöre, unterlägen der Transparenzpflicht, soweit nicht für die in § 4 Abs. 3 SächsTranspG aufgeführten Stellen die dort 3 genannten Einschränkungen einschlägig seien, soweit nicht die Transparenzpflicht nach § 5 SächsTranspG ausgeschlossen sei oder soweit sie nicht zum Schutz der Rechte Dritter nach Maßgabe von § 6 SächsTranspG Beschränkungen unterliegen. Bei den begehrten Dienstanweisungen und allgemeinen Veröffentlichungen handele es sich um Informationen im Sinne des Sächsischen Transparenzgesetzes. Sie seien auch nicht als behördeninterne Kommunikation von der Transparenzpflicht ausgenommen. Die Sache sei jedoch nicht spruchreif, weil der Beklagte zu prüfen haben werde, ob Ausnahmen von der Transparenzpflicht etwa nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SächsTranspG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bestünden und ob ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 6 SächsTranspG durchzuführen sei. Zudem werde über die Art der Informationsgewährung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SächsTranspG zu entscheiden sein. Schließlich stehe das schutzwürdige Interesse des Klägers einer Verpflichtung zur Informationsherausgabe entgegen, da diese je nach Umfang eine Kostenpflicht nach § 12 Abs. 5 SächsTranspG auslöse und der Kläger nach § 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG über etwaige Kosten vorab zu informieren sei, um seinen Antrag gegebenenfalls einschränken oder zurücknehmen zu können.

4 Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend angenommen, dass das Sächsische Staatsarchiv eine transparenzpflichtige Stelle sei und dass es sich bei den begehrten Informationen um transparenzpflichtige Informationen handele. Zu Unrecht habe es jedoch die Spruchreife verneint und den Beklagten lediglich zur erneuten Bescheidung verpflichtet. Der geltend gemachte Anspruch aus § 1 Abs. 1 SächsTranspG sei ein gebundener Anspruch, ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestehe nicht. Ausschlussgründe habe der Beklagte weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Da ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast treffe, habe das Verwaltungsgericht nicht zu seinen Gunsten unterstellen dürfen, dass solche Gründe möglicherweise vorliegen könnten. Ein Bescheidungsurteil eröffne dem Beklagten in unzulässiger Weise die Möglichkeit, nachträglich Ausschlussgründe geltend zu machen. Auch eine etwaige Kostenpflicht des Klägers stehe der Spruchreife nicht entgegen; eine Information hierüber könne erforderlichenfalls nachgeholt werden.

5 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. August 2025 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom 19. April 2023 begehrten Dienstanweisungen und allgemeinen Veröffentlichungen für Mitarbeiter des Sächsischen Staatsarchivs durch elektronische Übersendung von Abschriften zugänglich zu machen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-05-13/7-a-730-25#rd_4

6 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

7 Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den begehrten Informationen bestehe nach § 1 Abs. 1 SächsTranspG nur, soweit keine Ausnahme greife. Dem Beklagten stehe ein Beurteilungsspielraum zu, ob solche Ausnahmen einschlägig seien, weshalb die Sache nicht spruchreif sei.

8 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

9 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

10 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

11 Der Bescheid vom 19. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte die begehrten Dienstanweisungen und allgemeinen Veröffentlichungen für Mitarbeiter des Sächsischen Staatsarchivs durch elektronische Übersendung von Abschriften zugänglich macht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

12 Die - zutreffenden - Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Sächsischen Staatsarchiv um eine transparenzpflichtige Stelle i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG und bei den erfragten Dienstanweisungen und allgemeinen Veröffentlichungen für Mitarbeiter um nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsTranspG der Informationspflicht unterliegende Informationen i. S. d. § 3 Satz 1 SächsTranspG handelt, sind im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Auf die Berufung des Klägers ist lediglich über die Spruchreife zu entscheiden (§ 129 VwGO). Diese ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, gegeben.

13 Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtslage abschließend über den geltend gemachten Anspruch entscheiden kann (Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 427). Die 5 Spruchreife ist vom Verwaltungsgericht - soweit rechtlich und tatsächlich möglich - grundsätzlich durch die Ermittlung aller für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs selbst herzustellen (so bereits BVerwG, Urt. v. 4. März 1960 - I C 43.59 -, juris Rn. 31; Urt. v. 2. Mai 1984 - 8 C 94/82 -, juris Rn. 19; im Kontext des Informationsfreiheitsrechts BVerwG, Urt. v. 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 47 m. w. N.; ferner Schübel-Pfister, Eyermann, VwGO 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 41).

14 An der Spruchreife fehlt es hier weder in Ansehung möglicher Ausschlussgründe nach § 5 SächsTranspG (hierzu unter 1.) noch mit Blick auf eine unterbliebene Beteiligung Dritter nach § 6 Abs. 2 SächsTranspG (unter 2.). Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 SächsTranspG (unter 3.) und § 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG (unter 4.) stehen der Spruchreife nicht entgegen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-05-13/7-a-730-25#rd_15

1. Ein mögliches Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 5 Abs. 1 SächsTranspG hindert die Spruchreife hier nicht. Die gerichtliche Pflicht zur Herstellung der Spruchreife findet ihre Grenze zunächst dort, wo der Behörde eine Letztentscheidungskompetenz eingeräumt ist (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 113 VwGO Rn. 213). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bei der Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Informationen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Ermessen räumt § 1 Abs. 1 SächsTranspG nicht ein. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht für die transparenzpflichtige Stelle für die Frage des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen nach § 5 Abs. 1 SächsTranspG auch kein Beurteilungsspielraum. Ob Ausnahmen von der Transparenzpflicht gelten, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. Dahlke-Piel, in dies./Mittag, SächsTranspG, 2023, § 5 Rn. 5 ff.; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 9 Rn. 94).

16 Die informationspflichtige Stelle hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines geltend gemachten Ausschlussgrundes substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Sie muss, soweit dies unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit und mit Rücksicht auf den Umfang des Aktenbestands möglich ist, Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen (BVerwG, Urt. v. 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, juris Rn. 19; Urt. v. 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 17 und 44 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 5.08 -, juris Rn. 34; Dahlke-Piel, in: dies./Mittag, SächsTranspG, 2023, § 5 Rn. 6). Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat sich bereits nicht auf das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen berufen, geschweige denn, die - wie es erforderlich gewesen wäre - ihnen zugrundeliegenden Umstände nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für ein mögliches Vorliegen eines Ausschlussgrundes, die das Gericht zu einer weiteren Aufklärung des diesbezüglichen Sachverhalts von Amts wegen veranlassen könnten (§ 86 Abs. 1 VwGO), liegen auch sonst nicht vor.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-05-13/7-a-730-25#rd_17

2. Auch eine unterbliebene Beteiligung Dritter führt nicht zur Verneinung der Spruchreife. Zwar kann, worauf das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Drittbeteiligung nach § 6 Abs. 2 SächsTranspG der Spruchreife entgegenstehen. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Anhörung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden können, kann nicht im gerichtlichen Verfahren etwa durch Beiladung des Dritten nachgeholt werden. Denn eine Beiladung würde zur Offenlegung jener die Anhörung auslösender Interessen führen, die durch das vom Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren gerade geschützt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 47; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - 10 S 1348/20 -, juris Rn. 79; OVG NRW, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 15 B 624/18 -, juris Rn. 64). Dass hinsichtlich der erfragten Informationen Dritte in dieser Weise auch nur beteiligt sein könnten, hat der Beklagte aber weder geltend gemacht (hierzu als Voraussetzung OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 5.08 -, juris Rn. 32) noch ist dies sonst ersichtlich (hierzu BVerwG, Urt. v. 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 37; VG Mainz, Urt. v. 18. April 2024 - 1 K 386/23.MZ -, juris Rn. 59). Der Kläger begehrt Zugang zu Dienstanweisungen und allgemeinen Veröffentlichungen für Mitarbeiter des Sächsischen Staatsarchivs. Diese können personenbezogene Daten - etwa von Bediensteten - enthalten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG unkenntlich zu machen sind, bevor dem Kläger die Unterlagen zugänglich gemacht werden. Nur wenn trotz dieser Verfahrensweise schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt sein können, ist das Drittbeteiligungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Sächs- TranspG zu durchlaufen (Bäßler, in: Dahlke-Piel/Mittag, SächsTranspG, 2023, § 6 Rn. 21; vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 11. Juni 2018 - 2 A 452/17 -, juris Rn. 49). Dies liegt hier aber in keiner Weise nahe.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-05-13/7-a-730-25#rd_18

3. Die Spruchreife ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklagte noch über die Art der Informationsgewährung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SächsTranspG zu entscheiden hat. Nach dieser Vorschrift kann die transparenzpflichtige Stelle die gewählte Art der Informationsgewährung ablehnen und stattdessen die Information auf andere Art gewähren, wenn dies wesentlich weniger aufwendig ist und ein in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegendes Interesse an der gewählten Art der Informationsgewährung nicht überwiegt (Nummer 1) oder wenn Gründe der Sicherheit entgegenstehen (Nummer 2). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, hat der Beklagte wiederum nicht geltend gemacht. Es ist in Ansehung der beantragten Informationen und der begehrten Art der Informationsgewährung auch sonst nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SächsTranspG erfüllt sein könnten (vgl. VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - 10 S 1348/20 -, juris Rn. 80).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-05-13/7-a-730-25#rd_19

4. Der Annahme der Spruchreife stehen schließlich schutzwürdige Interessen des Klägers nicht entgegen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies der Fall, weil das Zugänglichmachen von Informationen je nach Umfang des Begehrens eine Kostenpflicht nach § 12 Abs. 5 Satz 1 bis 3 SächsTranspG auslösen könne und der Kläger daher nach § 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG über etwaige Kosten vorab zu informieren sei, um seinen Antrag gegebenenfalls einschränken oder zurücknehmen zu können. Diese Erwägung trägt die Teilabweisung der Klage nicht. Die Hinweispflicht des § 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG betrifft die - hier nur streitgegenständliche - Verpflichtung zum Zugänglichmachen von Informationen nicht. Sie ist durch eine transparenzpflichtige Stelle stets zu beachten, soweit die begehrten Informationen zugänglich zu machen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Transparenzpflicht aufgrund eigener Annahme des Bestehens eines Informationsanspruchs oder aufgrund einer Verpflichtung durch ein Gericht zu erfüllen ist. Die Handlungsspielräume des Klägers sind in diesem Fall nicht eingeschränkt: Wird eine Behörde, wie hier, nur auf Antrag tätig, kann der Betroffene jedenfalls bis zur Bekanntgabe einer behördlichen Entscheidung über seinen Antrag disponieren, ihn also auch noch zurücknehmen (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 22 Rn. 66, 70 m. w. N.).

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dr. Mittag Dr. Helmert Wiesbaum 9

Beschluss§

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

1 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

2 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Mittag Dr. Helmert Wiesbaum