Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 5 Schutz personenbezogener Daten
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/5#abs-1 (1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/5#abs-2 (2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/5#abs-3 (3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/5#abs-4 (4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Wird zitiert von 213 Entscheidungen zu § 5 IFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.08.2015 – 8 A 2410/13Zitiert von 13
- OVG NRW, 05.05.2017 – 15 A 1578/15Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Zugang zu Unterlagen des Verteidigungsministeriums mit NSU-Bezug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Köln, 25.06.2015 – 13 K 3809/13Zitiert von 1
- BVerwG, 29.06.2017 – 7 C 24/15 · Einsicht in PersonalaktenZitiert von 77
- BVerwG, 27.11.2014 – 7 C 20/12Informationszugang zur Verwendung der Sachmittelpauschale durch AbgeordneteZitiert von 140
- VG Köln, 16.04.2026 – 13 K 4883/20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.12.2025 – 15 A 750/22Zitiert von 3
- VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714
- VG Berlin, 27.03.2025 – 2 K 60/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.