Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 18.03.2026 – 2 B 13/26

VerwaltungsrechtSachsenVerwaltungsrecht SachsenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 13/26 8 L 1182/25 VG Leipzig des Herrn prozessbevollmächtigt:

gegen wegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig amtsärztlicher Untersuchung hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 18. März 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Januar 2026 - 8 L 1182/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass er (vorläufig) nicht verpflichtet ist, der Anweisung zur polizeiärztlichen Untersuchung gemäß Weisungen vom 15. September 2025, 6. Oktober 2025, 20. November 2025 und 15. Dezember 2025 Folge zu leisten, zu Recht abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-b-13-26#rd_2

1. Der 1970 geborene Antragsteller steht als Polizeibeamter (BesGr A 9) im Dienst des Antragsgegners und wird im Polizeirevier Leipzig-Südost verwendet. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 50 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit 2003 ist die Polizeidienstfähigkeit aufgrund verschiedener Einschränkungen nicht mehr gegeben; zur Klärung der gesundheitlichen Eignung stellte der Antragsteller sich mehrfach beim polizeiärztlichen Dienst vor, zuletzt am 17. September 2024. Dieser berichtete, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers stabilisiert habe und eine stufenweise Wiedereingliederung absolviert werde; die bisherigen Einschränkungen würden auf Dauer attestiert, um Wiedervorstellung in einem Jahr werde gebeten. In den Jahren ab 2018 wies der Antragsteller erhebliche Fehlzeiten (zwischen 72 und bis zu 300 Fehltage jährlich) auf. Am 17. Juni 2025 regte der Leiter des Polizeireviers Leipzig-Südost die Prüfung der vorzeitigen Ruhestandsversetzung an und verwies neben den bestehenden dauerhaften Einschränkungen auf eine chronisch-orthopädische Erkrankung sowie nunmehr deutliche psychische Beeinträchtigungen nach dem plötzlichen Tod eines Kollegen am 19. Mai 2025. 3 Mit Schreiben vom 15. September 2025 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, sich zur Prüfung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand am 7. November 2025 beim polizeiärztlichen Dienst vorzustellen. Zur Begründung wurden die überdurchschnittlichen (wiederkehrenden) krankheitsbedingten Fehlzeiten und die am 17. September 2024 erfolgte Bitte zur Wiedervorstellung genannt. Zudem sei durch Schreiben des Revierleiters vom 17. Juni 2025 3 bekannt geworden, dass der Antragsteller sich nach dem plötzlichen Tod eines Kollegen zurückgezogen und den Kontakt mit der Dienststelle gemieden habe; auch habe er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Es habe die Anpassung seiner Medikation erfolgen müssen; schließlich sei eine unstrukturierte und unkooperative Arbeitsweise festgestellt worden. Der Antragsgegner bezeichnete auch die einzelnen Maßnahmen, die im Rahmen der Begutachtung erfolgen sollten. Die Schwerbehindertenvertretung wurde über den Termin informiert. Nach Widerspruch des Antragstellers erneuerte der Antragsgegner die Anordnung mit Schreiben vom 6. Oktober (unter Auflistung der Fehltage), vom 20. November (unter Verweis auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn) und vom 15. Dezember 2015, jeweils unter Festsetzung neuer Termine für die durchzuführende Untersuchung.

4 Den bereits am 5. Dezember 2025 eingegangenen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 7. Januar 2026 - 11 L 1182/25 - ab. Der Antrag sei zulässig, insbesondere statthaft, weil die Untersuchungsanordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und nunmehr auch des Bundesverwaltungsgerichts isoliert angreifbar sei. Er sei indes mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Das Gericht lege den Antrag dahingehend sachdienlich aus, dass sich der Antragsteller gegen die zuletzt ergangene Untersuchungsanordnung vom 15. Dezember 2025 wende, die zur Begründung auf die vorangegangenen Anordnungen Bezug nehme. Die auf § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützte Untersuchungsanordnung sei formell nicht zu beanstanden. Die notwendige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß erfolgt. Gegen die Untersuchungsanordnung bestünden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - und Urt. v. 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, beide juris) auch in materieller Hinsicht keine Bedenken; sie sei insbesondere ausreichend begründet worden. Auch im Rahmen der Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG könnten - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegende - Fehlzeiten in Kombination mit Zweifel begründenden tatsächlichen Umständen herangezogen werden. Erforderlich sei, dass der Untersuchungsanordnung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen ließen. Zudem müsse die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Diesen Anforderungen werde die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners gerecht. Bereits aufgrund der in der Anordnung festgestellten erheblichen Fehlzeiten (aufgrund von Krankheit und Wiedereingliederung) drängten sich Zweifel an der Dienstfähigkeit bzw. Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers auf. Daneben verweise der Antragsgegner auf Erkenntnisse des Revierleiters des Polizeireviers Leipzig-Südost vom 17. Juni 2025 zum Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Tod eines Kollegen und zu seiner Arbeitsweise. Zudem sei zur Begründung auf die bei der letzten 4 polizeiärztlichen Untersuchung am 17. September 2024 empfohlene Wiedervorstellung beim polizeiärztlichen Dienst aus Fürsorgegründen verwiesen worden. Durch die gegebene Begründung sei für den Antragsteller klar erkennbar, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen werde. Schließlich würden in der Anordnung u. a. die einzelnen Maßnahmen der Begutachtung umfassend dargelegt. Auf eine aktuell bestehende Dienstfähigkeit des Antragstellers sowie auf dessen Selbsteinschätzung komme es nicht an.

5 Mit seiner am 23. Januar 2026 erhobenen Beschwerde wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Vorbringen, dass die Untersuchungsanordnung materiell rechtswidrig sei. Er versehe aktuell seinen Dienst auf einem neuen Dienstposten; eine aktuelle Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Der Antragsteller habe nach der Anordnung vom 15. September 2025 die in der Vergangenheit erfolgten Krankschreibungen erläutert und auf langwierige Operationen und anschließende Rehamaßnahmen hingewiesen. Das Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen werde ausschließlich auf der Grundlage eines Vorfalls behauptet; dieser Konflikt sei inzwischen geklärt. Die in der Untersuchungsanordnung genannten Fehlzeiten vor dem 17. September 2024 hätten außer Betracht zu bleiben, weil sie mit der polizeiärztlichen Vorstellung erledigt seien. Für die Behauptung psychischer Einschränkungen fehle es an hinreichend gewichtigen tatsächlichen Umständen, die ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten. Nach der Rückkehr aus der Erkrankung im Juni 2025 hätten sich keine Veränderungen in der Dienstverrichtung des Antragstellers ergeben. Die Anordnung vom 15. September 2025 beziehe sich nur auf körperliche, nicht auf psychiatrische Untersuchungen. Das Gericht lasse außer Acht, dass es nur um die Feststellungen zur allgemeinen Dienstfähigkeit gehe. Es könne ausschließlich auf Fehlzeiten ab September 2024 ankommen; diese seien in den „Fehlzeiten seit 2018“ nicht automatisch als Minus enthalten. Nachdem der Antragsteller die Gründe seiner Fehlzeiten offengelegt habe, könnten diese nicht mehr als Begründung der Untersuchungsanordnung herangezogen werden. Die - allein maßgebliche - mangelhafte Anordnung vom 15. September 2025 könne nicht durch die späteren Anordnungen geheilt werden. Der Verweis auf ein Schreiben des Revierleiters genüge nicht dem Begründungserfordernis. Die Behauptung, der Antragsteller habe sich nach dem Vorfall mit dem Tod des Kollegen in Behandlung begeben und gleichzeitig seine Medikation angepasst, sei falsch und bereits unlogisch. Tatsächlich habe die (psychotherapeutische) Behandlung bereits bestanden, was der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 präzisierend für einen rückwirkenden Zeitraum von fünf Jahren offenbart habe. Es hätte, wenn die Untersuchungsanordnung auf Gemütserkrankungen hätte gestützt werden sollen, ein Hinweis auf entsprechende Begutachtungsmethoden erfolgen müssen.

6 Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.

5 Nachdem der zuletzt mit Anordnung vom 27. Januar 2026 festgelegte Untersuchungstermin am 9. Februar 2026 verstrichen ist, hat der Antragsgegner mit weiterer Anordnung vom 24. Februar 2026 als Untersuchungstermin den 19. Mai 2026 bestimmt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-b-13-26#rd_7

2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-b-13-26#rd_9

a) Der Antrag ist statthaft. Bei der an einen Beamten gerichteten Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine „gemischte dienstlich-persönliche Weisung“, die nicht auf Außenwirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 VwVfG gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 14 f.; Beschl. v. 7. Mai 2013 - 2 B 147.11 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 8).

10 Der Zulässigkeit des gegen die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 10. Januar 2023 gerichteten Eilantrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht nicht § 44a VwGO entgegen (so BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -; Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG v. 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 - und v. 12. August 2020 - 2 BvR 1427/20 -; zuletzt explizit Kammerbeschl. v. 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, alle juris; nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris Rn. 20; ebenso bereits Senatsbeschl. v. 7. Februar 2022 - 2 B 455/21 -, juris Rn. 11 f. m. w. N. und v. 25. Januar 2023 - 2 B 13/23 -, juris Rn. 8 f.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-b-13-26#rd_11

b) Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen, das sich weitgehend in der Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, rechtfertigt keine andere Bewertung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-b-13-26#rd_12

(1) Entgegen der mit der Beschwerde wiederholten Auffassung des Antragstellers kommt es für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung nicht darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Anordnung aktuell dienstfähig ist und Dienst verrichtet. Denn dieser Umstand ist ohne Bedeutung für die Frage, ob Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen, die mittels der angeordneten Untersuchung geklärt werden sollen (vgl. bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, BA S. 11).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-b-13-26#rd_13

(2) Der Antragsgegner war nicht gehindert, die Untersuchungsanordnung - auch - auf die überdurchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der vergangenen Jahre ab 2018 zu stützen. Dass entsprechende Fehlzeiten nicht vorgelegen hätten, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Der Antragsgegner hat seine Zweifel an der Dienstfähigkeit nicht auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG , sondern auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt. Hiernach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Untersuchungsanordnung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris Rn. 23 m. w. N.):

Der Untersuchungsanordnung müssen - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 4 Rn. 9 und vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 43). Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1 S. 2, vom 23. September 2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55>, vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19; Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 43). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19; Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 42). Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung demnach zumindest so umschrieben werden, dass erkennbar ist, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 20 und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 20; s. a. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 - BVerwGE 175, 206 Rn. 24 zu § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich auch aus der Summe mehrerer Umstände ergeben, welche bei isolierter Betrachtung den Erlass einer Untersuchungsanordnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1 S. 2).

14 Diesen Anforderungen genügt die Untersuchungsanordnung vom 15. September 2025 (ebenso die nachfolgend auf diese gestützten weiteren Anordnungen). Denn der Antragsgegner konnte seine Zweifel auf die Summe mehrerer Umstände stützen, somit auch die 7 genannten Fehlzeiten zur Begründung seiner Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers mit heranziehen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die bis zur letzten polizeiärztlichen Vorstellung am 17. September 2024 entstandenen Fehlzeiten bei der Betrachtung außen vor zu bleiben hätten, existiert nicht. Denn es handelt sich hierbei um tatsächliche Feststellungen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Antragsteller wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Die vom Antragsgegner zutreffend einbezogenen Fehlzeiten wurden auch nicht - wie der Antragsteller meint - dadurch unverwertbar, dass er die jeweils zugrunde liegenden Erkrankungen nachfolgend gegenüber dem Dienstherrn offengelegt/erläutert hat. Denn die durch die Fehlzeiten mitbegründeten Zweifel an der Dienstfähigkeit wurden hierdurch nicht entkräftet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-b-13-26#rd_15

(3) Die in der Untersuchungsanordnung mit herangezogenen Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung des Antragstellers stellen zusammen mit den weiteren getroffenen Feststellungen (Fehlzeiten, Wiedervorstellungsbitte der Polizeiärztin, mangelhafte Arbeitsweise) hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände im Sinne des eingangs vorgestellten Maßstabs dar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich aus den durch die Revierleitung bekanntgemachten Verhaltensweisen des Antragstellers im Zusammenhang mit dem plötzlichen Tod eines Kollegen bei sachgerechter Einschätzung die Besorgnis der Dienstunfähigkeit. So wird in der Anordnung vom 15. September 2025 ausgeführt, dass sich der Antragsteller nach dem betreffenden Vorfall zurückgezogen und den Kontakt mit der Dienststelle gemieden habe; zudem habe er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben und es habe eine Anpassung der Medikamente erfolgen müssen. Diese Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, wonach der Antragsteller sich bereits seit fünf Jahren in psychotherapeutischer Betreuung befunden habe, eher gestützt als entkräftet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es ausreichend, wenn der Dienstherr den konkreten Vorfall benennt, aus dem er seine Zweifel an der Dienstfähigkeit herleitet. Dagegen kann vom Dienstherrn gerade nicht verlangt werden, dass dieser in der Anordnung bereits eine zutreffende medizinische Diagnose abgibt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-b-13-26#rd_16

(4) Die Anordnung enthält auch die notwendigen Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Urt. v. 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 - a. a. O. Rn. 25 m. w. N.):

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Er muss - nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse - in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen und darf hierbei nicht über das Maß hinausgehen, 8 welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 35 und vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25). Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses - ggf. nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19; Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 44). Hat der Beamte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die eine Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung ermöglichen, hat der Dienstherr diese auszuwerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 4 Rn. 11).

Stehen dem Dienstherrn dagegen keinerlei weitergehende Erkenntnisse zur Verfügung als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann er auch nur dies als Grund für seine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann der Dienstherr - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 - juris Rn. 6 und vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 50). Die Festlegung der Art der Untersuchung erfordert die Mitteilung der Fachrichtung (medizinischer Bereich), innerhalb derer die (amts-)ärztliche Untersuchung erfolgen soll. Die Angaben zum Umfang der Untersuchung müssen etwa erkennen lassen, ob es sich um eine orientierende oder eine eingehende Untersuchung handelt, wobei erstere insbesondere in den Fällen in Betracht kommen wird, in denen sich die Zweifel des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse (noch) nicht sicher einem bestimmten Krankheitsbild bzw. einer Fachrichtung zuordnen lassen. Dabei muss der Dienstherr die getroffenen Festlegungen des Umfangs der Untersuchung grundsätzlich umso genauer begründen, je weniger offenkundig die Durchführung der einzelnen Untersuchungen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 50). Bei der Festlegung des Umfangs der Untersuchung kann es zudem sinnvoll sein, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 58 und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 14 Rn. 12).

Hingegen kann dem Dienstherrn, der selbst nicht über medizinische Sachkunde verfügt, nicht abverlangt werden, den konkreten Untersuchungsablauf oder einzelne Untersuchungsmethoden festzulegen.

17 Diesen Anforderungen entspricht die in der Anordnung vom 15. September 2025 (S. 3) enthaltene Auflistung der im Rahmen der Begutachtung geplanten Maßnahmen. Dort wird eine ausführliche Anamneseerhebung, eine klinische Untersuchung (körperliche Untersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen, die die Polizeidienstfähigkeit beeinträchtigen können), eine weiterführende apparative-technische Untersuchung in Abhängigkeit von den bisher erhobenen Untersuchungsbefunden, die Anforderung von Behandlungsunterlagen der behandelnden Ärzte nach Einschätzung des Polizeiarztes sowie gegebenenfalls die Anforderung eines externen Zusatzgutachtens bei fachlicher Notwendigkeit in Aussicht gestellt. Soweit der Antragsteller beanstandet, die Anordnung beziehe sich nur auf körperliche, nicht auf psychiatrische Untersuchungen, folgt hieraus nichts anderes. Es ist dem Dienstherrn unbenommen, 9 zunächst (nur) eine körperliche Untersuchung anzuordnen, um aufgrund von deren Ergebnissen gegebenenfalls weitere fachärztliche Begutachtungen einzuholen. Entsprechend den Ausführungen auf Seite 3 der Anordnung erstreckt sich die Aufforderung ebenfalls auf eventuell notwendige fachärztliche Zusatzbegutachtungen. Insoweit erfolgt der Hinweis, dass im Falle der Notwendigkeit einer psychiatrischen oder psychologischen Zusatzuntersuchung eine erneute oder ergänzende Untersuchung anzuordnen wäre (S. 4). Diese Vorgehensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-b-13-26#rd_18

(5) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die aus seiner Sicht mangelhafte Untersuchungsanordnung vom 15. September 2025 habe nicht durch spätere Anordnungen geheilt werden können, bedarf dies keiner Erörterung. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet der Senat die Untersuchungsanordnung vom 15. September 2025 aus den dargelegten Gründen als rechtmäßig. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet damit auch, dass sich der Antragsgegner in den nachfolgenden Anordnungen auf diese bezogen hat.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat nimmt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend eine Untersuchungsanordnung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache in ständiger Rechtsprechung keine Halbierung des Auffangwertes vor (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Januar 2023 - 2 B 13/23 - a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).

21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch