Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2020

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.08.2020 – 2 BvR 1427/20

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200812.2bvr142720

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Stadt Frankfurt am Main wird es bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 2. Juni 2020 untersuchen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-12/2-bvr-1427-20#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat überwiegend Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-12/2-bvr-1427-20#rd_2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-12/2-bvr-1427-20#rd_3

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-12/2-bvr-1427-20#rd_4

Ausgehend davon ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geboten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-12/2-bvr-1427-20#rd_5

Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin vielmehr möglich, dass die angegriffene Untersuchungsanordnung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-12/2-bvr-1427-20#rd_6

Die daher gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber als unbegründet, hätte dies lediglich die zeitliche Verzögerung der amtsärztlichen Untersuchung und daran sich eventuell anschließender Maßnahmen der Stadt Frankfurt zur Folge. Erginge die einstweilige Anordnung hingegen nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, müsste die Beschwerdeführerin eine irreparable Verletzung ihrer Grundrechte hinnehmen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-12/2-bvr-1427-20#rd_7

Für den Erlass einer weitergehenden Anordnung besteht kein Bedürfnis.