Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 44a

Stand: 10.06.2019

Bund936 Entscheidungen

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

§ 44 § 45