Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 08.04.2026 – 2 B 22/26
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 22/26 8 L 1156/25 VG Leipzig der Frau prozessbevollmächtigt:
gegen wegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig Polizeidiensttauglichkeit hier: Beschwerde – Antragstellerin – – Beschwerdegegnerin – – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 8. April 2026
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Januar 2026 - 8 L 1156/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die im Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene Anordnung, dass die Antragstellerin (einstweilen) nicht verpflichtet ist, der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 21. Januar 2026 Folge zu leisten, ist zu ändern.
1. Die 1997 geborene Antragstellerin steht als Polizeioberkommissarin (BesGr A 10) im Dienst des Antragsgegners und wird im Polizeirevier ............... verwendet. In einem Vermerk zu einem Personalgespräch am 15. September 2025 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin im August 2025 zwei Dienste abgebrochen habe. Am 13. August 2025 sei durch den Dienstgruppenführer ein psychischer Ausnahmezustand erkannt worden; mehrere Kollegen hätten von Weinanfällen der Antragstellerin berichtet. Kurz darauf habe sich die Antragstellerin freudestrahlend auf einem Festival gezeigt. Im Zeitraum 16. Januar 2024 bis 14. September 2025 war die Antragstellerin zudem an insgesamt 98 Tagen dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin wegen Zweifeln an ihrer Polizeidienstfähigkeit auf, sich am 27. November 2025 beim polizeiärztlichen Dienst zur Untersuchung vorzustellen. Zur Begründung wurde auf „festgestellte Verhaltensauffälligkeiten und häufig auftretende emotionale Ausbrüche verbunden mit vorzeitiger Dienstbeendigung“ verwiesen. Der Antragsgegner bezeichnete die einzelnen Maßnahmen, die im Rahmen der Begutachtung erfolgen sollten; zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst sei eine Ganzkörperuntersuchung erforderlich. Nach Einwendungen der Antragstellerin erneuerte der Antragsgegner die Anordnung mit Schreiben vom 25. November 2025, vom 5. Dezember 2025 (unter ergänzendem Verweis auf die überdurchschnittlichen Fehlzeiten - 98 Fehltage infolge von Erkrankungen in den letzten 24 Monaten), vom 12. Januar 2026 (unter ergänzender Bezugnahme auf einen Vermerk der Leiterin Streifendienst vom 3 6. Januar 2026 zu Stimmungsschwankungen der Antragstellerin) und vom 21. Januar 2026 unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Untersuchungsanordnungen, jeweils unter Festsetzung neuer Termine für die durchzuführende Untersuchung.
3 Dem am 27. November 2025 gestellten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 28. Januar 2026 - 8 L 1156/25 - statt. Das Gericht lege den Antrag dahingehend sachdienlich aus, dass sich die Antragstellerin gegen die zuletzt ergangene Untersuchungsanordnung vom 21. Januar 2026 wende, die zur Begründung auf die vorangegangenen Anordnungen Bezug nehme. Der Antrag sei zulässig, insbesondere statthaft, weil die Untersuchungsanordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und nunmehr auch des Bundesverwaltungsgerichts isoliert angreifbar sei. Die Antragstellerin habe neben dem Anordnungsgrund (wegen des zeitnahen Untersuchungstermins am 2. Februar 2026) auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG gestützten Untersuchungsanordnung bestünden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten der Untersuchungsanordnung zum einen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen ließen. Zum anderen müsse die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Diesen Anforderungen genüge die Untersuchungsanordnung nicht. Es seien keine hinreichenden Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin dargetan. Zwar habe der Antragsteller nach Erlass der ersten Untersuchungsanordnung weitere Untersuchungsanordnungen mit jeweils eigener Begründung erlassen können; die Bezugnahme auf die Begründung in vorangegangenen Anordnungen sei nicht zu beanstanden. Indes sei die Anzahl der Krankheitstage der Antragstellerin allein nicht geeignet, Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit zu begründen. Diese ließen keine Rückschlüsse auf die gesundheitliche Eignung zu, weil die Krankheitsgründe nicht bekannt seien. Zudem liege zwischen den Krankheitszeiträumen und der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 21. Januar 2026 ein zu großer zeitlicher Abstand. Die Untersuchungsanordnung erweise sich auch als unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner eine Ganzkörperuntersuchung angewiesen habe, in der Begründung indes lediglich Umstände für Eignungszweifel in psychischer Hinsicht angebe. Einschränkungen bei der Antragstellerin in physischer Hinsicht seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Erforderlichkeit einer Ganzkörperuntersuchung erschließe sich nicht. Zwar verfüge der Antragsgegner selbst nicht über hinreichende medizinische Kenntnisse. Er hätte jedoch zunächst mildere Mittel als eine Ganzkörperuntersuchung anordnen müssen. In Betracht zu ziehen seien Ermittlungsmaßnahmen, die eine spätere Untersuchungsanordnung vorbereiten oder erst ermöglichen, etwa die Vorstellung beim Amtsarzt unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen oder die Entbindung behandelnder Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht. Alternativ hätte der Antragsgegner die Untersuchungsmaßnahmen auf solche aus dem psychischen Bereich beschränken können.
4 Mit seiner am 29. Januar 2026 erhobenen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, der Antrag sei bereits unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen beträfen jeweils ärztliche Untersuchungsaufforderungen im Rahmen eines (vorzeitigen) Zurruhesetzungsverfahrens. Diese Rechtsprechung sei auf eine Untersuchungsaufforderung aus Fürsorgegesichtspunkten auf der Grundlage der §§ 35, 45 BeamtStG nicht anwendbar. Da die sich hieraus ergebenden Einschnitte und Konsequenzen für die Antragstellerin überschaubar seien, sei ihr zumutbar, im Nachgang gegen die Untersuchungsanordnung oder eine hierauf aufbauende dienstliche Maßnahme (Erteilung von Einschränkungen, Umsetzung) vorzugehen. Zudem sei der Antrag auch unbegründet. In der Untersuchungsanordnung vom 21. Januar 2026 seien hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin dargetan. Solche ergäben sich bereits aus der Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage sowie aus Rhythmus und Dauer der Krankmeldungen. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Antragsgegner die Krankheitsgründe nicht bekannt gewesen seien. Die angeordnete Untersuchung diene gerade der Sachverhaltsaufklärung und ärztlichen Einschätzung. Hierzu sei der Antragsgegner selbst mangels eigener Fachkenntnis und Einschätzungsprärogative weder befugt noch befähigt. Der Antragsgegner habe zudem mögliche Wechselwirkungen zwischen den festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und krankheitsbedingten Dienstunfähigkeiten in den Untersuchungsaufforderungen benannt. Das Verwaltungsgericht nehme unzutreffend an, dass wegen eines zu großen zeitlichen Abstands Zweifel an der vollen Polizeidienstfähigkeit nicht mehr auf die genannten Fehlzeiten gestützt werden könnten. Es bedürfe vielmehr einer prognostischen Gesamtbetrachtung. Die Untersuchungsanordnung erweise sich auch nicht als unverhältnismäßig. Nachdem hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit – neben den krankheitsbedingten Ausfallzeiten und dem wechselhaften und uneinschätzbaren Verhalten der Antragstellerin auch deren Hinweis auf hormonelle Schwankungen – vorgelegen hätten, sei die angeordnete Ganzkörperuntersuchung zur Sachverhaltsaufklärung sachlich gerechtfertigt. Soweit das Verwaltungsgericht auf die vorrangige Anwendung milderer Mittel verwiesen habe, sei eine solche gestufte Vorgehensweise gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem wären die vorgeschlagenen Vorgehensweisen einer polizeiärztlichen Untersuchung nicht funktional gleichwertig und damit nicht gleich geeignet. Hinzu komme, dass ein zeitlicher Aufschub der medizinischen Abklärung im aktiven Dienst erhebliche Folgewirkungen entfalten könne.
Bei fortbestehenden ungeklärten Zweifeln an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit kämen als dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten insbesondere vorläufige Maßnahmen wie ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Betracht, die für die Antragstellerin ungleich einschneidender seien als die zeitnahe Durchführung einer polizeiärztlichen Untersuchung.
5 Die Antragstellerin ist der Beschwerde unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Nachdem der zuletzt mit Anordnung vom 5. Februar 2026 festgelegte Untersuchungstermin am 26. Februar 2026 verstrichen ist, hat der Antragsgegner mit weiterer Anordnung vom 2. März 2026 als Untersuchungstermin den 23. März 2026 und nach dessen Verstreichen mit Anordnung vom 31. März 2026 den 4. Mai 2026 bestimmt.
2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.
a) Zwar ist der Antrag statthaft. Bei der an einen Beamten gerichteten Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine „gemischte dienstlich-persönliche Weisung“, die nicht auf Außenwirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 VwVfG gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 17.10 - , juris Rn. 14 f.; Beschl. v. 7. Mai 2013 - 2 B 147.11 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 8).
9 Der Zulässigkeit des gegen die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 10. Januar 2023 gerichteten Eilantrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht nicht § 44a VwGO entgegen (so BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -; Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG v. 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 - und v. 12. August 2020 - 2 BvR 1427/20 -; zuletzt explizit Kammerbeschl. v. 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, alle juris; nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris Rn. 20; ebenso bereits Senatsbeschl. v. 7. Februar 2022 - 2 B 455/21 -, juris Rn. 11 f. m. w. N. und v. 25. Januar 2023 - 2 B 13/23 -, juris Rn. 8 f.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Denn auch wenn die Untersuchungsanordnung vorliegend nicht der Vorbereitung eines Verfahrens zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung dient - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist -, wären vom Polizeiarzt getroffene Feststellungen zu einer etwaigen Polizeidienstunfähigkeit gleichwohl in einem dann einzuleitenden Verfahren verwertbar.
b) Die Antragstellerin hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Anordnung zur Untersuchung beim ärztlichen Dienst des Polizeiverwaltungsamtes vom 21. Januar 2026, zuletzt erneuert mit Anordnung vom 31. März 2026, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat diese zutreffend auf § 52 SächsBG i. V. m. §§ 35, 45 BeamtStG gestützt.
(1) Nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG ist, wenn beim Dienstvorgesetzten Zweifel über die Dienstfähigkeit bestehen, ohne dass ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SächsBG gestellt wurde, der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einem Amtsarzt i. S. v. § 4 Abs. 3 SächsBG untersuchen zu lassen. Nachdem der Antragsgegner keine Zurruhesetzung der Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit anstrebt, scheidet § 26 BeamtStG als materielle Rechtsgrundlage der Anordnung aus. Als solche kommt vorliegend allein § 35 BeamtStG und die in dieser Vorschrift verankerte Weisungsgebundenheit und Folgeleistungspflicht des Beamten in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, juris Rn. 25, BayVGH, Beschl. v. 28. März 2022 - 3 CE 22.508 -, juris Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 20. Oktober 2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 3. Dezember 2012 - 2 B 265/11 -, juris Rn. 28; HessVGH, Beschl. v. 5. September 2025 - 1 B 1483/25 -, juris Rn. 42). Nach § 35 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (Satz 2). Die Verpflichtung des Beamten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken, die für Sonderfälle in § 26 BeamtStG eine Spezialregelung erfahren hat, kann aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht gerechtfertigt und Beamten zuzumuten sein (vgl. zu der in § 55 Satz 2 BBG a. F. verankerten Gehorsamspflicht: BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris Rn. 25). Der Beamte ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit verpflichtet. Er muss dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Kenntnisse zu vermitteln, wie er amtsangemessen eingesetzt werden kann.
(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der dienstlichen Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin können hier die Maßstäbe herangezogen werden, die für die Untersuchungsanordnung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit gelten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18. März 2022 a. a. O. Rn. 26; ebenso HessVGH, Beschl. v. 5. September 2025 a. a. O. Rn. 54). Denn der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung liegt die Verpflichtung der Beamtin zugrunde, sich einer körperlichen Untersuchung (Ganzkörperuntersuchung) zu unterziehen. Damit unterscheidet sich die Untersuchungsanordnung von einer bloßen Aufforderung, sich beim Amtsarzt lediglich 7 vorzustellen, damit der Dienstherr eine (erste) Prognose über die weitere Verwendung des Beamten erhält (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 4. April 2016 - 6 B 198/16 - juris Rn. 6). Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung greift vielmehr wie eine Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und gegebenenfalls der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.
13 Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Untersuchungsanordnung im Verfahren der vorzeitigen Zurruhesetzung hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt (Urt. v. 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris Rn. 24 m. w. N.):
Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung demnach zumindest so umschrieben werden, dass erkennbar ist, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 20 und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 20; s. a. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 - BVerwGE 175, 206 Rn. 24 zu § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich auch aus der Summe mehrerer Umstände ergeben, welche bei isolierter Betrachtung den Erlass einer Untersuchungsanordnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1 S. 2).
(3) Diesen Anforderungen genügt die mit Anordnung vom 31. März 2026 erneuerte Untersuchungsanordnung vom 21. Januar 2026, die in zulässiger Weise auf die vorherigen Anordnungen Bezug nimmt. Zwar war die erstmalige Untersuchungsanordnung vom 29. Oktober 2025 lediglich auf zeitlich nicht näher eingegrenzte „Verhaltensauffälligkeiten und emotionale Ausbrüche“ gestützt, was nicht hinreichend erkennen ließ, welche Vorfälle im Einzelnen Grundlage der Untersuchungsanordnung waren. Indes hat der Antragsgegner in den nachfolgenden Anordnungen vom 5. Dezember 2025 und vom 12. Januar 2026 die ursprüngliche Anordnung präzisiert und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ergänzt, dass er seine Zweifel hinsichtlich der dienstlichen Verwendungsfähigkeit auf die Summe mehrerer Umstände gestützt hat. Er hat insoweit Fehlzeiten von 98 Tagen innerhalb von 24 Monaten und die in zwei Vermerken der Leiterin Streifendienst benannten Stimmungsschwankungen der Antragstellerin zur Begründung seiner Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin mit herangezogen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die aus dem Zeitraum Januar 2024 bis September 2025 entstandenen Fehlzeiten bei der Betrachtung wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums außen vor zu bleiben hätten, existiert nicht. Denn es handelt sich hierbei um tatsächliche Feststellungen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, dass die Antragstellerin wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen.
(4) Die in der Untersuchungsanordnung vom 12. Januar 2026 mit herangezogenen Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung der Antragstellerin stellen zusammen mit den festgestellten Fehlzeiten hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände im Sinne des eingangs vorgestellten Maßstabs dar. Dies betrifft zum einen das Verhalten der Antragstellerin am 13. August 2025, zum anderen die von der Leiterin Streifendienst in zwei Vermerken (vom 30. Dezember 2025 und 6. Januar 2026) berichteten - fortbestehenden - Verhaltensauffälligkeiten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es ausreichend, wenn der Dienstherr den konkreten Vorfall benennt, aus dem er seine Zweifel an der Dienstfähigkeit herleitet. Dagegen kann vom Dienstherrn gerade nicht verlangt werden, dass dieser in der Anordnung bereits eine zutreffende medizinische Diagnose abgibt.
(5) Die Anordnung enthält auch die notwendigen Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Urt. v. 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 - a. a. O. Rn. 25 m. w. N.):
Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Er muss - nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse - in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen und darf hierbei nicht über das Maß hinausgehen, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 35 und vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25). Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses - ggf. nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19; Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 44). Hat der Beamte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die eine Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung ermöglichen, hat der Dienstherr diese auszuwerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 4 Rn. 11).
Stehen dem Dienstherrn dagegen keinerlei weitergehende Erkenntnisse zur Verfügung als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann er auch nur dies als Grund für seine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann der Dienstherr - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 - juris Rn. 6 und vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 50). Die Festlegung der Art der Untersuchung erfordert die Mitteilung der Fachrichtung (medizinischer Bereich), innerhalb derer die (amts-)ärztliche Untersuchung erfolgen soll. Die Angaben zum Umfang der Untersuchung müssen etwa erkennen lassen, ob es sich um eine orientierende oder eine eingehende Untersuchung handelt, wobei erstere insbesondere in den Fällen in Betracht kommen wird, in denen sich die Zweifel des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse (noch) nicht sicher einem bestimmten 9 Krankheitsbild bzw. einer Fachrichtung zuordnen lassen. Dabei muss der Dienstherr die getroffenen Festlegungen des Umfangs der Untersuchung grundsätzlich umso genauer begründen, je weniger offenkundig die Durchführung der einzelnen Untersuchungen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 50). Bei der Festlegung des Umfangs der Untersuchung kann es zudem sinnvoll sein, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 58 und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 14 Rn. 12).
Hingegen kann dem Dienstherrn, der selbst nicht über medizinische Sachkunde verfügt, nicht abverlangt werden, den konkreten Untersuchungsablauf oder einzelne Untersuchungsmethoden festzulegen.
17 Diesen Anforderungen entspricht die zuletzt mit Anordnung vom 31. März 2026 erneuerte Untersuchungsanordnung vom 21. Januar 2026 (unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Anordnungen) mit der Benennung der im Rahmen der Begutachtung geplanten Maßnahme Ganzkörperuntersuchung. Soweit die Antragstellerin eingewendet hat, die Anordnung beziehe sich nur auf eine körperliche Untersuchung, nicht auf die in der Aufforderung benannten „psychischen Auffälligkeiten“, folgt hieraus nichts anderes. Es ist dem Dienstherrn unbenommen, zunächst (nur) eine körperliche Untersuchung anzuordnen, um aufgrund von deren Ergebnissen gegebenenfalls weitere fachärztliche Begutachtungen einzuholen. Hierfür spricht vorliegend auch das Interesse an der Abklärung der Ursachen für die in den Jahren 2024 und 2025 aufgetretenen Fehlzeiten. Diese Vorgehensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
(6) Die Anordnung erweist sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch als verhältnismäßig, insbesondere steht dem Antragsgegner kein gleichermaßen geeignetes milderes Mittel zur Verfügung, um die an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin entstandenen Zweifel auszuräumen. Gerade auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es dem Antragsgegner, bestehende Zweifel an der uneingeschränkten Einsatzfähigkeit der Antragstellerin in geeigneter Weise durch die hierfür vorgesehene polizeiärztliche Untersuchung aufzuklären.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat nimmt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend eine Untersuchungsanordnung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache in ständiger Rechtsprechung keine Halbierung des Auffangwertes vor (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Januar 2023 - 2 B 13/23 - a. a. O. Rn. 17 m. w. N. und v. 18. März 2026 - 2 B 13/26 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
10 Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch