Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2019

BVerwG Beschluss vom 01.04.2019 – 2 VR 1/19

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2019:010419B2VR1.19.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_1

1. Der Antragsteller steht im Dienst der Antragsgegnerin und ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Mit Schreiben des BND vom 27. Februar 2018 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf seine erhebliche Zahl von krankheitsbedingten Fehltagen (im Jahr 2017 an 116 Tagen und seit dem 3. Januar 2018 fortwährend) aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen, deren Termin gemäß weiterer Aufforderung auf den 16. Mai 2018 beim Gesundheitsamt ... bestimmt wurde. Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Antragstellers wurde vom Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 abgelehnt (BVerwG 2 VR 3.18).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_2

Die begutachtende Ärztin teilte mit Gesundheitszeugnis vom 6. Juli 2018 mit, dass der Antragsteller derzeit dienstunfähig sei. Eine Prognose hinsichtlich der Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate könne derzeit nicht gestellt werden; hierfür bedürfe es einer Nachuntersuchung. Diese fand am 19. November 2018 statt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_3

Mit der hier streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 19. Dezember 2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sich einer (weiteren) amtsärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, die (zunächst) am 17. Januar 2019 und sodann - nach einvernehmlicher Aufhebung dieses Termins - ausweislich eines Schreibens des Gesundheitsamtes vom 13. Februar 2019 am 2. April 2019 stattfinden soll.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_4

Mit seinem am 29. März 2019 eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes macht der Antragsteller geltend, die Untersuchungsanordnung genüge nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Er beantragt,

ihn vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnungen der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freizustellen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_5

Von einer vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin wurde mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Sache abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsteller im vorliegenden und im vorangegangenen Eilverfahren BVerwG 2 VR 3.18 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_7

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) an das hierfür gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat keinen Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_8

a) Der Antrag ist unzulässig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_9

Eine im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44 BBG ergangene Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar. Dies hat der Senat jüngst (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Rn. 16 ff. und Leitsatz 1) entschieden. Auf die ausführliche Begründung des vorbezeichneten Beschlusses, der den Beteiligten mit der vorliegenden Entscheidung in dieser Sache übermittelt wird, nimmt der Senat Bezug.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_10

b) Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_11

Soweit der Antragsteller auf die von ihm angeführten Anforderungen verweist, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnungen gemäß §§ 44, 48 BBG entwickelt worden sind, ist erneut klarzustellen, dass diese nur für Anordnungen auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, nicht dagegen für solche aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gelten (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Rn. 46 f. und Leitsatz 2). Nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen im vorliegenden und im vorangegangenen Eilverfahren BVerwG 2 VR 3.18 stützt die Antragsgegnerin ihre Untersuchungsanordnung(en) auf die ihr auch nur allein bekannten erheblichen Fehlzeiten des Antragstellers und damit auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_12

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann sich eine Untersuchungsanordnung - wenn erforderlich - auch auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-)ärztliche Untersuchungen erstrecken. Sie kann insbesondere beinhalten, dass sich der Beamte ggf. einer von dem beauftragten (Amts-)Arzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Rn. 55 ff. und Leitsatz 5). Genau dies hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in der (ersten) an ihn ergangenen Untersuchungsanordnung vom 27. Februar 2018 aufgegeben und genau dem wird sich der Antragsteller in dem für den 2. April 2019 angesetzten weiteren Termin zu stellen haben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-04-01/2-vr-1-19#rd_13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.