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OVG Sachsen Urteil vom 20.02.2026 – 2 A 332/23
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Az.: 2 A 332/23 8 K 1533/22 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch Landesamt für Steuern und Finanzen Rechtsabteilung Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden wegen Zuerkennung der Laufbahnbefähigung hier: Berufung – Kläger – – Berufungskläger – – Beklagter – – Berufungsbeklagter – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2026
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Juni 2023 - 8 K 1533/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst.
2 Der Kläger (*1978) war von September 1997 bis 2010 Soldat, zuletzt Offizier. Er legte bei der Bundeswehr am 21. Februar 2005 eine Diplomprüfung im Bereich Staats- und Sozialwissenschaften ab und erwarb den akademischen Grad Diplom-Staatswissenschaftler. Mit Wirkung vom 1. September 2010 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Im Rahmen seiner Ausbildung für das Grundstudium Teil 1 vom 6. September 2010 bis zum 21. Januar 2011 wurde er der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen zugewiesen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Laufbahnprüfung nicht bestanden habe. Die Durchschnittspunktzahl war 4,4 Punkte, die Note ”mangelhaft". Der Kläger schnitt im Abgabenrecht sowie Steuern vom Einkommen und Ertrag mit 5 Punkten, bei Umsatzsteuer mit 6 Punkten und bei Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie Besteuerung der Gesellschaften mit 3 Punkten ab. Der Vorbereitungsdienst wurde sodann verlängert. Das ausbildende Finanzamt G..... teilte dem Beklagten am 5. Dezember 2013 mit, die Beurteilung für den Kläger habe nicht gefertigt werden können, weil er an den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften nicht teilgenommen habe. Der Kläger war dann seit dem 12. Mai 2014 dienstunfähig erkrankt. Hierdurch wurden zum wiederholten Male die Klausuren des Hauptstudiums 2 versäumt. Im Anschluss an eine amtsärztliche Untersuchung stellte der amtsärztliche Dienst des Gesundheitsamtes unter dem 28. Mai 2014 fest, dass der Kläger aufgrund einer psychischen Gesundheitsstörung dienstunfähig sei. Die Dienstunfähigkeit werde nicht dauernd anhalten. Es bestehe Aussicht, dass der Kläger nach dem 12. Juni 2014 wieder dienstfähig sein würde. Der Kläger war in der Folgezeit wiederholt krank. Er trat zu einzelnen Prüfungen an, die er nicht bestand. Außerdem führte er 3 in der Folge mehrere Klage- und Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Dresden wegen der Anrechnung von Prüfungsleistungen oder um seine Teilnahme an Prüfungen zu erreichen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Er habe im Abgabenrecht 1 Punkt erzielt, in den Fächern Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage und Besteuerung der Gesellschaften 4 Punkte, im Fach Umsatzsteuer 6 Punkte und im Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung 5 Punkte; die Durchschnittspunktzahl betrage 4,00 Punkte. Die Note sei „mangelhaft". Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG ende das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Kläger legte hiergegen erfolglos Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag zum Verwaltungsgericht Dresden (- 11 L 141/15 -), der mit Beschluss vom 5. Mai 2015 abgelehnt wurde. Die Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschl. vom 6. August 2015 - 2 B 176/15 -).
Auch die anschließende Klage beim Verwaltungsgericht Dresden (11 K 1114/16) hatte keinen Erfolg; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Senatsbeschluss vom 11. September 2018 - 2 A 1082/17 - abgelehnt.
3 Am 10. Februar 2015 beantragte der Kläger, die im Januar 2011 bestandenen Zwischenprüfungen im gehobenen Dienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes anzuerkennen und die Zulassung zur mündlichen Prüfung im mittleren Dienst (§ 47 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996, BGBI. I S. 1581 - im Folgenden StBAPO a. F.). Der Vorsteher des Finanzamtes G..... teilte unter dem 23. März 2015 per E-Mail mit, der Kläger sei vom 1. September 2010 bis 17. Februar 2015 als Finanzanwärter dem Finanzamt G..... zur praktischen Ausbildung zugewiesen gewesen. Er habe die ihm übertragenen Aufgaben unter Anleitung ausgeführt. In einzelne Arbeitsbereiche der Veranlagung sei eine Einarbeitung in angemessener Zeit aufgrund längerer krankheitsbedingter Ausfälle ab Juli 2013 nicht möglich gewesen. Ab Bekanntgabe der Ergebnisse über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung habe der Kläger weniger Einsatz bei der Erledigung seiner Aufgaben gezeigt. In den jeweils kurzen praktischen Ausbildungsabschnitten im Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei er dem Bereich der Veranlagung für sonstige Steuerpflichtige zugeordnet und mit der Veranlagung von fachlich einfachen bis mittelschweren Steuerfällen betraut gewesen. Es sei ihm schwergefallen, Sachverhalte vollumfänglich zu erfassen und qualitativ gute Arbeitsergebnisse in angemessener Zeit zu erbringen. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses habe er nicht über ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Sachbearbeiters der Laufbahngruppe 2.1 erforderlich seien, um nach kurzer Einarbeitungszeit ohne größere Anstrengung ein Sachgebiet eigenverantwortlich übernehmen zu können. Mit Schreiben vom 26. März 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Antrag so ausgelegt werde, ihm die Befähigung für die Laufbahn des ehemals mittleren 4 Dienstes, jetzt LG 1.2, zuzuerkennen. Hierfür sei Voraussetzung, dass der Prüfling die Laufbahnprüfung für den ehemals gehobenen Dienst, jetzt LG 2.1, endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet habe. Ein endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung liege vor, wenn diesbezüglich keine Rechtsbehelfe mehr anhängig seien. Er habe auch nicht auf eine Wiederholung verzichtet. Daher lägen derzeit die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor. Das Dienstzeugnis des Vorstehers des Finanzamts G..... datiert vom 22. April 2015 und enthält keine Leistungsbewertung.
4 Am 3. Dezember 2019 bat der Kläger nach endgültigem Nichtbestehen der Prüfung aufgrund des Bescheides vom 10. September 2019 um Verbescheidung seines Antrags vom 10. Februar 2015. Mit Bescheid vom 11. Juni 2020 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zuerkennung entsprechend dem Zweck des § 47 Abs. 4 StBAPO a. F. im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nicht zu erteilen sei. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzung der fachlichen Eignung. Ein Zuerkennungsverfahren müsse nicht durchgeführt werden, weil es genug Anwärter für die Laufbahngruppe 1.2 in der Steuerverwaltung gebe. Für den Nachweis nach § 47 Abs. 4 StBAPO a. F. würden im Besonderen Kenntnisse in den Fächern Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer und Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung mit einer Punktzahl von mindestens 4 Wertungspunkten vorausgesetzt, die der Kläger nicht erreicht habe. Es sei zu befürchten, dass er auch bei einer Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1.2 Steuerverwaltung den qualitativen Anforderungen an diese Laufbahngruppe nicht genügen werde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Eine Prüfung der Eignung für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 47 Abs. 4 StBAPO a. F. werde nur durchgeführt, wenn der Beklagte Bedarf an Steuerbeamten für die Laufbahngruppe 1.2 der Steuerverwaltung habe, den er nicht allein durch die Absolventen der Laufbahnausbildung für die Laufbahngruppe 1.2 decken könne. Ein solcher Bedarf bestehe regelmäßig dann nicht, wenn der Beklagte nicht alle Absolventen eines Abschlussjahrgangs in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernehme, sondern im Rahmen der Bestenauslese die Übernahme vom Erreichen einer höheren Mindestnote abhängig mache. In den Einstellungsjahren bis 2020 seien nicht alle Absolventen der Laufbahngruppe 1.2 in das Beamtenverhältnis übernommen worden.
Eine Zuerkennung der Befähigung ohne die Möglichkeit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Freistaat Sachsen bestehe nicht. Sie sei nicht erforderlich und nicht sinnvoll, denn die Laufbahnausbildung für die Laufbahnen der Steuerverwaltung würden allein das Ziel verfolgen, dass die fachliche Eignung anhand der schriftlichen Ergebnisse der wiederholten Laufbahnprüfung 2015 bemessen werde, weil diese das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung festgestellt und den Zugang zum Antrag nach § 47 Abs. 4 StBAPO a. F. eröffnet habe, festzustellen, dass der Kläger nicht geeignet sei. In den Einzelfächern Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer und Bilanzsteuerrecht, Betriebliches 5 Rechnungswesen und Außenprüfung würden mindestens 4 Wertungspunkte vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen habe er unstreitig nicht erfüllt. Seine Leistungen im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung seien insgesamt (wiederholt) „mangelhaft“ gewesen. An einer mündlichen Prüfung habe er nicht teilgenommen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Auch in persönlicher Hinsicht erscheine der Kläger nicht geeignet für die Laufbahngruppe 1.2. Die Beurteilung der berufspraktischen Ausbildung des Finanzamtes G..... begründe erhebliche Zweifel an der Befähigung, Eignung und Leistung. Insbesondere werde die Leistungsentwicklung in dem zusätzlichen Vorbereitungsjahr nicht positiv bewertet. Sie lasse keine Verbesserung der fachlichen und persönlichen Leistungen im Verhältnis zum regulären Vorbereitungsdienst erkennen. Eine Eignung i. S. d. § 47 Abs. 1 StBAPO a. F. lasse sich insgesamt nicht feststellen. Der Kläger verfüge nicht über einen soliden Grundstock an relevantem Fachwissen im Steuerrecht, insbesondere der Abgabenordnung und Steuern vom Einkommen und Ertrag, unabhängig von der Laufbahngruppe. Ebenso mangele es ihm offenbar an einer hinreichenden Auffassungsgabe bereits für überschaubare Sachverhalte, die aber im Tagesgeschäft eines jeden Mitarbeiters im Finanzamt unverzichtbar sei.
5 Die am 10. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht Dresden erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 K 1900/22 - an das Verwaltungsgericht Leipzig verwiesen. Mit dem angegriffenen Urteil wurde sie abgewiesen. Sie sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Vorliegend sei § 47 StBAPO a. F. zumindest auch den Interessen des einzelnen Bewerbers zu dienen bestimmt. Das ergebe sich aus den Erwägungen, die der Gesetzgeber bei Neufassung der Verordnung angestellt habe. Zum gleichlautenden § 77 StBAPO i. d. F. v. 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909 - im Folgenden:
StBAPO n. F.) werde ausdrücklich ausgeführt, dass betroffenen Beamtinnen und Beamten durch Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst gleichwohl die Möglichkeit gegeben werden soll, in der Steuerverwaltung eingesetzt zu werden, um ihr erworbenes Wissen nutzen zu können. Im Falle der Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst würden die betroffenen Beamten in der Laufbahn des mittleren Dienstes neu eingestellt. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst bestehe grundsätzlich nicht (BR-Drs. 354/22 v. 2. August 2022 zu § 77). Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2022 sowie des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2022 und ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1.2. der Steuerverwaltung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine solche Neubescheidung setze voraus, dass die bislang getroffene Ablehnungsentscheidung der Behörde rechtsfehler-, insbesondere ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft gewesen sei. Der Beklagte habe sein sich aus § 47 Abs. 4 StBAPO ergebendes Ermessen gemessen an § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz i. V. m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 114 VwGO 6 in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Diese von der Behörde zu treffende Entscheidung unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seiner Ermessensausübung den Erlass des SMF vom 6. Juli 2016 zugrunde gelegt habe. Dieser halte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Danach sei immer zu berücksichtigen, ob ein Mangel an Absolventen der Laufbahnausbildung für die LG 1.2 Steuerverwaltung vorliege. Dass der Beklagte dieses Kriterium seiner Ermessensausübung vorangestellt habe, sei auch nicht zu beanstanden. Er gehe laut Ziffer 4 seines Erlasses vom 14. Juni 2016 davon aus, dass das persönliche Interesse eines Antragstellers an einem „Berufsabschluss“, der ihm die Suche nach einem Arbeitsplatz außerhalb des öffentlichen Dienstes erleichtere, regelmäßig nicht maßgeblich für die Durchführung eines Zuerkennungsverfahrens sei. Für die Steuerberufe außerhalb des öffentlichen Dienstes gebe es andere Berufsbilder und Abschlussprüfungen. Auch bei Zuerkennung der Laufbahnprüfungen gehe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es auf einen Mangel an Steuerbeamten im Freistaat Sachsen ankomme.
Insgesamt gehe der Beklagte damit in ermessensfehlerfreier Weise davon aus, dass er Steuerbeamte nur für seinen eigenen Bedarf ausbilde und nicht dafür Sorge zu tragen habe, dass diesen mit Hilfe eines Abschlusses eine Stelle in der privaten Wirtschaft oder in einem anderen Bundesland ermöglicht werden müsse. Es liege hier nahe, dass der Beklagte sich auf die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung berufe. Der Beklagte habe bereits einen Bedarf an Steuerbeamten der Laufbahngruppe 1.2 verneint. So seien laut Widerspruchsbescheid vom 8. September 2022 schon nicht alle Absolventen der Laufbahngruppe 1.2 in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Gegen diese Einschätzung bestünden keine Bedenken. Auch aus § 9 Abs. 4 SVG (a. F.) ergebe sich kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Laufbahngruppe 1.2. Unabhängig davon, ob ein Eingliederungsschein überhaupt zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis verpflichten könne, wenn die Voraussetzungen dafür schon beamtenrechtlich nicht vorliegen, sei das Recht aus dem Eingliederungsschein erloschen.
6 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 25. Februar 2025 auf Grundlage von § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zugelassen.
7 Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 4 StBAPO a.F. seien gegeben. Der Kläger habe die fachliche Eignung für die Laufbahngruppe 1.2 nachgewiesen. Jedenfalls für das Fach Abgabenrecht überschritten die Anforderungen, die der Beklagte zu Grunde lege, den vom Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraum.
7 Während die Ausbildung für den mittleren Dienst die Vermittlung von Kenntnissen in dem Fach Allgemeines Abgabenrecht vorsehe, kenne die Ausbildung für den gehobenen Dienst die Vermittlung von Kenntnissen in diesem Fach nicht. Ausgebildet und geprüft würden Kenntnisse im Fach Abgabenrecht. Methodisch sei das Vorgehen des Beklagten Zweifeln ausgesetzt, weil nach dem Erlass im Falle der Nichtteilnahme an der Wiederholungsprüfung oder dem Verzicht auf die Wiederholungsprüfung gleichwohl auf die Ergebnisse in den Prüfungsfächern der Laufbahnprüfung abgestellt werde. Werde der Vorbereitungsdienst verlängert und eigne sich der Bewerber weitere Kenntnisse an, gebe das Ergebnis der Laufbahnprüfung (Erstversuch) den Leistungsstand nicht wieder. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 137/12) habe ausdrücklich nicht mehr allein auf die Inhalte der nicht bestandenen Laufbahnprüfung abgestellt werden sollen. Neben den nachgewiesenen Kenntnissen im Zeugnis der Vorsteher habe es um die in den berufspraktischen Studien gezeigten Leistungen gehen sollen. Die Leistungen in der Berufspraxis seien mit 10 Punkten bewertet worden. Dies liege über dem Punktwert, den der Beklagte als maßgeblich angesehen habe. Die theoretischen Leistungen im Hauptstudium - im Grundstudium 1 und 2 hätten sie auch im Fach Abgabenordnung bei 6 Punkten gelegen - seien mit 4 Punkten bewertet worden. Der Bewertungsskala nach handele es sich um den Anforderungen (für die Laufbahngruppe 2.1) nicht entsprechende Leistungen, bei denen zu erkennen sei, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden seien und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Unabhängig davon habe der Kläger die Mindestpunktzahl im Hauptstudium nachgewiesen. Lege man mit dem Erlass des SMF (Seite 7) zu Grunde, dass die Prüfung der fachlichen Eignung durch den Prüfungsausschuss erfolge, hätte die Klage ebenfalls nicht abgewiesen werden dürfen. Dann hätte nicht festgestanden, dass es dem Kläger an der fachlichen Eignung fehle. Das vom Beklagten vorgesehene Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung wäre durchzuführen gewesen. Es gebe nach dem Erlass keine widerspruchsfreie Regelung des Verfahrens. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Der Erlass sehe auf Seite 2 nicht vor, dass bei einer ausreichenden Anzahl an Absolventen der Laufbahnausbildung für die Laufbahngruppe 1.2 Steuerverwaltung der Antrag auf Zuerkennung der Laufbahnbefähigung grundsätzlich abzulehnen sei. Allenfalls könne dies der Regelfall sein. Rechtlich wäre also jeweils zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Jedenfalls das sei nicht geschehen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildung auf die Verhältnisse eines Dienstherrn ausgerichtet wäre. Insofern unterscheide sich die StBAPO von anderen laufbahnrechtlichen Regelungen.
Auch der Erlass sehe nicht vor, dass die Fortführung des Verfahrens von einem Bedarf beim Beklagten abhängen würde. Der Erlass gehe von einem einheitlichen Verfahren, nicht von einem vorgeschalteten Verfahren über die Zulassung zu einem Anerkennungsverfahren aus. Das Organisationsermessen, ein Antragsverfahren zu etablieren, habe der Beklagte ausgeübt. Werde eine solche Entscheidung getroffen, könne man die Bearbeitung des Antrags nicht mit der Begründung ablehnen, es gebe keinen Bedarf. Feststellungen zum Bedarf seien im Verfahren nach den 8 vorgelegten Akten nicht erfolgt. Nach Ziffer 4 lit. b (Seite 4, unten) des Erlasses sei nach Eingang des Antrags auf Zuerkennung durch das Landesamt beim Ministerium eine Einschätzung zum Bestehen und zur Höhe des Mangels an Beamten in der Laufbahngruppe 1.2 Steuerverwaltung einzuholen. Das Verfahren sei mit dem SMF abzustimmen und dessen Zustimmung einzuholen. Der Erlass sehe vor, dass das Ministerium die Frage des Bedarfes entscheide. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einem Erlöschen des Eingliederungsscheins aus. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sei streitig gewesen, ob das Beamtenverhältnis mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründet worden sei. Dies sei nach § 9 Abs. 5 Nr. 4 SVG Tatbestandsvoraussetzung und hätte aufgeklärt werden müssen, wenn man hieraufhabe abstellen wollen. Im Übrigen habe sich der Kläger darauf berufen, dass das Feststellen des Erlöschens nicht lediglich deklaratorische Bedeutung, sondern erst die Feststellung das Erlöschen zur Folge habe. Dies gelte auch für den Fall des § 9 Abs. 5 Nr. 4 SVG, was dem Wortlaut in Absatz 3 Satz 2 ausdrücklich („Feststellung") zu entnehmen sei.
8 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 13. Juni 2023 - 8 K 1533/22 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2022 zu verpflichten, über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass ein Mangel an Absolventen mit der Laufbahnbefähigung 1.2 der hier maßgeblichen Fachrichtung im Freistaat Sachsen bestand, dem Beklagten aufzugeben, hierzu detaillierte Angaben, insbesondere zur jeweiligen Anzahl der Absolventen der Laufbahnausbildung für die Laufbahngruppe 1.2 in den genannten Jahren, zur Anzahl zu den zu besetzenden Stellen, zur Anzahl der Übernahmen, zur Mindestpunktzahl und zur etwaigen Übernahme von Absolventen der Laufbahnausbildung aus anderen Bundesländern vorzutragen und die hierauf bezogenen Verwaltungsvorgänge beizuziehen.
9 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
10 Die Berufung sei unzulässig. Außerdem sei im vorliegenden Rechtsstreit das Gericht gehindert, im Rahmen der Rechtskontrolle eine eigene Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des Beklagten zu setzen und dem Kläger die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst zuzusprechen. Der Wortlaut des § 47 Abs. 4 StBAPO a. F. 9 stelle nach der normativen Ermächtigungslehre eine gesetzliche Ermächtigung für die Anerkennung von Entscheidungsspielräumen der Verwaltung dar. Insofern sei die Prüfung der Rechtsanwendung auf Ermessensfehler des Beklagten beschränkt. Die Vorschrift stelle eine sogenannte „Kann-Vorschrift“ dar. Damit sei dem Beklagten von Vornherein ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den er - wie das Verwaltungsgericht Leipzig zutreffend beurteilt habe - ermessensfehlerfrei angewendet habe. Insbesondere die Anwendung des Erlasses des Staatsministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2016 - 12-P 3533/2/5-2016/23206 gebe einen klaren Rahmen zur Auslegung und verwaltungsrechtlichen Anwendung der Vorschrift vor; sie wahre die Gleichbehandlung von ähnlich gelagerten Fällen und schütze daher vor gleichheitssatzwidrigem Verwaltungshandeln. Es lägen keine Anhaltspunkte für Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung vor. Die Formulierung von § 47 Abs. 4 StBAPO a. F. begründe einen Fall des Entschließungsermessens, d. h. über das „Ob" einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung. Im Zentrum der Ermessenskontrolle stehe gemäß § 114 Satz 1 VwGO die Frage, ob der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Hier seien weder ein Ermessensdefizit noch sachfremde Erwägungen des Beklagten bei seiner Entscheidung begründet. Die Bepunktung der Einzelleistungen des Klägers sowie das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung würden vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Auch die praktische Beurteilung des Klägers sei nicht strittig. Für die Beurteilung der fachlichen Eignung müsse aber auch die Entwicklung der Einzelleistungen des Klägers herangezogen werden.
Diese sei mit voranschreitender Zeit merklich abgefallen. Hierbei könne nicht auf bestimmte Einzelleistungen des Klägers, wie im Fach Abgabenordnung, verwiesen werden, sondern es seien die Gesamtleistungen zu betrachten. Insbesondere die praktischen Beurteilungen, die zum Ende der Anwärterzeit hin die praktische Einsetzbarkeit nur mit erheblichem Aufwand und wiederholtem Erklären und Einarbeiten belegten, deuteten darauf hin, dass der Kläger qualitativ eben nicht über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein Absolvent der Laufbahngruppe 1.2 verfüge. Vielmehr würden in Tz. 5 a, aa des Erlasses fachliche Mindestanforderungen beschrieben, die eine Gesamtschau der individuellen fachlichen Leistungen abbilden sollten und der Entscheidung zugrunde lägen. Auch die Berücksichtigung der Frage, ob der Beklagte sich auf einen nicht vorliegenden Mangel an Absolventen der Laufbahngruppe 1.2 berufen könne, stelle keinen Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils dar. Sie begründe kein subjektives öffentliches Recht des Klägers auf eine abweichende Verwaltungsentscheidung. Selbst bei der Übernahme der originären Absolventen der Laufbahngruppe 1.2 würden gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beachtet und in Einzelfällen auch Absolventen nicht übernommen. Dies sei in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Kläger nie bestritten worden. Auch in seiner Berufungsbegründung führe er keine Tatsachen an, die dafür sprächen, dass alle Absolventen der Einstellungsjahre 2020 bis 2022 in ein Beamtenverhältnis übernommen worden seien.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten des Beklagten (vier Bände), die Akten des Verwaltungsgerichts und die Akten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe§
12 Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die begehrte Zuerkennung hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. Die Berufung ist zulässig. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten, maßgeblichen Antrag hat der Kläger klargestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 - 8 K 1533/22 - angegriffen wird.
2. Auch die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegeben. Dies richtet sich für die vorliegende Verpflichtungsklage danach, ob eine Verletzung in eigenen Rechten des Klägers möglich ist, also ob zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 42 Rn. 59, 66). Entscheidend ist, ob die maßgebliche Vorschrift allein dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist oder (zumindest auch) ein subjektives Recht für den Anspruchsteller enthalten kann. Letzteres ist hier der Fall. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zwar gibt der Wortlaut der Vorschrift zunächst keinen sicheren Aufschluss. Von besonderer Bedeutung ist die in der Begründung der aktuell geltenden Fassung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO n. F.) für den dortigen § 77 StBAPO n. F. - der im Wortlaut der im vorliegenden Fall maßgeblichen § 47 StBAPO entspricht - enthaltene Aussage, dass ein „Anspruch auf Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst … grundsätzlich nicht“ besteht (BR-Drs. 354/22 S. 117; die Begründung für die hier maßgebliche Fassung des § 47 Abs. 4 StBAPO a. F. BR-Drs. 137/12 S. 60/61 gibt keinen Aufschluss). Außerdem wird ausgeführt, dass „Betroffenen Beamtinnen und Beamten … durch die Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst gleichwohl die Möglichkeit gegeben werden <soll>, in der Steuerverwaltung eigesetzt zu werden, um ihr erworbenes Wissen zu nutzen“. Zum einen ergibt sich jedenfalls aus dieser Begründung, dass die subjektive Rechtsposition der Anwärter für den Erlass der Vorschrift relevant war. Wenn ein Anspruch „grundsätzlich nicht“ besteht, dann gibt es zum anderen offenbar nach Auffassung des Verordnungsgebers Fälle, in denen ein Anspruch 11 bestehen kann. Das reicht aus, dass ein Anspruch auf die begehrte Zuerkennung zumindest möglich ist (a. A. VG Dresden, Urt. v. 16. November 2022 - 11 K 1958/20 - n. v.).
3. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag., weil die Ablehnung durch den Beklagten rechtmäßig ist.
16 Die maßgebliche Vorschrift des § 47 Abs. 4 a. F. StBAPO lautet:
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.
17 Die Vorschrift stellt zum einen die Entscheidung über die Zuerkennung der Befähigung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn. Zum anderen wird die Ermessenentscheidung auf die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung gegründet. Diese Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (allgemein zur Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für ein Beamtenverhältnis: Senatsbeschl. v. 29. Januar 2025 - 2 B 220/24 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1983, BVerwGE 68, 109; v. 7. Mai 1981, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19; v. 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 7. Mai 2003, NVwZ-RR 2004, 199 und v. 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris).
18 Der Senat kann letztlich offenlassen, ob nach diesem Maßstab eine fehlerhafte Beurteilung der fachlichen Eignung des Klägers erfolgt ist. Jedenfalls weist die Ermessensentscheidung keine Fehler auf; auch insoweit nimmt der Senat auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (UA S. 11 ff.) Bezug und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Auch die Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, letztlich nur darauf, ob Verfahrensfehler oder Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch – vgl. dazu Kopp/Schenke, a. a. O. § 114 Rn 7 ff.) vorliegen. Das ist nicht der Fall. Insbesondere wurde die Entscheidung des Beklagten nicht unter Außerachtlassung des ermessenslenkenden Erlasses des Staatsministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2016 - 12-P 3533/2/5- 2016/23206 - zu § 47 StBAPO - getroffen, sondern setzt die dort enthaltenen Vorgaben um. Zwar hat keine Abstimmung des Landesamtes mit dem Staatsministerium der 12 Finanzen, ob ein solcher Bedarf besteht, stattgefunden (vgl. Seite 4 des Erlasses). Indes ist diese Vorgabe in Nr. 4d des Erlasses so zu verstehen, dass eine solche Abstimmung nur erfolgen soll, wenn die zuständige Behörde keinen Mangel feststellen will. Schon der Wortlaut legt eine solche Auslegung nahe. Zudem ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der Vorgabe. Denn bei einer fehlenden Absicht bliebe es ohne jede Wirkung, eine Entscheidung über einen etwaigen (generellen) Bedarf herbei zu führen. Diese Entscheidung über den Bedarf obliegt ohnehin letztlich dem Beklagten. Dieser ist im Rahmen seines personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Ermessens nicht gehalten oder verpflichtet, etwaig freie Planstellen zu besetzen oder Ausbildungen durchzuführen. Solche Entscheidungen des Dienstherrn unterfallen seiner Organisationsgewalt. Dieses Organisationsermessen dient einschließlich insoweit erforderlicher personalpolitischer Entscheidungen grundsätzlich allein öffentlichen Interessen. Jedenfalls die Frage, ob die betroffenen öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen wurden, berührt daher nicht Rechte des Beamten oder des Bewerbers. Die (Organisations-)Entscheidung über das Vorliegen eines Bedarfs an Beamten der Laufbahngruppe 1.2 hat sich weder an der Fürsorgepflicht noch am Gleichheitssatz auszurichten (vgl. Senatsurt. v. 20. Dezember 2021 - 2 A 1428/18 -, juris Rn. 16, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2022 - 2 B 14.22 -, juris; Senatsbeschl. v. 22. Juli 2024 - 2 E 37/24 -, juris). Das entspricht letztlich auch der bereits oben ausgeführten Begründung für die Möglichkeit der Zuerkennung der Laufbahnbefähigung, wonach grundsätzlich kein Anspruch der Antragsteller besteht, also letztlich öffentliche Interessen maßgeblich sein sollen.
19 Vor diesem Grund ist dem Hilfsbeweisantrag nicht nachzukommen. Es ist für die Entscheidung nicht erheblich, ob ein solcher Bedarf nach Auffassung des Senats vorliegt. Diese Entscheidung hat der Beklagte zu treffen.
4. Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich auch nicht aus § 9 Abs. 4 SG a. F. Zum einen geht es bei dem in dieser Vorschrift geregelten Eingliederungsschein um die Begründung eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses (Wortlaut) und nicht um die Feststellung von Laufbahnbefähigungen, die die Vorschrift vielmehr voraussetzt. Zum anderen geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Eingliederungsschein „abgelaufen“ ist, § 9 Abs. 6 SG a. F.; auf die Ausführungen (UA S. 12) wird Bezug genommen, der Senat macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Schließlich war der Eingliederungsschein bereits Grundlage für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (Anwärter) für die Laufbahngruppe 2.1. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit 14 vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Vpräs Dr. Grünberg ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. gez.:
Dr. Henke Dr. Henke Dr. Hoentzsch
Beschluss§
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 17.023 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
2 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs.1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Vpräs Dr. Grünberg ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. gez.:
Dr. Henke Dr. Henke Dr. Hoentzsch