§ 8 Stellenausschreibung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/8#abs-1 (1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/8#abs-2 (2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Wird zitiert von 265 Entscheidungen zu § 8 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 9 L 2045/12.FZitiert von 6
- VG Freiburg, 20.04.2021 – 13 K 369/21
- OVG NRW, 27.04.2017 – 20 A 2953/15.PVBZitiert von 4
- BVerwG, 04.05.2012 – 6 PB 1/12Stellenbesetzung; Mitbestimmung des Personalrats beim Absehen von der AusschreibungZitiert von 2
- BVerwG, 04.05.2012 – 6 PB 1.12Zitiert von 20
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2014 – 9 K 4775/12.F
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 30.05.2025 – AN 16 E 24.3141Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2025 – 11 L 2/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.02.2025 – 6 A 595/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362 62)
BGBl. 2016 I S. 2362
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.