Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 8 Stellenausschreibung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund230 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/8#abs-1 (1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/8#abs-2 (2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 7 § 9