§ 8 Stellenausschreibung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 230
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 9 L 2045/12.FZitiert von 6
- VG Freiburg, 20.04.2021 – 13 K 369/21
- OVG NRW, 27.04.2017 – 20 A 2953/15.PVBZitiert von 4
- BVerwG, 04.05.2012 – 6 PB 1/12Stellenbesetzung; Mitbestimmung des Personalrats beim Absehen von der AusschreibungZitiert von 22
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2014 – 9 K 4775/12.F
- OVG NRW, 24.03.2000 – 12 A 512/99
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 30.05.2025 – AN 16 E 24.3141Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2025 – 11 L 2/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.02.2025 – 6 A 595/23Zitiert von 1
230 Entscheidungen zu § 8 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/8#abs-1 (1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/8#abs-2 (2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.