§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 11.11.2010 – 1 K 512/10
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 1899/17Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 3625/17Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen Beteiligung an Aufnahmeritualen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 04.06.2025 – 2 WD 37.24Aberkennung des Dienstgrades bei Bekenntnis zur ReichsbürgerbewegungZitiert von 4
- BVerwG, 22.12.2020 – 2 WNB 8/20 · Impfung als DienstvergehenZitiert von 10
- OLG Hamm, 17.02.2025 – 1 Ws 13/25
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2018 – 4 S 2200/17Zitiert von 7
- VG Münster, 04.09.2014 – 5 K 1329/12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/9#abs-1 (1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/9#abs-2 (2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."