§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/9#abs-1 (1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/9#abs-2 (2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 9 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 11.11.2010 – 1 K 512/10
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 1899/17Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 3625/17Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen Beteiligung an Aufnahmeritualen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BVerwG, 04.06.2025 – 2 WD 37.24Aberkennung des Dienstgrades bei Bekenntnis zur ReichsbürgerbewegungZitiert von 4
- BVerwG, 27.03.2023 – 2 WDB 11.22Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Wehrdisziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 22.12.2020 – 2 WNB 8/20 · Impfung als DienstvergehenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.02.2025 – 1 Ws 13/25
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2018 – 4 S 2200/17Zitiert von 9
- VG Münster, 04.09.2014 – 5 K 1329/12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.