Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 14.01.2026 – 3 D 26/25

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Az.: 3 D 26/25 3 K 1906/22 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:

den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen gegen wegen – Kläger – – Beschwerdeführer – – Beklagter – – Beschwerdegegner – Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ausweisung; u. a.; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 14. Januar 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Juli 2025 - 3 K 1906/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Juli 2025 hat keinen Erfolg.

2 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3 Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO 31. Aufl. 2025, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_4

1. Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben nach reiste er am ........... 2006 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er durchlief erfolglos ein Asylverfahren und war seit dem 6. März 2008 vollziehbar ausreisepflichtig. Nachdem er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wies ihn der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2020 aus dem Bundesgebiet aus und ordnete ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Der Bescheid wurde dem Kläger mit 3 Postzustellungsurkunde am 30. Januar 2020 unter der Anschrift seiner damaligen Unterkunft zugestellt. Der Kläger wurde am 14. April 2022 in den Libanon abgeschoben.

5 Am 8. Juli 2022 beantragte er die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 28. Januar 2020 auf den Zeitpunkt der Entscheidung. Am 16. August 2022 erhob er Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Januar 2020 und machte geltend, ihm sei der Bescheid nicht rechtswirksam bekannt gemacht worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2023 wurde sein Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.

6 Am 10. Oktober 2022 hat er Klage auf die Bescheidung seines Antrags vom 8. Juli 2022 auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 8. Juni 2023 dahingehend „erweitert“, den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2023 aufzuheben. Im Übrigen solle es bei dem ursprünglichen Bescheidungsantrag verbleiben. Am 5. November 2023 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt.

7 Nach gerichtlichem Hinweis auf eine Erledigung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Zeitablauf zum 14. April 2025 hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2025 die Klage hinsichtlich des Anfechtungsantrags für erledigt erklärt. Den Bescheidungsantrag wolle er als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführen und begehre festzustellen, „dass die Unterlassung der am 08.07.2022 beantragten Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtswidrig war“. Er habe am 19. Januar 2024 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Die Untätigkeit habe seinen Ausbildungsbeginn vereitelt. Er wolle Schadenersatz geltend machen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen.

8 Mit dem streitgegenständlichen Beschluss hat ihm das Verwaltungsgericht mit Wirkung vom 5. November 2023 bis zum 14. April 2025 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ...... aus Dresden beigeordnet, soweit der Kläger mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag vom 8. Juli 2022 auf Verkürzung des mit seiner Ausweisungsverfügung vom 28. Januar 2020 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es, soweit es dem klägerischen Begehren nicht nachgekommen ist, auf Folgendes verwiesen: Soweit seine Klage auf Bescheidung über seinen Antrag vom 8. Juli 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet gewesen sei, sei sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst mit Vorlage der PKH-Unterlagen zum 5. November 2023 entscheidungsreif geworden. Die Erfolgsaussichten seiner Klage hätten mit Ablauf der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zum 14. April 2025 geendet. Seither habe 4 die Verfügung vom 28. Januar 2020 für ihn keine belastende Wirkung mehr und stehe insbesondere seiner Wiedereinreise nicht entgegen.

9 Soweit er die Feststellung einer rechtswidrig unterbliebenen Entscheidung über den Antrag auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid vom 28. Januar 2020 begehre, bestehe keine Erfolgsaussicht. Insoweit fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, weil ihm die Klage offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringe. Ein Erfolg seiner Untätigkeitsklage hätte zur Folge gehabt, dass die Behörde in der Sache eine ermessensgerechte Entscheidung hätte treffen müssen, wobei deren Ausgang als offen zu betrachten gewesen wäre, was die Kammer näher ausgeführt hat. Nachdem die angegriffene Verfügung nun jedoch keinerlei Wirkungen mehr habe, bringe ihm die Feststellung, dass die Nicht-Entscheidung über seinen Fristverkürzungsantrag rechtswidrig gewesen sei, nichts mehr. Denn selbst wenn das Gericht eine solche Feststellung treffen sollte, bleibe offen, wie sein Antrag von der Behörde beschieden worden wäre. Insoweit könne abgesehen von allen anderen Umständen, etwa ob dem Kläger bei einem Erfolg seines Antrags „rechtzeitig“ zur beabsichtigten Ausbildungsaufnahme ein Visum erteilt worden wäre, auch nicht davon ausgegangen werden, dass einer Entscheidung des Gerichts eine „präjudizielle“ Wirkung für ein eventuelles Schadenersatzverfahren zukommen könne.

10 Sein Anfechtungsantrag habe von Beginn an keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Insoweit sei seine Klage mangels eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens unzulässig gewesen. Er habe seinen Widerspruch nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist erhoben. Die gemäß § 70 Abs. 1 VwGO geltende Monatsfrist beginne mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe richte sich nach § 41 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG. § 41 Abs. 1 VwVfG bestimme, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben sei, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde (Satz 1); sei ein Bevollmächtigter bestellt, könne die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (Satz 2). Diesbezüglich habe dem Beklagten ein nicht begründungsbedürftiges Ermessen zugestanden. Es könne letztlich dahinstehen, ob der Beklagte mit der Zustellung an den Kläger persönlich sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, denn etwaige Fehler führten nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe. Auch der Lauf der Rechtsbehelfsfristen werde durch eine ermessensfehlerhafte Bekanntgabe an den Beteiligten statt an den Bevollmächtigten nicht gehemmt.

11 Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde macht der Kläger geltend, dass ihm vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Die vom Gericht angenommene Teilbarkeit der Streitgegenstände liege nicht vor. Beide Anträge verfolgten dasselbe Ziel. Der Beschluss führe zu „Chaos bei der Abrechnung“.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_5

12 Die Klage habe auch hinsichtlich des Anfechtungsantrags Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Gericht zitiere ausführlich die Rechtsprechung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten und meine, dass der Beklagte ein Ermessen habe. Es sei keine einfache Bekanntgabe erfolgt, sondern eine Zustellung mit Postzustellurkunde. Das Gericht habe § 41 Abs. 5 VwVfG übersehen. Danach gelte das Sächsische Verwaltungszustellungsgesetz. Zustellungen seien nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsVwZG zwingend an den Bevollmächtigten zu richten. Das bei einfacher Bekanntgabe eröffnete Ermessen bestehe also nicht, wenn die Behörde sich der Zustellung bediene. Gemäß § 9 SächsVwZG beginne die Frist bei Verstößen nicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_13

2. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist im Ergebnis nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens und des weiteren Akteninhalts lässt sich nicht die Überzeugung gewinnen, dass seine Klage über den vom Verwaltungsgericht tenorierten Umfang hinaus hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_14

2.1 Soweit das Gericht für das Begehren, den Beklagten zur Entscheidung über den Antrag vom 8. Juli 2022 auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verpflichten, Prozesskostenhilfe erst mit Wirkung vom 5. November 2023 und nur bis zum 14. April 2025 bewilligt hat, rechtfertigt die Beschwerde keine Abänderung dieser Entscheidung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_15

a) Das Prozesskostenhilfe nicht vor deren Beantragung und Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, was hier erst am 5. November 2023 geschah, bewilligt werden kann, folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach eine Partei nur auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, und entspricht der ständigen einhelligen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 7. September 2017 - 21 C 17.1651 -, juris Rn. 4; vgl. Riese, in:

Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 166 VwGO Rn. 126 m. w. N.; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166 Rn. 156 m. w. N.). Dem Vorbringen des Klägers ist nichts zu entnehmen, was Anlass bieten könnte, diese Rechtsprechung zu überdenken.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_16

b) Soweit das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in zeitlicher Hinsicht auf den 14. April 2025 beschränkt hat, war dies hier ausnahmsweise zulässig. Jedenfalls fehlt es insoweit aber an einer Beschwer.

17 Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt es entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juli 2025 - 3 D 4/25 -, juris Rn. 2). Deswegen steht auch der 6 Eintritt eines erledigenden Ereignisses der (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn der Bewilligungsantrag - wie hier - vor diesem Ereignis entscheidungsreif war (SächsOVG, Beschl. v. 22. September 2021 - 3 D 35/21 -, juris Rn. 5). Ausgehend von diesem Zeitpunkt war jedoch bereits absehbar, dass sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot zum 14. April 2025 aufgrund Zeitablaufs erledigen und damit die Erfolgsaussicht für die Klage wegfallen würde, nachdem der Kläger am 14. April 2022 abgeschoben worden war.

18 Unabhängig davon ist aber auch nicht erkennbar, inwieweit der Kläger durch die zeitliche Befristung der Prozesskostenhilfe beschwert sein könnte. Gemäß § 6 Abs. Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig, was vor dem 14. April 2025 geschah. In Bezug auf die von der Prozesskostenhilfe abgedeckte Rechtsanwaltsvergütung ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger einen Nachteil erleiden könnte. Denn dafür hätte der von ihm beauftragte Rechtsanwalt nach dem 14. April 2025 bis zur Beendigung des Rechtsstreits durch die beiderseitigen Erledigungserklärungen noch einen Gebührentatbestand verwirklichen müssen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum RVG nicht vor. Denn es ist vorliegend nicht zu der vom Gebührentatbestand vorausgesetzten Aufhebung oder Änderung des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakts und dadurch zu einer Erledigung des Rechtsstreits gekommen. Zudem fehlt es an der vom Gebührentatbestand geforderten anwaltlichen Mitwirkung, denn die Erledigung trat allein durch Zeitablauf ein.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_19

2.2 Soweit das Gericht mangels Rechtsschutzinteresse keine hinreichende Erfolgsaussicht für den vom Kläger zuletzt noch erhobenen Feststellungsantrag gesehen hat, ist seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, warum die auf die vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung abstellenden Erwägungen des Gerichts unzutreffend sein sollten.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_20

2.3 Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand auch für das mit der Klage verfolgte Anfechtungsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

21 Zutreffend ist das Gericht jedenfalls im Ergebnis auch von einer nicht fristgerechten Erhebung des Widerspruchs ausgegangen. Soweit der Kläger auf § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 SächsVwZG verweist, übersieht er, dass das Sächsische Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwZG) zum 4. Juni 2010 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze - SächsVwVfZG, SächsGVBl. 2010, S. 142). Gemäß § 4 7 Abs. 1 SächsVwVfZG gilt für das Zustellungsverfahren u. a. der Behörden des Freistaates Sachsen das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Ist eine Zustellung vorgeschrieben oder wählt die Behörde, obwohl sie gesetzlich nicht verpflichtet ist, die Zustellung als Bekanntgabeform, so richtet sich die Frage der richtigen Bekanntgabe und auch das Auswahlermessen hinsichtlich des Zustellungsadressaten daher nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, soweit dieses Regelungen trifft. Wem gegenüber wirksam zugestellt werden kann, bemisst sich nach § 4 Abs. 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 7 VwZG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sind Zustellungen an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Im Übrigen können nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden.

22 Vorliegend hatte zwar am... Januar 2019 eine Rechtsanwältin angezeigt, dass sie die Familie des Klägers vertrete, aber weder im Rahmen ihrer Vertretungsanzeige noch nach Aufforderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Januar 2019 eine Vollmacht vorgelegt. Unabhängig von dem Umstand, dass sich die Vertretungsanzeige nur auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bezog, fehlte es damit auch an der von § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG vorausgesetzten Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Somit stand es - wie in der Sache bereits vom Verwaltungsgericht angenommen - gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG jedenfalls, wenn man eine Bevollmächtigung für Angelegenheiten über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG hinaus überhaupt annimmt, im Ermessen des Beklagten, ob er den Verwaltungsakt dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen (Adressaten) oder seinem Bevollmächtigten zustellt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2023 - 6 B 313/22 -, juris Rn. 10 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 22. Mai 2018 - 2 M 38/18 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür, dass das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert war (vgl. OVG LSA a. a. O.) und er deswegen an die Bevollmächtigte zuzustellen hatte, ist nichts ersichtlich. Diese hatte sich nicht nur für eine andere ausländerrechtliche Angelegenheit (Antrag der gesamten Familie nach § 25b AufenthG) angezeigt, sondern der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 auch selbst auf die vom Beklagten vorgenommene Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung reagiert. Dafür, dass mit der Zustellung an den Kläger der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden sein könnte, ist somit nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 PA 282/15 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_23

2.4 Schließlich ist das Gericht auch zutreffend von einer Teilbarkeit der Streitgegenstände ausgegangen und musste daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie von ihm vorgenommen, nur teilweise aussprechen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_24

a) Sowohl das mit der Klage verfolgte Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren als auch das zuletzt verfolgte (Fortsetzungs-)feststellungsbegehren stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar.

25 Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinn eines bestimmten Lebenssachverhalts bestimmt (st. Rspr., SächsOVG, Urt. v. 13. Januar 2023 - 3 A 455/21 -, juris Rn. 30; vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2016 - 5 C 10/15 D -, juris Rn. 17 m. w. N.).

26 Die vom Kläger begehrte Verpflichtung zur Entscheidung über eine Verkürzung des gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auf § 11 Abs. 4 AufenthG gestützt. Sie unterscheidet sich damit nicht nur im Klageantrag (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), sondern auch in den maßgeblichen Voraussetzungen für den Erfolg des klägerischen Begehrens von der von ihm ebenfalls erhobenen Anfechtungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den Bescheid vom 28. Januar 2020. Denn die in diesem Bescheid getroffene Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 ff. AufenthG und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot in § 11 Abs. 1 AufenthG. Dass bei beiden Begehren letztlich die vom Kläger verwirklichten Straftaten eine Rolle spielen, reicht allein nicht aus, um von einem identischen Streitgegenstand auszugehen.

27 Auch in Bezug auf die von ihm angekündigte Umstellung seines Verpflichtungs- in ein (Fortsetzungs-)feststellungsbegehren besteht keine Identität beider Streitgegenstände.

28 Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist nach einhelliger Auffassung der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2014 - 4 C 33/13 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 113 VwGO Rn. 110). Dieser Anspruch muss dem Kläger in dem nach materiellem Recht maßgeblichen Zeitpunkt zustehen; das wird in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein. Das gilt auch bei der sog. Untätigkeitsklage (VGH BW, Urt. v. 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 14 m. w. N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Februar 2025 - 1 WB 4/24 -, juris Rn. 19). Demgegenüber begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Entscheidung über den Antrag auf Verkürzung seines Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig unterblieben sei. Die Auslegung seines Begehrens nach § 88 VwGO ergibt, dass es ihm dabei nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Erhebung seiner Untätigkeitsklage, jedenfalls aber auf den Zeitpunkt des Abschlusses seines Ausbildungsvertrags am 19. Januar 2024 ankommt, weil er für sein Schadensersatzbegehren 9 auf die ihm entgangene Ausbildungsvergütung abstellt. Damit weicht der maßgebliche Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens von dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der (nicht erledigten) Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt ab, so dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2014 a. a. O.; Riese a. a. O.).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/3-d-26-25#rd_29

b) Soweit bei teilbaren Streitgegenständen die Rechtsverfolgung - wie hier - nur in Bezug auf einen abgrenzbaren Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe auch nur insoweit zu bewilligen und der Antrag im Übrigen abzulehnen ist (BayVGH, Beschl. v. 12. April 2019 - 21 C 19.697 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Schenke, in:

Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 166 Rn. 12; Riese, a. a. O. Rn. 82 m. w. N.; Wache, in: MüKo, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 114 Rn. 62; Gottschalk, in: ders./Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 11. Aufl. 2025, Teil 1 Rn. 473 m. w. N.).

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 72,- € erhoben wird.

31 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). v. Welck Kober Nagel