Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 70
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 1.201
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 06.05.2024 – 2 K 3493/23Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 29.11.2023 – 2 K 1932/23Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 5 S 673/24Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2012 – 10 S 2693/09Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Sprengstofflager wegen Verletzung von Nachbarrechten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 – 4 S 1004/21Zitiert von 10
- VG Hamburg, 04.09.2015 – 9 E 3623/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 05.08.2026 – 5 K 2876/24Zitiert von 1
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- VG Köln, 29.05.2026 – 12 L 640/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/70#abs-1 (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/70#abs-2 (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.