Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 70

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen1.201 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/70#abs-1 (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/70#abs-2 (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 69 § 71