Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 70
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/70#abs-1 (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/70#abs-2 (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 1.259 Entscheidungen zu § 70 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 06.05.2024 – 2 K 3493/23Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 29.11.2023 – 2 K 1932/23Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 5 S 673/24Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2012 – 10 S 2693/09Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Sprengstofflager wegen Verletzung von Nachbarrechten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 – 4 S 1004/21Zitiert von 10
- VG Hamburg, 04.09.2015 – 9 E 3623/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.09.2026 – 19 B 1011/26Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nichtversetzung; Rechtsschutzbedürfnis bei Bestandskraft der Versetzungsentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Münster, 05.08.2026 – 5 K 2876/24Zitiert von 1
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 70 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 21 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.