Rechtsprechung / OVG NRW / 9. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 01.09.2026 – 9 A 2971/21

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.9A2971.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vorgebrachten Einwände begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 3.).

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem von dem Kläger ursprünglich allein verfolgten Antrag,

festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn kein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.249,32 Euro zusteht,

in Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGO für unzulässig gehalten. Der Kläger hätte, wie mit den am 11. Dezember 2020 gestellten Hilfsanträgen geschehen, sein Begehren auf weitergehende Reduktion der mit dem Gebührenbescheid vom 19. November 2018 festgesetzten Gebühren wegen der Kündigung der Lehrgangsteilnahme im Wege der Verpflichtungsklage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2019 verfolgen können. Dieser enthalte ersichtlich eine abschließende Entscheidung über den Umfang der Gebührenreduzierung. In Ansehung dessen bestehe auch kein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung, dass kein Zahlungsanspruch der Beklagten gegen ihn bestehe.

Hiergegen wendet der Kläger ein, die Feststellungsklage sei die richtige Klageart, da keine Subsidiarität im Sinn des § 43 Abs. 2 VwGO vorliege. Klageziel sei die Feststellung, dass die Beklagte gegen ihn keinen weiteren Zahlungsanspruch habe. Dieses Ziel könne er nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen. Eine bloße Aufhebung des Bescheids vom 19. November 2018 führe nicht zu dem gewünschten Ziel. Die Beklagte könne jederzeit einen erneuten Gebührenbescheid erlassen. Dies gelte umso mehr für den Änderungsbescheid vom 14. Januar 2019. Dieser enthalte eine „Gutschrift“, so dass dessen Aufhebung für den Kläger nachteilig und daher unzweckmäßig sei.

Mit diesem Vorbringen verfehlt der Kläger bereits den rechtlichen Ansatz des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage nicht schon deshalb nach der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO für unzulässig gehalten, weil der Kläger eine Aufhebung des Gebührenbescheids vom 19. November 2018 oder des Änderungsbescheids vom 14. Januar 2019 hätte begehren können. Es hat vielmehr angenommen, der Kläger hätte sein auf eine weitergehende Reduzierung der festgesetzten Gebühren gerichtetes Begehren im Wege einer Verpflichtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 14. Januar 2019 verfolgen können, wie er es mit den in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 enthaltenen Hilfsanträgen letztlich getan habe. Mit der Antragsbegründung lässt der Kläger außer Betracht, dass es zur Erreichung seines Rechtsschutzziels von vornherein keiner Aufhebung des Änderungsbescheids bedurft hätte. Die mit dem Änderungsbescheid bereits erfolgte Reduzierung der Gebührenforderung hätte durch die von dem Verwaltungsgericht als vorrangig angesehene Verpflichtungsklage entsprechend dem Rechtsschutzziel des Klägers erweitert werden können.

Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren die erstmals mit dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 gestellten Anfechtungs- und Verpflichtungsanträge,

hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abänderungsbescheids vom 14. Januar 2019 zu verpflichten, eine Gutschrift von 4.350,00 Euro festzustellen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abänderungsbescheids vom 14. Januar 2019 zu verpflichten, den Gebührenbescheid vom 19. November 2018 aufzuheben, soweit dieser den Betrag von 4.350,00 Euro übersteigt,

weiter hilfsweise den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. November 2018 sowie den Abänderungsbescheid vom 14. Januar 2019 aufzuheben,

wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig gehalten. Maßgeblich sei die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die Beklagte sowohl dem Gebührenbescheid vom 19. November 2018 als auch dem Änderungsbescheid vom 14. Januar 2019 eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt habe. Aus dem Inhalt der Klageschrift vom 12. Juli 2019 und dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Januar 2019 ergebe sich, dass beide Bescheide, deren genaues Bekanntgabedatum weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus der Gerichtsakte ersichtlich sei, dem Kläger jedenfalls am 24. Januar 2019 vorgelegen hätten, so dass die Jahresfrist spätestens mit Ablauf des 24. Januar 2020 geendet habe. Die Klagefrist sei auch nicht durch die noch innerhalb der Jahresfrist erhobene Feststellungsklage gewahrt. Insbesondere komme eine Auslegung oder Umdeutung des anwaltlich gestellten Feststellungsantrags in einen fristwahrenden Gestaltungsantrag nicht in Betracht. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 habe der Kläger ausdrücklich und unmissverständlich klargestellt, die Erhebung einer Gestaltungsklage sei nicht beabsichtigt; Gegenstand des Verfahrens sei eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO, die keiner Frist unterliege. Das Ziel des Verfahrens könne nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erreicht werden. An dieser eindeutigen anwaltlichen Erklärung müsse sich der Kläger festhalten lassen. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO seien nicht erfüllt.

Hiergegen wendet der Kläger ein, er habe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls mit der innerhalb dieser Frist erfolgten Erhebung der Feststellungsklage bei dem Amtsgericht auch für die mit dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 gestellten Hilfsanträge gewahrt. Zur Begründung führt er aus, in der Stellung der Hilfsanträge sei keine (fristgebundene) Klageänderung zu erkennen, weil er damit lediglich seine Angaben zum Klagebegehren konkretisiert habe. Er habe bereits vor dem Amtsgericht eine Verschonung von den geforderten Gebühren begehrt. Mangels Klageänderung seien die Hilfsanträge nicht verfristet.

Mit diesem Vorbringen weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil die Antragsbegründung insoweit schon nicht die gebotene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils erkennen lässt. Vielmehr wiederholt der Kläger damit im Wesentlichen lediglich seine diesbezüglich bereits erstinstanzlich in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 vorgebrachte Rechtsauffassung, die Konkretisierung des Klagebegehrens stelle keine Klageänderung dar. Damit zeigt er überdies nicht schlüssig auf, dass und inwiefern die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auslegung oder Umdeutung des anwaltlich gestellten Feststellungsantrags in einen fristwahrenden Gestaltungsantrag komme nicht in Betracht, fehlerhaft ist. Vielmehr stellt er mit der Antragsbegründung dem angegriffenen Urteil im Kern lediglich seine eigene, von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung entgegen, womit aber der Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel von vornherein nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden kann.

Ebenfalls auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel führt der (Hilfs-)Einwand des Klägers, die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei selbst dann gewahrt, wenn die Hilfsanträge eine Klageänderung begründeten, weil maßgeblicher Bewertungszeitpunkt insoweit die Klageerhebung bei dem Amtsgericht sei.

Diesbezüglich lässt die Antragsbegründung schon keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Umfang der bei dem Amtsgericht herbeigeführten Rechtshängigkeit erkennen. Der Kläger zeigt weder hier noch im Übrigen nachvollziehbar auf, dass die Erhebung der Feststellungsklage bei dem Amtsgericht am 1. August 2019 bereits sein in den Hilfsanträgen vom 11. Dezember 2020 zum Ausdruck kommendes Klagebegehren miterfasst habe. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich im Kern in der bloßen Behauptung, maßgeblicher Zeitpunkt sei derjenige der Klageerhebung bei dem Amtsgericht, ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb die von dem Verwaltungsgericht herausgestellten Unterschiede zwischen den Streitgegenständen (Feststellungsbegehren einerseits, Gestaltungs-/Verpflichtungsbegehren andererseits) prozessual unbeachtlich sein sollen.

Vor diesem Hintergrund geht auch der Verweis des Klägers auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG ins Leere. Diese Vorschrift trifft gerade keine Aussage dazu, dass eine bei einem unzuständigen Gericht erhobene Klage die verwaltungsprozessualen Fristen für einen anderen Streitgegenstand, der erst später durch Klageänderung in das Verfahren eingeführt wird, wahrt. Von § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG sind allenfalls die Wirkungen der Rechtshängigkeit hinsichtlich des damals konkret verfolgten Feststellungsbegehrens erfasst, nicht aber auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit mit Blick auf die erst fast ein Jahr nach dem Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Hilfsanträge.

Hinsichtlich des weiteren Einwands des Klägers, er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, ist schon nicht dargetan, dass es darauf überhaupt entscheidungserheblich ankommt. Der Kläger greift mit der Antragsbegründung - wie vorstehend ausgeführt - bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verpflichtungsklage sei die hier vorrangige Rechtsschutzform, nicht erfolgreich an. Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen eines berechtigten Feststellungsinteresses des Klägers im Übrigen durch Bezugnahme auf die angenommene Vorrangigkeit der Verpflichtungsklage hinreichend begründet („In Ansehung dessen […]“, S. 7 des Urteils).

Ebenfalls erfolglos wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe sich in dem angegriffenen Urteil sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage als auch hinsichtlich der Hilfsanträge nicht ausreichend mit dem Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten auseinandergesetzt. Die Antragsbegründung zeigt dabei allerdings schon nicht auf, welches konkrete Klagevorbringen erstinstanzlich unzureichend gewürdigt worden sein soll. In dem Verfahren auf Zulassung der Berufung ist der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf die innerhalb der Antragsfrist dargelegten Gründe beschränkt und nicht gehalten, dem pauschalen Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich mit - nicht einmal konkret bezeichnetem - erstinstanzlichem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt, nachzugehen und zu prüfen, welches konkrete Klagevorbringen gemeint sein könnte und ob dieser Einwand zutreffend ist.

2. Der Kläger zeigt aus den vorgenannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

Das Zulassungsvorbringen geht bereits im Ansatz fehl, soweit es dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe seine prozessualen Aufklärungs- und Hinweispflichten dadurch verletzt, dass es nicht auf die Erforderlichkeit einer fristwahrenden Klageänderung und auf die Umstellung in zweckdienliche (Gestaltungs-)Anträge hingewirkt habe. Damit verkennt der Kläger Bedeutung und Tragweite des § 86 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende unter anderem darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Die Hinweispflicht soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder der mangelnden Rechtskenntnis eines der Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist.

BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 B 30.08 -, BauR 2009, 233, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2015 - 6 A 882/15 -, IÖD 2015, 143, juris, Rn. 8, und vom 30. November 2015 - 2 A 1080/15 -, juris, Rn. 63; Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. März 2026 - 22 ZB 24.2176 -, ZInsO 2026, 1242, juris, Rn. 24, und vom 10. Oktober 2017 - 10 ZB 17.1517 -, juris, Rn. 7; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 86 Rn. 85.

Hiervon ausgehend musste das Verwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger nicht vorsorglich darauf hinweisen, dass der ausdrücklich gestellte Feststellungsantrag unzulässig sein und sein Rechtsschutzziel stattdessen mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen sein könnte. Die Formulierung des Feststellungsantrags war nicht unklar oder auslegungsbedürftig. Es bestanden auch keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass darin das tatsächlich verfolgte Rechtsschutzziel des Klägers unzutreffend wiedergegeben worden sein könnte.

Vgl. zu der Bedeutung des von einem Rechtsanwalt formulierten Klageantrags BVerwG, Beschluss vom 5. März 2025 - 7 B 20.24 -, NVwZ 2025, 1095, juris, Rn. 8 ff., sowie BSG, Beschluss vom 2. August 2018 - B 10 ÜG 7/18 B -, juris, Rn. 12.

Dass ausnahmsweise Anlass bestanden hätte, hieran zu zweifeln und ungeachtet des eindeutig formulierten Feststellungsantrags auf ein anderes Klagebegehren hinzuwirken, ist weder dargelegt noch mit Blick darauf ersichtlich, dass die Klage zunächst bei dem Amtsgericht erhoben und von diesem an das Verwaltungsgericht verwiesen wurde.

Ungeachtet dessen ergibt sich eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geprüft und den Kläger nicht vorab auf die Möglichkeit einer Klageänderung hingewiesen hat. Zwar sind gerichtliche Hinweise gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO so früh wie möglich zu erteilen. Bei Zweifeln an der Zulässigkeit einer Klage sollen sie regelmäßig bereits im vorbereitenden Verfahren erfolgen.

BVerwG, Beschluss vom 5. März 2025 - 7 B 20.24 -, NVwZ 2025, 1095, juris Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 86 Rn. 90.

Daraus folgt jedoch keine generelle Pflicht des Gerichts, jede neu oder nach einer Verweisung eingegangene Klage ohne besonderen Anlass auf sämtliche denkbaren Zulässigkeitsmängel zu überprüfen, um einen anwaltlich vertretenen Kläger noch vor Ablauf der maßgeblichen Klagefrist auf die Notwendigkeit einer Änderung seines ausdrücklich und unmissverständlich formulierten Rechtsschutzbegehrens hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine besondere Eilbedürftigkeit für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich war und sich die Unzulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht auf den ersten Blick aufdrängte, sondern eine gründliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage erforderte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2025 - 7 B 20.24 -, NVwZ 2025, 1095, juris Rn. 6.

Einen Verfahrensmangel zeigt der Kläger auch mit dem - sinngemäßen - Einwand nicht auf, die Auslegung des Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht habe dem „wirklichen Rechtsschutzziel“ nicht hinreichend Rechnung getragen.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Insoweit sind die für die Auslegung von Willensäußerungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Für die Auslegung des Klagebegehrens sind neben dem Klageantrag insbesondere die Klagebegründung sowie das gesamte übrige Klagevorbringen zu berücksichtigen, ferner die Interessenlage des Klägers, soweit sie sich aus seinem Vortrag und sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Dem (angekündigten) Klageantrag kommt besondere Bedeutung zu, wenn der Kläger bei der Antragsfassung anwaltlich vertreten ist.

BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2025 - 7 B 20.24 -, NVwZ 2025, 1095, juris, Rn. 8, vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, SächsVBl. 2015, 164, juris, Rn. 12, vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375, juris, Rn. 7, und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 -, DÖD 2012, 190, juris, Rn. 5.

Selbst dann darf die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.

BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, SächsVBl. 2015, 164, juris, Rn. 12, vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375, juris, Rn. 8, und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 -, DÖD 2012, 190, juris, Rn. 6.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht eine vom Antragswortlaut abweichende Auslegung des Klagebegehrens hätte vornehmen müssen, weil der Kläger schon nicht dargelegt hat, dass sein wirkliches Klageziel überhaupt von der Antragsfassung abweicht. Der Kläger behauptet vielmehr lediglich, er habe ungeachtet der Formulierung des Klageantrags von vornherein die Verschonung von den geforderten Gebühren angestrebt. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die Abweichung des formulierten Feststellungsantrags von dem wirklichen Klageziel eindeutig hätte erkennen können, trägt der Kläger hingegen nicht substantiiert vor. Stattdessen verweist er in der Antragsbegründung, soweit er darin nicht ohnehin weitgehend nur sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, pauschal darauf, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Inhalt der von seinem Prozessbevollmächtigen eingereichten Schriftsätze nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).