Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 19.08.2026 – 19 B 662/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0819.19B662.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Zeigt sich im Rechtsbehelfsverfahren, dass das Schulaufnahmeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist, sind die dadurch verfügbaren Schulplätze aufgrund der Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte vorrangig denjenigen Kindern anzubieten, die gegen die Ablehnungsentscheidung Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Klage erhoben haben. Ergibt sich demgegenüber nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens – etwa durch Wegzug eines aufgenommenen Kindes –, dass (wieder) ein Schulplatz zur Verfügung steht, beruht dies auf einer nachträglichen Änderung der Sachlage, sodass es auf die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidungen nicht ankommt und bei der Auswahl alle Kinder der Warteliste zu berücksichtigen sind.
Gründe§
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule P. aufzunehmen. Es hat festgestellt, dass der Antragsteller sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Die dagegen erhobenen Einwände des Antragsgegners greifen nicht durch.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule P. ist § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule insbesondere dann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist.
Die Aufnahmekapazität der Städtischen Realschule P. ist indes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erschöpft, weil aktuell noch zwei Plätze frei sind.
Die Aufnahmekapazität der vierzügigen Realschule beträgt im Schuljahr 2026/2027 116 (29 x 4) Schulplätze. Denn in der Realschule sowie in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule ergibt sich ab vier Parallelklassen pro Jahrgang der maßgebliche Klassenbildungswert aus § 6 Abs. 5 Satz 2 der VO 2025 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Danach gilt in den Klassen 5 bis 8 die Bandbreite 25 bis 29, sodass der für die Kapazitätsbestimmung maßgebende verordnungsrechtliche Wert der Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern pro Klasse ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2025 - 19 B 756/25 - juris Rn. 5, vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 7, vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 - juris Rn. 28 und vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1122/17 - juris Rn. 3 f.
Eine Reduktion des Eingangsklassenfrequenzwerts nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW scheidet nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus, weil der Schulleiter sein diesbezügliches Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Diese sind mit der Beschwerde nicht angegriffen. Der Schulleiter hat von den 116 bisher nur 114 Schulplätze vergeben, so dass aktuell noch zwei Plätze frei sind.
Soweit das Verwaltungsgericht hingegen von 120 Schulplätzen ausgegangen und für die Kapazitätsbestimmung § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a VO 2025 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW herangezogen hat, hat es übersehen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Einzelfallregelung zur Überschreitung der Bandbreite nach Satz 2 handelt, die bei der Kapazitätsbestimmung i. S. d. § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW keine Anwendung findet. Der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Berechnung in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 - betrifft ein dreizügiges Gymnasium, für das im Jahr 2018 zudem noch andere rechtliche Vorgaben galten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 und Nr. 1 Buchst. b VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW).
Das Verwaltungsgericht hat dennoch im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seines gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruchs einen Anspruch auf einen der beiden freien Schulplätze hat.
Denn der Schulleiter ist nicht verpflichtet, die freien Plätze zunächst allen in der Warteliste vor dem Antragsteller stehenden Kindern in der Reihenfolge ihres Listenplatzes anzubieten mit der Folge, dass der Antragsteller, der auf Platz Nr. 102 der Warteliste steht, erst aufzunehmen wäre, wenn die in der Liste vor ihm stehenden Kinder den Platz abgelehnt hätten. Eine Konkurrenzsituation zwischen dem Antragsteller und den Bewerbern, die sich nicht gegen den ihre Aufnahme in die Schule ablehnenden Bescheid zur Wehr gesetzt und keinen Widerspruch eingelegt haben, liegt nämlich nicht vor. Infolge der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststehenden Unanfechtbarkeit dieser Ablehnungsentscheidungen kommt es auf deren Rechtswidrigkeit nicht mehr an. Die Aufnahmeanträge der konkurrierenden Bewerber sind bereits bestandskräftig abgelehnt und die Bescheide nicht nichtig. Nur wenn mehrere Bewerber um subjektiven Rechtsschutz nachsuchen, indem sie Widerspruch gegen den sie betreffenden Ablehnungsbescheid eingelegt bzw. Verpflichtungsklage erhoben haben, kann sich ein im jeweils anderen Rechtsschutzverfahren relevantes Konkurrenzverhältnis ergeben.
Dies folgt aus der materiellen Bestandskraft, deren Zweck es ist, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu gewährleisten und die Effektivität der Verwaltung zu sichern.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - juris Rn. 58, 60; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: 109. EL, Januar 2026, GG Art. 19 Abs. 4, Rn. 237 f.
Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Dies gilt grundsätzlich auch für rechtswidrige Verwaltungsakte, nur nichtige Verwaltungsakte sind unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG NRW). Die Änderung einer einmal getroffenen Entscheidung soll nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen nur noch unter erhöhten, im Einzelnen gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich sein. Dementsprechend kann sich die Behörde von der getroffenen Regelung nur lösen, indem sie den bestandskräftigen Verwaltungsakt nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG NRW aufhebt und hierdurch den Gegenstand der Bindungswirkung beseitigt oder das Verfahren auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW wiederaufgreift. Diese sowohl für Behörden als auch Gerichte geltende Verbindlichkeit kann nicht durch eine inzidente Überprüfung in einem anderen Rechtsbehelfsverfahren unterlaufen werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - juris Rn. 49, 58 (zur Bestandskraft der Beurteilung eines Soldaten); Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 6 ZB 16.1519 - juris Rn. 6.
Daher gilt es zu differenzieren:
Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) die vorläufige Aufnahme in die Wunschschule und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das wegen überkapazitärer Anmeldezahlen durchgeführte (erste) Auswahlverfahren unter Verstoß gegen subjektive Rechte des Antragstellers durchgeführt worden ist und noch ein freier Schulplatz zur Verfügung steht, ist der Antragsgegner zu verpflichten, den noch freien Platz vorläufig an den Antragsteller zu vergeben, sofern er der einzige rechtsschutzsuchende Bewerber ist.
Zur Situation eines bereits rechtswidrig vergebenen Schulplatzes mit der Folge einer fiktiven Kapazitätsbetrachtung vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 99; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 B 224/22 - juris Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. September 2019 - 2 B 239/19 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.
Konkurrieren hingegen mehrere Rechtsschutzsuchende um einen solchen Schulplatz, gilt es deren auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung beschränkten Teilhabeansprüchen zu entsprechen, indem unter ihnen eine Rangfolge gebildet wird. Dabei sind nicht nur die abgelehnten Bewerber zu berücksichtigen, die den ihnen ihrer Auffassung nach zustehenden Aufnahmeanspruch im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf vorläufige Aufnahme in die Schule verfolgt haben.
Anders Sächs. OVG, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 2 B 239/19 - juris Rn. 5 und vom 20. August 2018 - 2 B 304/18 - juris Rn. 8.
Vielmehr reicht es aus, dass die abgelehnten Bewerber fristgerecht Widerspruch oder Verpflichtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung eingelegt haben und sie dadurch nicht haben bestandskräftig werden lassen. Es besteht auch kein vorrangiger Anspruch desjenigen Rechtsbehelfsführers auf Aufnahme, der den konkreten Fehler aufgedeckt hat. Die Rangfolge unter den Rechtsschutzsuchenden hat sich vielmehr zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) an denselben rechtlichen Maßstäben zu orientieren, wie die Vergabe der Schulplätze im bereits durchgeführten regulären Aufnahmeverfahren. Im Regelfall führt dies dazu, dass die Rechtsschutzsuchenden in der Reihenfolge aufzunehmen sind, wie sie sich aus der ordnungsgemäß erstellten Warteliste ergibt.
Vgl. hierzu auch OVG Bremen, Beschluss vom 18. August 2017 - 1 B 165/17 - juris Rn. 7 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 - juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. August 2024 - 1 L 270/24 - juris Rn. 12; VG Potsdam, Beschluss vom 6. August 2019 - 12 L 592/19 - juris Rn. 23; VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 14 L 179.19 - juris Rn. 29.
Lässt sich nicht feststellen, ob der oder die Rechtsmittelführer bei rechtmäßiger (erneuter) Durchführung des Auswahlverfahrens ein Aufnahmeangebot erhalten würden, weil z. B. im Gesamtschulaufnahmeverfahren die Leistungsgruppen falsch zusammengesetzt waren oder ein anderes Aufnahmekriterium generell falsch angewandt wurde, kommt regelmäßig nur eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht. Denn welches Ergebnis in solch einem Fall bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Aufnahmeverfahren erzielt würde, lässt sich nicht vorhersagen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2025 - 19 B 781/25 - juris Rn. 9 und vom 19. August 2025 - 19 B 767/25 - juris Rn. 24.
Davon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen sich erst nach Durchführung des (ersten) Auswahlverfahrens ergibt, dass neue weitere Schulplätze zu vergeben sind oder bereits verteilte Schulplätze wieder frei geworden sind. Solche Schulplätze sind in einem Nachrückverfahren in der Reihenfolge ihres Listenrangs allen Kindern auf der Warteliste anzubieten. Hier hat sich nachträglich eine veränderte Sachlage ergeben, die von der materiellen Bestandskraft der früheren Ablehnungsbescheide nicht erfasst ist. Die Tatbestandswirkung der ursprünglichen Ablehnung erstreckt sich nur auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung. Daher vermag der Umstand, dass ein Bewerber um einen Schulplatz Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt und ggfs. einen Eilantrag gestellt hat, bei einem nachträglich frei gewordenen Schulplatz allein keinen Anspruch auf vorrangige Aufnahme vor ihm in der Warteliste vorgehenden Kindern, deren Bescheide bestandskräftig geworden sind, zu begründen.
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2025 - 19 B 781/25 - juris Rn. 4, vom 7. September 2021 - 19 B 1386/21 - juris Rn. 3 und vom 16. August 2021 - 19 B 1256/21 - juris Rn. 3; vgl. ferner Sächs. OVG, Beschluss vom 23. August 2024 - 2 B 122/24 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - OVG 3 S 107.21 - juris Rn. 5 und vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 10.
Denn das Nachrückverfahren stellt sich im Verhältnis zum (ersten) Aufnahmeverfahren nicht als eigenständig, sondern als an denselben Auswahlkriterien zu orientierende Fortsetzung des ersten Auswahlverfahrens dar. Es dient der Auffüllung eines Kontingents, wenn außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ein zunächst (rechtmäßig) besetzter Platz frei oder die Kapazität erhöht wird.
Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 B 224/22 - juris Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. September 2022 - 2 B 243/22 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - OVG 3 S 107.21 - juris Rn. 5 und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14.
Dies ist etwa der Fall, wenn ein ursprünglich bereits vergebener Schulplatz z. B. wegen eines Umzugs wieder frei geworden ist oder wegen einer außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgten nachträglichen Mehrklassenbildung neu geschaffene Schulplätze erstmals zu vergeben sind. Gleiches gilt, wenn die Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht ausgeschöpft ist und die frei gebliebenen Plätze nachträglich mit „Regelkindern“ zu besetzen sind (vgl. dazu Nr. 1.4.2 VVzAPO-S I).
Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass es ermessensfehlerfrei sei, (auch) rechtsfehlerhaft unbesetzt gebliebene Plätze anhand der Rangfolge in der nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gebildeten Warteliste zu vergeben,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 637/23 - juris Rn. 42,
wird diese Rechtsprechung aus den vorstehend angeführten Gründen nicht weiter aufrechterhalten.
Demnach sind die an der Städtischen Realschule P. derzeit noch zwei freien Plätze vorrangig an Rechtsmittelführer zu vergeben, die ihre rechtswidrige Ablehnungsentscheidung nicht haben bestandskräftig werden lassen. Daraus folgt ein vorläufiger Aufnahmeanspruch des Antragstellers, weil nach Mitteilung des Antragsgegners neben ihm derzeit nur noch ein weiterer abgelehnter Bewerber Widerspruch eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).