Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 25.08.2026 – 19 B 713/26

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0825.19B713.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht darge­legten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Q.-Realschule aufzunehmen, hilfsweise zu ver­pflichten, erneut über ihren Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauf­fassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerde­verfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungs­anspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

I. Zur Begründung ihres Hauptantrags beruft sich die Antragstellerin darauf, einen Anspruch auf Aufnahme auf die Q.-Realschule wegen der Rechtswidrig­keit der Reduzierungsentscheidung des Schulleiters nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu haben. Sie habe im Widerspruchsverfahren auf die Rechtswidrigkeit der Reduzierungsentscheidung des Schulleiters hingewiesen und dadurch die Vergabe von sechs weiteren Schulplätzen veranlasst. Der Schulleiter hätte diese Plätze indes nicht nach der Warteliste vergeben dürfen, sondern hätte zunächst sie als Rechtsmit­telführerin, die den Fehler aufgedeckt habe, aufnehmen müssen.

Es kann offen bleiben, ob - und wenn ja wie - sich die überkapazitäre Vergabe von zwei Schulplätzen durch den Schulleiter auf die Rechtmäßigkeit seiner Er­messensentscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ausgewirkt hat, die Aufnahmekapazität der vierzügigen Realschule von 116 (4 x 29) Schulplätzen auf 108 (4 x 27) zu reduzieren. Denn selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin an­genommen würde, dass die Entscheidung des Schulleiters über die Reduzierung der Aufnahmekapazität um 8 Plätze für Regelschüler rechtswidrig gewesen ist und zudem unterstellt würde, dass der Schulleiter deshalb noch 8 weitere Schul­plätze an Regelschüler vergeben müsste, käme die Antragstellerin nach der zu­grunde zu legenden derzeitigen Sachlage nicht zum Zuge.

Die Schulplätze müssten vorrangig den abgelehnten Kindern angeboten werden, die ihre Ablehnungsbescheide nicht haben bestandskräftig werden lassen, weil sie fristgerecht Widerspruch oder nach bereits erlassenem Widerspruchsbe­scheid Verpflichtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung eingelegt haben. Hierdurch haben sie unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie in jedem Fall weiterhin an einer Aufnahme interessiert sind. Entgegen der Rechtsauffas­sung der Antragstellerin besteht kein vorrangiger Aufnahmeanspruch desjenigen Rechtsbehelfsführers, der den konkreten Fehler in dem von ihm geführten Rechts­mittelverfahren aufgedeckt hat. Die Reihenfolge unter den Rechtsschutzsuchenden hat sich vielmehr zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) an denselben rechtlichen Maßstäben zu orientieren, wie die Ver­ga­be der Schulplätze im bereits durchgeführten regulären Aufnahmeverfahren. Vor­liegend würde dies dazu führen, dass die Widerspruchsführer in der Reihenfolge auf­zunehmen wären, wie sie sich aus der ordnungsgemäß erstellten Warteliste ergibt.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2026 - 19 B 662/26 - (zur Veröffentlichung vorgese­hen).

Daher gingen auch bei unterstellt 8 freien Plätzen keiner an die Antragstellerin. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vorhandenen Aufstellung stehen insgesamt 11 Kinder, die ihre Ablehnungsbescheide mit Wi­dersprüchen angegriffen haben, in der Warteliste vor der Antragstellerin (vgl. Beiakte 4, S. 15).

II. Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, die Aufnahmekapazität sei auch deshalb nicht erschöpft, weil in der Realschule nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a VO 2025 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW pro Klasse anstelle der zugrunde gelegten 29 Schüler tatsächlich 30 Schüler aufzunehmen seien, trifft dies nicht zu. § 6 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a VO 2025 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ist eine Einzelfallregelung zur Überschreitung der Bandbreite, der für die generelle Bestimmung der Aufnahmeka­pazität keine Bedeutung zukommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2026 - 19 B 662/26 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).

III. Eine Aufnahme an der Q.-Realschule kann die Antragstellerin auch nicht erfolgreich mit der Argumentation beanspruchen, der Schulleiter habe die Auf­nahmekapazität als „variable Sollzahl“ behandelt. Er habe ohne sachlichen Grund anstatt von 108 Schülern 110 Schüler aufgenommen, weshalb auch sie einen An­spruch auf Aufnahme habe. Aus der fehlerhaften Vergabe von zwei Schulplätzen an Regelkinder kann die Antragstellerin hingegen keinen eigenen Aufnahmeanspruch ableiten. Eine rechtswidrige überkapazitäre Platzvergabe begründet unter Gleichbe­handlungsgesichtspunkten keinen Anspruch anderer Schüler auf eine ebenfalls überkapazitäre Berücksichtigung. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht".

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 708/24 - juris Rn. 17, m. w. N.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Ver­waltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.