Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 01.09.2026 – 19 B 1079/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.19B1079.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Der Schulleiter darf im Schulaufnahmeverfahren die Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I kombiniert heranziehen. Hierzu kann er z. B. Zwillingskinder einem gemeinsamen Los zuordnen oder jedem Zwilling ein Los zuweisen und bei Ziehung eines Zwillings den anderen auf den nachfolgenden Ranglistenplatz setzen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 des V.-M.-Gymnasiums in R. aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über seinen Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
I. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller seinen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand fort, es liege ein Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan vor, weil am V.-M.-Gymnasium für das Schuljahr 2026/2027 eine achte Mehrklasse hätte eingerichtet werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht entschieden, dass die Beigeladene den ihr bei der Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zustehenden Ermessensspielraum gewahrt und ihre Organisationsentscheidung, keine Mehrklasse zu bilden, frei von Rechtsfehlern getroffen hat. Die Beigeladene habe ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei darauf stützen dürfen, dass sie einen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW gefasst habe und alle gemeindeeigenen Schülerinnen und Schüler mit Aufnahmewunsch an dem Gymnasium einen Schulplatz erhalten hätten.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung weiterhin vorbringt, die Bürgermeisterin der Beigeladenen halte die Einrichtung einer achten Klasse für möglich, knüpfe diese aber an die Bedingung eines kommunalen Finanzausgleichs durch die Stadt P., ist diese Behauptung bereits unsubstantiiert. Es fehlt an konkreten Angaben dazu, wann, gegenüber wem, mit welchem genauen Inhalt und in welchem Zusammenhang die Bürgermeisterin eine solche Aussage getätigt haben soll. Ungeachtet dessen ergibt sich aus einer solch vagen Äußerung ersichtlich noch keine Verpflichtung des Schulträgers, eine solche Mehrklasse auch tatsächlich einzurichten. Dass der Schulleiter des V.-M.-Gymnasiums nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers einer Mehrklasse zustimmen würde, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler, weil die Entscheidung über deren Einrichtung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vom Schulträger unter Berücksichtigung der im gesamten Gemeindegebiet vorhandenen Schulplätze zu treffen ist.
Aus dem Beschluss des Rates der Beigeladenen vom 14. Dezember 2022 (X0802) über die Anwendung der Regelung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW ab dem Schuljahr 2023/2024 kann der Antragsteller ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit darin in Ziffer 1. festgestellt wird, dass, wenn die Schulanmeldungen an weiterführenden Schulen die bestehenden Aufnahmekapazitäten übersteigen, in Absprache mit den betreffenden Schulleitungen Mehrklassen eingerichtet werden, galt diese Absprache ausdrücklich nur für das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kommende Schuljahr, d. h. das Schuljahr 2023/2024. Eine Selbstbindung des Schulträgers für nachfolgende Schuljahre kann dem nicht entnommen werden.
II. Der Einwand, der Schulleiter habe rechtswidrig die Aufnahmekapazität des siebenzügigen Gymnasiums überschritten und 31 Schüler pro Klasse aufgenommen, um die Einrichtung einer achten Mehrklasse zu umgehen und bestimmte Kinder aufzunehmen, verhilft der Beschwerde des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg. Das rechtswidrige Verhalten sei auch Anscheinsbeweis dafür, dass die Schule es mit der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nicht so genau genommen habe und auch die Bezirksregierung das rechtswidrige Verhalten der Schule toleriert habe.
Wie schon vom Verwaltungsgericht ausgeführt, ist bereits nicht ersichtlich, dass die zusätzliche Bereitstellung von sieben weiteren Plätzen im vorliegenden Schulaufnahmeverfahren geeignet ist, den Antragsteller rechtlich zu beschweren. Unabhängig davon liegen für die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, die „Überbuchung“ um sieben Kinder habe dazu gedient, alle R. Kinder aufzunehmen und keine achte Klasse öffnen zu müssen, keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr sind die zusätzlichen Plätze unter den gemeindefremden Kindern in einem Losverfahren vergeben worden, sodass der Einwand, die „Überbuchung“ habe der Aufnahme bestimmter Kinder gedient, nicht zutreffend ist. Darüber hinaus hätten die gemeindeeigenen Kinder auch ohne die von dem Schulleiter vorgenommene Kapazitätserhöhung auf 31 Kinder pro Klasse einen Schulplatz erhalten. Letztlich hätte die Anzahl der zusätzlich aufgenommenen sieben Kinder noch nicht die Einrichtung einer Mehrklasse zwingend erfordert.
III. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass das Losverfahren wegen der Vergabe der Plätze an gemeindefremde Geschwisterkinder rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht habe ausweislich einer Aufklärungsverfügung in einem erstinstanzlichen Parallelverfahren in Bezug auf den Umgang mit Zwillingen und gemeindefremden Geschwisterkindern das Losverfahren als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und intransparent angesehen.
Ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller als gemeindefremdes Kind ohne Geschwister in höheren Jahrgangsstufen am V.-M.-Gymnasium überhaupt auf einen Fehler bei der Vergabe der Plätze an gemeindefremde Geschwisterkinder berufen kann, teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht in zwei erstinstanzlichen Parallelverfahren aufgeworfenen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Reihenfolge dieser Geschwisterkinder nicht. Vielmehr ist die Anwendung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ - wie vom Verwaltungsgericht vorliegend zutreffend festgestellt (S. 9 f. des Beschlusses) - fehlerfrei erfolgt und sind auch Fehler des Losverfahrens, die den Antragsteller beschweren, nicht ersichtlich.
Der Schulleiter hat ausweislich des Aufnahmeprotokolls vom 24. Februar 2026, seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2026 sowie der in der Beschwerdebegründung zitierten Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts in zwei Parallelverfahren, die eine weitere Stellungnahme des Schulleiters wiedergibt, das Kriterium „Geschwisterkinder“ (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) für die Vergabe der nach Aufnahme der gemeindeeigenen Kinder noch verbleibenden acht Plätze vorrangig herangezogen. Da bereits die Anzahl der Anmeldungen der gemeindefremden Geschwisterkinder die verbleibende Aufnahmekapazität überstieg, hat er zunächst unter diesen Kindern das Kriterium „Losverfahren“ zur Anwendung gebracht und eine Rangfolge unter diesen Kindern ermittelt. In einem weiteren Schritt hat er sodann unter Anwendung des Losverfahrens auch eine Rangfolge unter den gemeindefremden Kindern ohne Geschwister gebildet. Im Einklang damit hat der Schulleiter die Zwillingspaare I. und C. der Losgruppe der gemeindefremden Geschwisterkinder zugeordnet, da diese zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ein Geschwisterkind in der Jahrgangsstufe 7 bzw. 9 hatten. Das Zwillingspaar D., das kein Geschwisterkind in einer höheren Jahrgangsstufe hat, ist zutreffend dem Lostopf der gemeindefremden Kinder ohne Geschwisterkinder zugeordnet worden. Bei der Auslosung innerhalb der so gebildeten Lostöpfe hat der Schulleiter sodann das Kriterium der „Geschwisterkinder“ für die Zwillingspaare dergestalt angewandt, dass er jedem Zwilling ein Los zugewiesen hat und bei Ziehung eines Zwillingskinds das andere auf den Ranglistenplatz danach gesetzt hat.
Diese Vorgehensweise ist ebenso wie die Zuordnung der Zwillingspaare zu jeweils einem Los nach der Rechtsprechung des Senats zulässig. In der Sache handelt es sich dabei um eine kombinierte Heranziehung der Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) und „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I. Das gewählte Verfahren führt dazu, dass Zwillingsgeschwister stets gemeinsam aufgenommen werden, aber die Aufnahmewahrscheinlichkeit weder größer noch kleiner ist als bei den anderen Kindern im Losverfahren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 - juris Rn. 37.
Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es zu einer überkapazitären Aufnahme des zweiten Zwillingskindes kommen kann, wenn das erste Zwillingskind auf den letzten zu vergebenden Platz gelost wird. Wie der Schulleiter die gemeinsame Aufnahme von Zwillingen bei getrennten Losen praktisch umsetzt, ist ihm überlassen. So kann er etwa nach Ziehung des ersten Zwillings das Losverfahren mit allen verdeckten Losen fortführen und das Los des zweiten Zwillings im Fall einer späteren Ziehung als unbeachtlich für die Rangfolge zur Seite legen. Ebenso steht es ihm frei, bei Ziehung des ersten Zwillings alle weiteren verbliebenen Lose aufzudecken, um das Los des zweiten Zwillings aus dem Lostopf zu entnehmen und anschließend unter Verdeckung und erneuter Vermischung der übrigen Lose das Losverfahren fortzusetzen. Es besteht auch keine Notwendigkeit, jedes Detail der Ziehung zu protokollieren, solange feststeht, dass der Schulleiter den zweiten Zwilling bei Ziehung des ersten unmittelbar nach ihm in der Rangfolge berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Widerspruch zwischen den Aussagen des Schulleiters hinsichtlich der konkreten Durchführung der Aufnahme von Zwillingen und der Angabe im Aufnahmeprotokoll, es habe eine „verdeckte“ Ziehung stattgefunden.
Es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch unerheblich, dass der Schulleiter unter fehlerhafter Begriffsverwendung erläutert hat, er habe es als „Härtefall“ betrachtet, wenn ein Zwillingskind aufgenommen werde und das andere nicht. Denn er wollte damit erkennbar nicht auf den Rechtsbegriff des „Härtefalls“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I Bezug nehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang wird hinreichend deutlich, dass der Schulleiter damit zum Ausdruck bringen wollte, warum er - bei konsequenter Anwendung der Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ - Zwillingskinder nach Ziehung eines Zwillings auf die Ranglistenplätze hintereinander gesetzt hat. Dies deckt sich auch mit der Angabe im Aufnahmeprotokoll, wonach der Schulleiter bei der Schulaufnahme keine Härtefälle im Rechtssinn berücksichtigt hat.
Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände des Antragstellers gegen die Durchführung des Losverfahrens greifen nicht durch. Der von dem Antragsteller behauptete Widerspruch in den Aussagen des Schulleiters zum Losverfahren liegt nicht vor. Aus dem Umstand, dass der Schulleiter in seinem Schreiben vom 6. Juli 2026 nicht nochmals die Anwesenheit von drei Zeugen bestätigt hat, die sich dem von ihm unterzeichneten „Protokoll bzgl. des Aufnahmeverfahrens in den Jahrgang 5 zum Schuljahr 2026“ entnehmen lässt, folgt ersichtlich nicht, dass die Zeugen tatsächlich nicht anwesend gewesen sind und der Schulleiter unrichtige Angaben gemacht hat. Der Schulleiter hat sich im Schreiben vom 6. Juli 2026 nicht zu der Anwesenheit der Zeugen verhalten, weil er nur die konkrete Anfrage des Verwaltungsgerichts beantwortet hat, wer „die zur Verfügung stehenden 8 Plätze von der Schulleitung gezogen und das Protokoll des Aufnahmeverfahrens unterschrieben“ hat.
Es bestehen ferner keine Zweifel, dass der Schulleiter auch die Warteliste der gemeindefremden Kinder ohne Geschwisterkinder am 24. Februar 2026 ausgelost hat. Abgesehen davon, dass sich bereits aus der in dem Verwaltungsvorgang vorhandenen „Liste Aufnahmeverfahren V. M. G R. 24.02.26“ (s. Beiakte 1, S. 3 bis 7) eindeutig ergibt, dass der Schulleiter bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens alle 245 angemeldeten Kinder in eine Rangfolge gebracht hat, hat er dies mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2026 nochmals ausdrücklich bestätigt. In diesem ist ausgeführt: „Im Anschluss wurden die gemeindefremden Kinder ohne Geschwisterkind am V. M. G. in eine Reihenfolge gelost und so den Plätzen 230 bis 245 zugeteilt.“
IV. Erfolglos bleibt ferner die Rüge des Antragstellers, das Aufnahmeverfahren und das Losverfahrens seien auch deshalb zu seinem Nachteil rechtswidrig durchgeführt worden, weil ein als gemeindeangehörig aufgenommenes Kind mit dem Zweck der Schulaufnahme nur zum Schein mit seinem Vater nach R. gezogen sei.
Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers unterstellt würde, dass das Kind wegen eines Scheinumzugs rechtswidrig als gemeindeeigenes Kind vorrangig aufgenommen worden wäre und der Schulleiter deshalb noch einen weiteren Schulplatz an gemeindefremde Kinder hätte vergeben müssen, würde dies der Beschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Antragsteller hätte wegen seiner Position auf der Warteliste keinen Anspruch auf diesen Schulplatz.
Konkurrieren - wie hier - mehrere Rechtsschutzsuchende um einen Schulplatz, gilt es deren auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung beschränkten Teilhabeansprüchen zu entsprechen, indem unter ihnen eine Rangfolge gebildet wird. Dabei sind nicht nur die abgelehnten Bewerber zu berücksichtigen, die den ihnen ihrer Auffassung nach zustehenden Aufnahmeanspruch im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf vorläufige Aufnahme in die Schule verfolgt haben. Vielmehr reicht es aus, dass die abgelehnten Bewerber fristgerecht Widerspruch oder Verpflichtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung eingelegt haben und sie dadurch nicht haben bestandskräftig werden lassen. Es besteht auch kein vorrangiger Anspruch desjenigen Rechtsbehelfsführers auf Aufnahme, der den konkreten Fehler aufgedeckt hat. Die Rangfolge unter den Rechtsschutzsuchenden hat sich vielmehr zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) an denselben rechtlichen Maßstäben zu orientieren, wie die Vergabe der Schulplätze im bereits durchgeführten regulären Aufnahmeverfahren. Im Regelfall führt dies dazu, dass die Rechtsschutzsuchenden in der Reihenfolge aufzunehmen sind, wie sie sich aus der ordnungsgemäß erstellten Warteliste ergibt.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2026 - 19 B 662/26 - juris Rn. 9 ff.
Demnach hätte der Schulleiter bei einem unterstellt noch freien Platz zu beachten, dass dieser vorrangig dem Rechtsmittelführer anzubieten wäre, der seine rechtswidrige Ablehnungsentscheidung nicht hat bestandskräftig werden lassen und den besten Platz auf der Warteliste einnimmt. Dementsprechend müsste der Antragsteller gegen sich gelten lassen, dass ihm für diesen Schulplatz mindestens die zwei Rechtsschutzsuchenden auf den vorrangigen Listenplätzen 227 und 229 vorgehen würden, weil es sich bei ihnen um gemeindefremde Geschwisterkinder handelt.
V. Erfolglos macht der Antragsteller weiterhin geltend, es sei von einem rechtswidrigen Aufnahmeverfahren auszugehen, weil seinem Prozessbevollmächtigten von der Elternschaft zugetragen worden sei, dass es rechtswidrige Mehrfachanmeldungen von Schülern gegeben habe. Diese nicht weiter konkretisierte Behauptung von Mehrfachanmeldungen bietet keinen zureichenden Anhaltspunkt für die Annahme, der Schulleiter könnte bei der Aufnahmeentscheidung Schüler berücksichtigt haben, die sich entgegen § 1 Abs. 1a Satz 2 APO-S I zusätzlich an einer anderen Schule angemeldet haben. Insoweit fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag zu konkreten Fällen, in denen so verfahren sein soll. Dessen bedarf es, weil der Verordnungsgeber durch die Aufnahme von § 1 Abs. 1a in die APO-S I mit Wirkung vom 7. Dezember 2022 mit dessen Satz 2 das Verbot der Mehrfachanmeldung und mit Satz 1 die Vorlage des Original-Anmeldescheins zur Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Schulaufnahmeantrag erklärt hat. Damit ist rechtlich sichergestellt, dass die Eltern ihr Kind nur mit dem Original des Anmeldescheins an einer weiterführenden Schule anmelden können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 708/24 - juris Rn. 11, vom 24. Juli 2023 - 19 B 737/23, 19 E 499/23 - juris Rn. 5 bis 7 unter Bezugnahme auf MSB NRW, Begründung der Änderungsverordnung, LT-Vorlage 18/266 vom 19. Oktober 2022, S. 4 f.
Dass entgegen dieser mittlerweile auch durchgängig praktizierten Vorgehensweise vorgegangen worden sein soll, ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Daher sieht sich der Senat auch nicht gehalten, der bloßen Vermutung vom Hörensagen, es könnten Verfahrensfehler vorliegen, für den nicht die geringste Wahrscheinlichkeit spricht, durch weitere Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Der Umstand, dass sowohl der Schulleiter als auch ein Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geforderte eidesstattliche Versicherung über ihre fehlende Kenntnis von Mehrfachanmeldungen nicht abgegeben haben, bietet keinen Anhalt für die Richtigkeit der Behauptung rechtswidriger Mehrfachanmeldungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).