Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO

B/M

§ 6 Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-1 (1) Der Master-Studiengang umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Unterrichtsfächern, die an Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet werden. Die jeweiligen Studienleistungen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt müssen je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-2 (2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 -30 Semesterwochenstunden entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-3 (3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen führt, umfasst zwei Studienjahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-4 (4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.

§ 5 § 7