Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO
B/M§ 6 Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-1 (1) Der Master-Studiengang umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Unterrichtsfächern, die an Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet werden. Die jeweiligen Studienleistungen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt müssen je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-2 (2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 -30 Semesterwochenstunden entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-3 (3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen führt, umfasst zwei Studienjahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-4 (4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 B/M →
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- OVG NRW, 25.08.2026 – 19 B 713/26Schulplatzvergabe im Eilverfahren; kein vorrangiger Aufnahmeanspruch des den Fehler aufdeckenden Rechtsbehelfsführers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 18.12.2003 – 3 C 48.02Zitiert von 18
- OVG NRW, 19.08.2026 – 19 B 662/26Vorrangige Vergabe unbesetzter Schulplätze an Rechtsmittelführer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 10.06.2004 – 3 B 10.04
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