Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 66
Stand: 10.06.2019
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 66 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 – 5 S 978/17Zitiert von 8
- BVerwG, 19.05.2008 – 8 B 112.07Zitiert von 4
- BVerwG, 31.05.2010 – 3 B 29/10Restitutionsprozess; behördliche Feststellung der Berechtigung; Anfechtungsbefugnis des BeigeladenenZitiert von 5
- VG Karlsruhe, 26.11.2015 – 2 K 4241/14Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 25.04.2023 – 18 K 4259/21Zitiert von 6
- OVG NRW, 16.09.2009 – 12 E 1219/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2025 – L 4 KR 304/22
- OVG Thüringen, 14.11.2025 – 2 EO 257/25
- VG Osnabrück, 29.10.2025 – 4 A 9/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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