Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 66

Stand: 10.06.2019

Bund77 Entscheidungen

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

§ 65 § 67