Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2020

OLG Zweibrücken Beschluss vom 12.11.2020 – 2 UF 139/20

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2020-11-12/2-uf-139-20#rd_1

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2020-11-12/2-uf-139-20#rd_2

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Umgangsantrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Rechtschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren. Dieses sei erst gegeben, wenn der Antragsteller zuvor versucht habe, mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein solches Vorgehen habe er nicht vorgetragen.

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Die Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1,63 Abs. 1,64 Abs. 1,65 FamFG.

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In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2020-11-12/2-uf-139-20#rd_3

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Sachbehandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Umgangsantrag des Antragstellers zu befinden haben wird.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2020-11-12/2-uf-139-20#rd_4

Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht. Die Zurückweisung des Antrags ohne weitere Sachaufklärung verstößt gegen die im Umgangsverfahren bestehende Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2020-11-12/2-uf-139-20#rd_5

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil es an einer ordnungsgemäßen Sachprüfung und -entscheidung durch das Familiengericht fehlt. Er ist deshalb nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2020-11-12/2-uf-139-20#rd_6

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG); außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 81 Abs. 1 FamFG).

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3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG).

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4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen § 70 Abs. 2 FamFG.