Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 69 Beschwerdeentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 496
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 06.03.2025 – 5 UF 210/24
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2024 – 1 UF 266/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.04.2024 – 18 WF 44/24Zitiert von 1
- OLG Rostock, 15.04.2025 – 11 WF 47/25
- OLG Brandenburg, 29.07.2022 – 13 UF 64/22
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2021 – 1 UF 167/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG Brandenburg, 26.03.2026 – 9 WF 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/69#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/69#abs-2 (2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/69#abs-3 (3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.