Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 69 Beschwerdeentscheidung

Stand: 10.06.2019

Bund496 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/69#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/69#abs-2 (2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/69#abs-3 (3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

§ 68 § 70