Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 26 Ermittlung von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.158
Nach Gewicht
- BGH, 16.06.2016 – V ZB 12/15Abschiebungshaftsache: Amtsermittlungspflicht des Haftrichters zur Aufnahmebereitschaft des ZielstaatsZitiert von 7
- BGH, 15.06.2016 – XII ZB 581/15Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer; Anforderungen an die Feststellungen zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer VorsorgevollmachtZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 06.09.2023 – 3 Wx 114/23
- LG Wuppertal, 07.01.2019 – 16 T 232/17
- BGH, 02.08.2023 – XII ZB 303/22Betreuungssache: Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Absehen von einer Betreuerbestellung; Eignung des Bevollmächtigten zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten WünschenZitiert von 7
- BGH, 08.02.2023 – IV ZB 16/22Zulässigkeit eines Erbscheinsantrags bei Nichtangabe der gesetzlich geforderten BeweismittelZitiert von 3
Zuletzt entschieden
1.158 Entscheidungen zu § 26 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.