Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 26 Ermittlung von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Wird zitiert von 1.214 Entscheidungen zu § 26 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.06.2016 – V ZB 12/15Abschiebungshaftsache: Amtsermittlungspflicht des Haftrichters zur Aufnahmebereitschaft des ZielstaatsZitiert von 9
- BGH, 15.06.2016 – XII ZB 581/15Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer; Anforderungen an die Feststellungen zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer VorsorgevollmachtZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 06.09.2023 – 3 Wx 114/23
- LG Wuppertal, 07.01.2019 – 16 T 232/17
- BGH, 02.08.2023 – XII ZB 303/22Betreuungssache: Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Absehen von einer Betreuerbestellung; Eignung des Bevollmächtigten zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten WünschenZitiert von 7
- BGH, 08.02.2023 – IV ZB 16/22Zulässigkeit eines Erbscheinsantrags bei Nichtangabe der gesetzlich geforderten BeweismittelZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 49/23Abschiebungshaft: Keine Pflicht zur Übermittlung ergänzenden Behördenvorbringens an den auf Teilnahme verzichtenden Bevollmächtigten vor der Anhörung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 54/23Abschiebungshaft: Zulässigkeit des Haftantrags bei Angabe der eingeplanten Dauer der Abschiebungsschritte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 62/23Sicherungshaft: Übernahme der Formulierungen des Haftantrags in den Haftanordnungsbeschluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.