Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen

Stand: 01.06.2025

Bund4 Fassungen957 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45#abs-1 (1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 5 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45#abs-2 (2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45#abs-3 (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 44 § 46