Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
Stand: 01.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45#abs-1 (1) In einer Kindschaftssache, die
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 5 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45#abs-2 (2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45#abs-3 (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Wird zitiert von 1.001 Entscheidungen zu § 45 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 10.08.2020 – 5 WF 118/20Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 30.11.2022 – 18 WF 179/22
- OLG Frankfurt am Main, 23.06.2020 – 4 WF 97/20
- KG, 03.06.2014 – 13 WF 116/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 14.05.2025 – 10 WF 1/25
- LG Frankfurt am Main, 16.02.2022 – 2-09 T 36/22
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 03.06.2026 – 9 WF 81/26
- OLG Karlsruhe, 10.03.2026 – 20 WF 27/26
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 18 UF 99/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 45 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109; 2025 I Nr. 139)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 1082)
BGBl. 2021 I S. 1082
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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