Rechtsprechung / OLG Thüringen / 2011

OLG Thüringen Beschluss vom 08.12.2011 – 1 UF 396/11

ECLI:DE:OLGTH:2011:1208.1UF396.11.0A

FamilienrechtThüringenFamilienrecht ThüringenVolltext

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Tenor§

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1

Die Parteien haben am 04.09.1993 geheiratet und leben seit dem 01.04.2007 getrennt. Sie sind seit dem 12.02.2009 rechtskräftig geschiedene Eheleute.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_1

Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Aus einer vorangegangenen Beziehung haben sie jeweils einen Sohn. Die Eheleute haben keinen Ehevertrag errichtet. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_2

Die Ehewohnung haben beide zu hälftigem Miteigentum im Jahr 1995 erworben und voll finanziert. Der Antragsgegner war daneben Alleineigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in L.. Dieses wurde während der bestehenden Ehe umgebaut. Auch dafür wurde Geld aufgenommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_3

Die im beiderseitigen Miteigentum stehende Eigentumswohnung in I. wurde durch notariellen Kaufvertrag der Notarin K. vom 26.10.2010 (Urkundennummer 963/2010) und notarielle Genehmigungserklärung der Antragstellerin vom 29.10.2010 zu einem Kaufpreis von 166000,- € veräußert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_4

Nach Ablösung der darauf lastenden Kredite in Höhe von 131453,46 € an die Deutsche Bank verbleibt den Beteiligten ein Restbetrag in Höhe von 34546,54 €. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um den Erlösanteil der Antragstellerin.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_5

Unstreitig hat der Antragsgegner während der Ehe die Darlehensraten für die gemeinsame Ehewohnung bezahlt. Nachdem die Parteien sich getrennt haben, blieb die Antragstellerin in der gemeinsamen Ehewohnung wohnen. Die Antragstellerin hat vom 01.04.2007 bis 31.01.2008 die ehemalige Ehewohnung unter Ausschluss des Ehemannes alleine genutzt und die Hausnebenkosten, Grundsteuer und das Hausgeld getragen; der Ehemann hat den Schuldendienst gegenüber dem Kreditinstitut bedient.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_6

Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht Erfurt, Az. 34 F 746/09 und dem Thüringer OLG, Az. 1 UF 44/10, Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.03.2009 erstritten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_7

Nach Ablösung der darauf lastenden Kredite und möglicherweise weiterer Kosten hat der Antragsgegner erklärt, die Antragstellerin habe keinerlei Anspruch auf den verbleibenden Restkaufpreisanspruch aus der Veräußerung der im beiderseitigen Miteigentum stehenden Eigentumswohnung in I..

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_8

Die Antragstellerin hat vorgetragen, unstreitig seien vom Kaufpreis in Höhe von 166000,- € zur Ablösung der Kredite 131453,46 € an die Deutsche Bank geflossen. Es verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 34546,54 €. Davon stehe der Antragstellerin die Hälfte der Differenz in Höhe von 17273,27 € zu.

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Sie habe die alleinige Nutzung der Wohnung als Trennungsunterhalt gesehen. Dementsprechend habe sie ihn auch erst nach ihrem Auszug geltend gemacht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_9

Gehe man davon aus, dass die Trennungszeit eine endgültige war, sei die Antragstellerin sowohl an den Darlehensbelastungen als auch an den Einnahmen aus der Wohnung nach ihrem Auszug zu beteiligen. Dies sei im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erfolgt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_10

Mit Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt (vereinbarungsgemäß am 31.03.2009) ende die Beteiligung im Rahmen der Unterhaltsberechnung. Solange Trennungsunterhalt geschuldet werde, bestehe keine Ausgleichspflicht, weil in der Berechnung bereits die Belastungen beim Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt sind. Bei der Unterhaltsberechnung seien die Darlehensraten einkommensmindernd angesetzt worden.

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Mit Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ab dem 01.04.2009 gelte folgendes:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_11

Nach Auskunft der Deutschen Bank wurden jeweils zum 15. des Monats für die beiden Darlehen die Raten fällig. Das seien von April bis August 2009 (5 Monate) Beträge in Höhe von 1277,56 € und ab September 2009 bis Oktober 2010 von jeweils 1114,81 € monatlich. Somit seien insgesamt in dem genannten Zeitraum 21995,14 € bezahlt worden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_12

Demgegenüber bestünden gemeinsame Mieteinkünfte, die nach dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts mit 613,76 € zu berücksichtigen seien. Für den Zeitraum von 19 Monaten ergeben sich 11661,44 €. Somit seien vom Antragsgegner 10333,70 € alleine übernommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_13

Er könne daher die Hälfte = 5166,85 € von der Antragstellerin beanspruchen. Bei Abzug der Summe von 5166,85 € vom hälftigen Erlös in Höhe von 17273,27 € verbleibe ein auszukehrender Betrag in Höhe von 12106,42 €.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_14

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den beurkunden Notar - Frau G. K., E.-, anzuweisen, aus dem auf dem Notar-Anderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag Urkundenrolle-Nummer 963 für 2010 einen verbleibenden Anteils-Restbetrag in Höhe von 12106,- € an die Antragstellerin freizugeben.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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I. den Antrag zurückzuweisen,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_15

II. widerantragstellend die Antragstellerin zu verpflichten, den beurkundenden Notar, Frau Notarin G. K., dienstansässig in E., anzuweisen, den auf dem Notar-Anderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag über Wohnungseigentum, UR-Nr. 963/2010 vom 26.10.2010 nebst der Genehmigungserklärungen gemäß 2. Halbsatz des Satzes 2 der Ziffer III. Nr. 2 dieses notariellen Vertrages voll zugunsten des Antragsgegners zur Auszahlung freizugeben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_16

Er hat vorgetragen, allein der Antragsgegner habe Zahlungen auf die notarvertrags- und hier streitgegenständlichen Darlehensschulden erbracht, die unstreitig von Anfang an gesamtschuldnerische Schulden beider Parteien waren. So habe er in den Jahren 1995 bis 2010 ca. 150900,- € insgesamt alleine gezahlt. Ihm stehe ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 75000,- € zu.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_17

Die Antragstellerin erkenne mit dem Antrag bereits ihren Anspruch in Höhe von 5000,- € an. Aber auch die antragsgegenständliche Restforderung in Höhe von 12100,- € sei nicht begründet, weshalb Klageabweisungsantrag gestellt werde.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_18

Da die Antragstellerin aber auch bislang den o. g. Notar nicht angewiesen habe, die anderen 22000,- € an den Antragsgegner auszuzahlen, wäre ein Widerantrag geboten, der aufgrund der Weigerung zu konsensueller Streitlösung beizutragen, erhoben sei.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.06.2011 den Antragsgegner verpflichtet,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_19

I. den beurkundenden Notar, Frau G. K., E., anzuweisen, aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag UR - Nr. 963 für 2010 verbleibenden Anteilsrestbetrag in Höhe von 12106,- € an die Antragstellerin freizugeben und

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II. den Widerantrag zurückgewiesen.

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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 08.06.2011 Bezug genommen (Bl. 93 - 96 d A).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_20

Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe selbst ausgeführt, dass ihr lediglich ein Betrag in Höhe von 12106,- € zustehe, da der Antragsgegner eine höhere Zahlbelastung habe. Der Antragsgegner habe hierzu keinen Sachvortrag erbracht, so dass antragsgemäß zu entscheiden war.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_21

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die anführt, es werde Gehörsrüge erhoben. Ein Protokoll des in der Sache am 11.05.2011 am 12.00 Uhr im Saal 21 stattgefundenen Haupttermins habe das Gericht der Antragsgegnerseite bisher nicht übermittelt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_22

Zur Beschwerdebegründung erhoben werde der diesseitige Schriftsatz vom 11.05.2011 mit der Anlage B 4 und der Schriftsatz vom 01.02.2011 mit den Anlagen B 1 bis B 3.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_23

Der größere Teil des Verkaufserlöses sei zur Tilgung der Darlehens-/Kreditreste dieses Kaufobjektes verbraucht worden. Lediglich ein kleinerer Teil von ca. 34000,- € sei als Verkaufserlösrest übrig geblieben. Von diesem beanspruche die Antragstellerin die in Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses bezifferte Summe von 12106,- €, während der Antragsgegner einen weit größeren Gesamtschuldnerausgleichsanspruch aus seinen o. g. Kredittilgungen gegen die Antragstellerin habe, als etwa die 12,1 Tausend € oder etwa die Hälfte der ca. 34 Tausend €.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_24

Zweifellos sei der Prozessstoff sehr umfänglich und erfordere genaueres Befassen mit den Verzweigungen dieser Materie. Gerade deshalb habe das Gericht im o. g. Haupttermin angekündigt, gerichtliche Hinweise erteilen zu wollen. Dem entgegen habe das Gericht die Antragsgegnerseite mehr als sechs Wochen nach dem Hauptverhandlungstermin mit einer Entscheidung, mit der es einseitig dem Antrag der Antragstellerin folgte, überrascht.

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Es werde Bezug genommen auf das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes vom 24.06.2010 (Az. 1 UF 44/10).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_25

Darin sei festgestellt, dass die am 04.09.1993 geschlossene Ehe der Beteiligten nach Getrenntleben seit März 2007 am 12.02.2009 geschieden wurde. Die Antragstellerin habe bis zum 31.01.2008 allein die im hälftigen Miteigentum beider befundene hier streitgegenständliche Eigentumswohnung bewohnt und der Antragsgegner allein die Wohnungskreditraten gezahlt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_26

Die Klägerin habe über ca. 1276,- € Monatseinkommen und der Antragsgegner über 3452,- € Monatsnettoeinkommen verfügt, wovon er u. a. monatlich 1412,- € für die Wohnungskredite bzgl. der gemeinsamen Eigentumswohnung zahlte.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_27

Diese Kredittilgung habe der Beschwerdeführer unstreitig allein und zwar aus seinem Arbeitseinkommen und zwar unter der Geschäftsgrundlage erbracht, mit dieser Kredittilgung vor allem sich selbst - aber auch im Zusammenleben mit seiner Ehefrau - Wohneigentum zu sichern.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_28

Das ihm danach verbleibende Monatseinkommen (3,4 Tausend € ./. 1,4 Tausend €) von ca. 2000,- € sei um die Hälfte (1,3:2 = 0,65) höher als ihr Monatseinkommen, woraus er mehr als seinen Anteil der übrigen gemeinsamen Lebenshaltungskosten des Ehepaares getragen habe, was unstreitig und bestreitbar sei.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_29

Demnach lägen keinerlei Tatsachen tatsächlichen Geschehens vor, welche etwa auf eine anderweitige Bestimmung i. S. des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB schließen ließen. Auch eine Überlagerung des Gesamtschuldnerverhältnisses der Parteien zur hier streitgegenständlichen Kredittilgung etwa durch ihre damalige eheliche Gemeinschaft sei hier nicht anzunehmen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_30

Denn eine solche würde voraussetzen, dass die andere Partei, welche sich an der gesamtschuldnerischen Tilgung selbst nicht beteilige, zumindest stillschweigend einvernehmlich mehr als die tilgende Partei anderes für die gemeinsame Lebensführung leiste (dem anderen Partner „den Rücken frei halte“) bzw. beides erbringe (Rücken frei + anderes bezahlen) oder dass die andere Partei solches anderes zu leisten etwa gesundheitlich oder etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder aus anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen vollkommen außerstande sei. Solche Überlagerungsmomente lägen hier nicht vor. Die Antragstellerin sei auch hinsichtlich der während der Zugewinngemeinschaft allein erbrachten gesamtschuldnerischen Tilgungs-, Zins- und Kostenzahlungen ausgleichspflichtig.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_31

Für die Zeit ab der Trennung (03/2007) bis zu ihrem Auszug (31.03.2008) sei festzustellen, dass ihm von ihr zusätzlich aus hälftigem Eigentum an der hälftigen Ehewohnung Nutzungsentschädigung in halber Miethöhe zustand.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_32

Da sie ihm diese nicht zahlte, konnte und habe sie für diese Zeit keinerlei Trennungsunterhaltsanspruch, welcher bei 288,- € (gemäß Urteil 1 UF 44/10 vom 24.06.2011, S. 9 und 10) ohnehin bei weniger als der halben Miethöhe von 350,- € (700: 2 ) zu beziffern wäre.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_33

Für die Zeit ab Februar 2008 bis zum Vollzug des Eigentumswohnungsverkaufs vom 26.10.2010 in 2011 sei festzustellen, dass die vorübergehenden Vermietungseinnahmen der Eigentumswohnung selbstverständlich zur Gesamtschuldentilgung einzurechnen seien.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_34

Es sei weder in der Ehezeit noch in den Zeiten zwischen Trennung und Eigentumswohnungsverkauf eine anderweitige Bestimmung i. S. des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen worden, die die Pflicht der Beschwerdegegnerin zum Gesamtschuldnerausgleich an den Rechtsmittelführer aufheben würde.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_35

Der Antragsgegner habe allein und aus seinem alleinigen Vermögen/Einkommen mehr als 80 Tausend € zur Tilgung und Zinszahlung des hier streitgegenständlichen Kredits und mehr als 70 Tausend € des 2. Kredits erbracht, wovon die Hälfte der addierten Summe mehr als 75 Tausend € sei. Davon sei eine Hälfte = 35 Tausend € Ausgleichsanspruch, der ihm von ihr zustehe, sei höher als der Verkaufserlösrest in Höhe von ca. 34 Tauend €.

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Der Antragsgegner hat beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt, Az. 34 F 59/11 vom 08.06.2011,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_36

1. den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, den beurkunden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag, UR-Nr.: 963 für 2010 verbleibenden Anteilsrestbetrag in Höhe von 12106,- € an die Antragstellerin freizugeben,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_37

2. die Antragstellerin zu verpflichten, den beurkundenden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Verkaufserlösrest aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 963 für 2010 in voller Höhe an den Antragsgegner freizugeben.

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Der Antragsgegner stellt im Termin vom 01.12.011 den Antrag zu Ziffer 1. und nimmt die weitergehende Beschwerde zurück.

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Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_38

Die Antragstellerin trägt vor, während des ehelichen Zusammenlebens betrage ihr Monatseinkommen unter 1000,- €. Der Antragsgegner verdiene zeitweise sehr gut, mindestens viermal so viel. Er sei aber auch mehrmals arbeitslos gewesen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_39

Richtig sei, dass die Darlehenstilgung für die gemeinsame Eigentumswohnung vom Einkommen oder Arbeitslosengeld des Antragsgegners bezahlt wurde, während der Lebensunterhalt und die Wohnnebenkosten vom Gehalt der Antragstellerin abgingen. In den Zeiten, in denen der Antragsgegner sehr gut verdiente, damals bei der Firma B.-B. in F., leistete er sich auch einen Porsche. Sondertilgungen, die ursprünglich beim Kredit für die Eigentumswohnung vereinbart waren, leistete er nicht. Er habe aber die damals mögliche § 10 e - Steuerabschreibung in vollem Umfange geltend gemacht. Auch habe er neben der einen oder anderen Freundin seinen Sohn aus erster Ehe mit großzügigen Zahlungen unterhalten. Die Antragstellerin habe die Steuerklasse V, der Antragsgegner die Steuerklasse III inne.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_40

Die Beschwerde sei unbegründet. Die Behauptung des Antragsgegners, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB läge nicht vor und daher ergäbe sich eine Ausgleichspflicht zu gleichen Teilen, sei unzutreffend.

53

Es sei zu differenzieren zwischen

54

a. der Zeit des ehelichen Zusammenlebens

55

b. der Zeit der Trennung und

56

c. nach Rechtskraft der Scheidung.

57

Für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens sei im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ein anderes bestimmt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_41

Dabei sei nach ständiger Rechtsprechung für eine anderweitige Bestimmung im Sinne der Vorschrift des § 426 Abs. 1 BGB keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich; sie könne sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder „aus der Natur der Sache“ ergeben, mithin aus der Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_42

Bis zum Scheitern der Ehe könne somit eine anderweitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Es sei einhellige Meinung, dass es für Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens getilgt wurden, keinen Gesamtschuldnerausgleich gebe. Die Ausführungen des Antragsgegners wiesen nicht daraufhin, dass hier ein Ausnahmefall vorläge. Beide Ehegatten hätten gemäß § 1360 BGB gleichwertige Leistungen zur gemeinsamen Lebensführung erbracht.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_43

Die Behauptung, die Antragstellerin habe weder einen finanziellen noch sonst wie gearteten Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht, werde bestritten. Richtig sei, dass sie sich sehr wohl und gerade in schwierigen Zeiten, wie Arbeitslosigkeit und Straffälligkeit des Antragsgegners solidarisch verhalten und ihn - so gut sie konnte - unterstützt habe.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_44

Nach Scheitern der Ehe sei grundsätzlich von der gesetzlichen Regel der Haftung zu gleichen Anteilen auszugehen. Eine anderweitige Bestimmung könne sich auch ohne anderweitige oder stillschweigende Vereinbarung der Ehegatten aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.

62

Als Trennungszeit gelte die räumliche Trennung vom 01.04.2007 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung am 12.02.2009.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_45

Nach Auszug des Antragsgegners bewohnte die Antragstellerin bis zum 31.01.2008 die gemeinsame Ehewohnung allein. Von April bis 31.12.2007 waren die Beteiligten mit den Steuerklassen III und V auch noch gemeinsam veranlagt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_46

Bis zum Auszug habe sie keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht, dafür habe sie das alleinige Nutzungsrecht erhalten, habe aber sämtliche Betriebs- und Nebenkosten übernommen. Dies sei mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2007 so mitgeteilt worden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_47

Ab dem Auszug aus der Wohnung am 01.02.2008 habe die Antragstellerin dann den Trennungsunterhalt gerichtlich geltend gemacht. Die Darlehen seien einkommensmindernd bei dem Antragsgegner berücksichtigt worden (Urteil des Senats vom 24.06.2010, Az. 1 UF 44/10). Somit liege eine anderweitige Bestimmung i S des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_48

Für die Ausgleichspflicht nach Rechtskraft der Scheidung gelte, dass mit Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt, also ab 01.04.2009 bis zur Ablösung durch den Verkauf ein Ausgleich zu gleichen Teilen berechnet und bei der Klageforderung bereits berücksichtigt worden sei. Der hälftige Erlös betrage 17273,27 €. Die geltend gemachte Forderung betrage 12106,42 €. Die Berechnung gehe aus dem Antrag vom 05.01.2011 hervor.

II.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_49

Auf das Verfahren ist das ab September 2009 geltende Verfahrensrecht des FamFG anzuwenden, weil der Rechtsstreit nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_50

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden Hier sind die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG maßgebend, da es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 2.8.2010 um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.

69

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses in der aus dem erstinstanzlichen Tenor ersichtlichen Höhe zu.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_51

Das Familiengericht ist für die Bearbeitung des Verfahrens gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sachlich zuständig, denn bei dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlösauskehr und dem von dem Antragsgegner gestellten Widerantrag auf Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB handelt es sich um die Geltendmachung eines Anspruchs zwischen ehemals miteinander verheirateten Beteiligten im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung, für die keine besondere Zuständigkeit des Arbeits- oder Zivilgerichts gegeben ist und die auch nicht das Wohnungseigentums- oder das Erbrecht betreffen (vgl. Keidel-Giers, FamFG, 17. Auflage, § 266 Rn. 14; Zöller-Lorenz, ZPO, 29. Auflage, § 266 FamFG, Rn. 15).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_52

Gemäß Ziffer III. 2. der notariellen Urkunde der Notarin G. K. vom 26.10.2010 (UR.-Nr. 963 für 2010) ist der Kaufpreis in Höhe von 166000,- € - abzüglich der Belastungen und Kosten - d.h., der verbleibende Restbetrag, einschließlich etwaiger Hinterlegungszinsen und abzüglich etwaiger Spesen, jedoch erst nach gleichlautender schriftlicher Anweisung der Verkäufer an den Notar auf das Kto. Nr., Kontoinhaber RA H. - D. B., E. auszuzahlen (Bl. 15 d A).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_53

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der hinterlegte Restbetrag dem Grunde nach zwischen ihnen als gleichen Miteigentümern hälftig zu teilen ist.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_54

Während die Antragstellerin aus dem hinterlegten Kauferlös in Höhe von 34546,54 € einen Betrag in Höhe von 12106,- € für sich beansprucht, beansprucht der Antragsgegner den vollen Kaufpreiserlös vom Notaranderkonto für sich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB; er hat aber seinen diesbezüglichen Widerantrag im Termin zurückgenommen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_55

Für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien bis (zur Trennung) am 01.04.2007 gilt, dass die Parteien für die von ihnen aufgenommenen Darlehen als Gesamtschuldner haften, die sich daraus regelmäßig ergebende hälftige Ausgleichspflicht jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird (BGH, FamRZ 2010, 542).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_56

Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (BGH, FamRZ 1993, 676, 678; FamRZ 1995, 216, 217). Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_57

Eine solche kann „aus der Natur der Sache", also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, zu folgern sein, dass - wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben - persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (BGH, FamRZ 2010, 542 m w N).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_58

Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse, wozu das Wohnbedürfnis zählt, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_59

Bei einem gemeinsamen Kreditvertrag während der ehelichen Lebensgemeinschaft ist, falls es an einer ausdrücklichen Absprache der Eheleute fehlt, eine intern zustande gekommene Haftungsvereinbarung anzunehmen. Wenn sich zwei Ehegatten entschließen, auf Kreditbasis den Erwerb eines Eigenheims gemeinschaftlich vorzunehmen, und wenn dann nur ein Ehegatte die Kredittilgung nebst Zinszahlung übernimmt, eben weil sich der andere Ehegatte mangels Einkommens oder Vermögens daran gar nicht beteiligen kann, ist eine zumindest stillschweigende Einigung zugrunde zu legen, dass intern nur der verdienende Teil haftet. Entsprechendes gilt bei beiderseits verdienenden Ehegatten mit erheblichem Einkommensgefälle (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, vor § 1372 BGB, Rn. 22).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_60

Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit wiederholt entschieden, dass, wenn ein Ehegatte allein über Einkommen verfüge, während der andere den Haushalt versorgt, es üblich ist, dass der allein verdienende Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trage, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen (FamRZ 2002, 739, 740; 1988, 264, 265; 1986, 881, 882); dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_61

Der Senat ist in dem Parallelverfahren davon ausgegangen, dass die Antragstellerin über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1276,39 € und der Antragsgegner in Höhe von 3009,13 € verfügte (Urteil vom 24.06.2010, Az. 1 UF 44/10, S. 7). Der Antragsgegner hat 1412,- € monatlich für die Wohnungskredite der gemeinsamen Eigentumswohnung gezahlt. Zwischen den Einkünften der Eheleute bestand ein erhebliches Ungleichgewicht und die Antragstellerin war aufgrund ihres monatlichen Nettoeinkommens nicht in der Lage, die Verbindlichkeit zurückzuführen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_62

Für die Zeit nach der Trennung ab dem 01.04.2007 ist davon auszugehen, dass eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängt, jedenfalls dann naheliegt, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rn. 276 ff.).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_63

Damit nicht ohne weiteres vergleichbar ist aber der Fall, dass an sich bestehende Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf, dass der Unterhaltspflichtige die gemeinsamen Schulden allein tilgt, nicht geltend gemacht werden, ohne dass - wie hier - über diese Handhabung eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, FamRZ 2005, 1236).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_64

Im vorliegenden Fall spricht das Schreiben der Antragstellerin vom 16.11.2007 für eine derartige stillschweigende Vereinbarung. Dort heißt es auf S. 1 unten:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_65

„Wie Sie wissen, besteht angesichts der erheblichen Einkommensunterschiede ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nachdem Sie aber die Belastungen für die im Miteigentum stehende Immobilie getragen habe, und unsere Mandantin in der Wohnung wohnen konnte, hat sie aus diesen Gründen keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht, und sich hierdurch an dem Schuldendienst beteiligt...

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_66

Zu regeln ist auch die Frage des Trennungsunterhalts, da wir Ihren Briefen entnehmen müssen, dass sie mit einer Nichtabrechnung der wechselseitigen Ansprüche nicht länger einverstanden sind…

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Der sich nach Auskunftserteilung ergebende Unterhalt wird fürsorglich hiermit ab dem laufenden Monat geltend gemacht...

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_67

Mit der Regelung des Trennungsunterhalts ist unsere Mandantin dann selbstverständlich bereit, sich an den Lasten der Wohnung, so lange sie im Miteigentum steht, zur Hälfte zu beteiligen.“

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_68

Offenbar geht auch der Antragsgegner hiervon aus, denn auf S. 4 des Schriftsatzes vom 29.09.2011 heißt es: „Da sie ihm diese nicht zahlte, konnte und hat sie für diese Zeit keinerlei Trennungsunterhaltsansprüche“.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_69

Auch setzt die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung eine vorherige eindeutige Zahlungsaufforderung voraus, denn der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner muss sich darüber klar werden (binnen angemessener Überlegungsfrist), ob er künftig für die Nutzung ein Entgelt entrichten oder alsbald ausziehen will (Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 5. Auflage, § 1361 b BGB, Rn. 35), die aus dem Vortrag der Beteiligten nicht ersichtlich ist.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_70

Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kann der Billigkeit auch widersprechen, wenn dem verbleibenden Ehepartner die Alleinnutzung aufgedrängt wird, er wirtschaftlich zur Übernahme von Gegenleistungen nicht in der Lage ist und folglich gezwungen wäre, die Wohnung aufzugeben, um sich der finanziellen Belastung zu entziehen (Johannsen/Henrich/Götz, a.a.O., Rn. 36).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_71

Der Antragsgegner ist von sich aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; er hat der Antragstellerin somit die Alleinnutzung der Ehewohnung, die in ihrem hälftigen Miteigentum stand, von sich aus überlassen. Die Antragstellerin ist zeitnah nach dem Schreiben vom 16.11.2007 zum 31.03.2008 und damit noch innerhalb der Überlegungsfrist - aus der Ehewohnung ausgezogen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_72

Auch ist der Senat in dem Urteil vom 24.06.2010, S. 7, offenbar davon ausgegangen, dass der Antragstellerin für die Monate Februar bis April 2008 kein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zustehe.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_73

Vom 01.05.2008 bis 31.03.2009 hat der Senat (Urteil 1 UF 44/10 vom 24.08.2010) den Kredit und die Mieteinnahmen bei seiner Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_74

Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung hat die Antragstellerin ausgeführt, mit Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ab dem 01.04.2009 gelte folgendes:

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_75

Nach Auskunft der D. B. wurden jeweils zum 15. des Monats für die beiden Darlehen die Raten fällig. Das sind von April bis August 2009 (5 Monate) ein Betrag in Höhe von 1277,56 € und ab September 2009 bis Oktober 2010 von jeweils 1114,81 € monatlich. Somit wurden insgesamt in dem genannten Zeitraum 21995,14 € bezahlt.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_76

Demgegenüber bestanden gemeinsame Mieteinkünfte, die nach dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts mit 613,76 € zu berücksichtigen sind. Für den Zeitraum von 19 Monaten ergeben sich 11661,44 €. Somit wurden vom Antragsgegner 10333,70 € alleine übernommen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_77

Der Antragsgegner kann daher die Hälfte = 5166,85 € von der Antragstellerin beanspruchen. Bei Abzug der Summe von 5166,85 € vom hälftigen Erlös 17273,27 € verbleibt ein auszukehrender Betrag in Höhe von 12106,42 €.

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Der Antragsgegner ist der Berechnung der Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_78

Der Senat hat den Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.12.2011 zur Kenntnis genommen. Der Schriftsatz gab keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_79

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO, die für die vorliegende Familienstreitsache anzuwenden sind, §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG, nachdem der Antragsgegner im Termin vom 01.12.2011 die Beschwerde zu Ziffer 2. zurückgenommen hat und das Rechtsmittel im Übrigen keinen Erfolg hatte.

101

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist nicht veranlasst, § 116 Abs. 3 FamFG.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-12-08/1-uf-396-11#rd_80

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.