§ 266 Veräußerung eines Grundstücks
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – 1 K 38/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – 1 K 48/19
- BGH, 16.12.2005 – V ZR 230/04Zivilprozessrecht: Kostenentscheidung nach Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 – OVG 11 N 68.18Zitiert von 3
- BPatG, 13.02.2001 – 1 Ni 3/98 (EU)
- OVG Niedersachsen, 30.10.2017 – 4 KN 359/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 25.11.2025 – 1 N 23.932
- VG Ansbach, 24.11.2025 – AN 17 K 24.977
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2025 – OVG 2 A 5/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 266 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/266#abs-1 (1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/266#abs-2 (2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.