Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 266 Sonstige Familiensachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/266#abs-1 (1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/266#abs-2 (2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wird zitiert von 188 Entscheidungen zu § 266 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.09.2024 – XII ZB 25/24Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen
- BGH, 05.12.2012 – XII ZB 652/11Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen MietverträgenZitiert von 13
- BGH, 12.07.2017 – XII ZB 40/17Vorliegen einer sonstigen Familiensache: Streitigkeiten aus Wohnraummietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem SchwiegerkindZitiert von 9
- BGH, 16.09.2015 – XII ZB 340/14Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiengericht und Wohnungseigentumsgericht: Streit geschiedener Ehegatten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem Miteigentumsanteil am WohnungseigentumZitiert von 6
- BGH, 19.02.2014 – XII ZB 45/13Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Ehestörende Äußerung eines Dritten als sonstige FamiliensacheZitiert von 2
- OLG Celle, 12.07.2024 – 14 W 14/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.06.2026 – 9 W 1/26
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
- BGH, 28.01.2026 – XII ZB 108/25Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung; Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Verhinderung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 266 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.