Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 38 Entscheidung durch Beschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 553
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 21 W 39/22
- OLG Braunschweig, 18.12.2020 – 3 W 28/20Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 15.02.2010 – 15 UF 12/10Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.06.2013 – 5 W (Lw) 5/12Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 – 5 W (Lw) 6/12Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 27.02.2023 – 13 UF 207/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – IV AR (VZ) 20/25Statthafter Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter im laufenden Betreuungsverfahren
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 23/23
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/38#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/38#abs-2 (2) Der Beschluss enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/38#abs-3 (3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/38#abs-4 (4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/38#abs-5 (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/38#abs-6 (6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.