Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 112 Familienstreitsachen
Stand: 10.06.2019
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
Wird zitiert von 396 Entscheidungen zu § 112 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 14.06.2013 – 4 WF 57/13Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 12.03.2020 – 9 WF 757/19
- OLG Koblenz, 10.08.2022 – 9 WF 439/22
- BGH, 28.01.2026 – XII ZB 108/25Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung; Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Verhinderung
- BGH, 23.09.2020 – XII ZB 94/20Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindes in einem Verfahren auf Abänderung von Kindesunterhalt: Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bei überraschender Ablehnung wegen fehlender BedürftigkeitZitiert von 5
- BGH, 05.07.2017 – XII ZB 463/16Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der mitgeteilten Tatsachen durch anwaltliche VersicherungZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2026 – XII ZB 618/25Verfahrenskostenhilfe: Unzulässigkeit einer an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geknüpften Rechtsmitteleinlegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 160/26Weiterleitung einer beim Beschwerdegericht eingereichten Beschwerde
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25Beistandschaft und Postulationsfähigkeit des örtlich zuständigen Jugendamts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.