Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.