Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund56 Entscheidungen

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

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