Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

Stand: 10.06.2019

Bund244 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/116#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/116#abs-2 (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/116#abs-3 (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

§ 115 § 117