Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2023

OLG Stuttgart Beschluss vom 12.09.2023 – 19 U 67/22

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0912.19U67.22.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend LG Tübingen, 14. Juni 2022, 5 O 351/20, Urteil

nachgehend BGH, 16. Mai 2024, IX ZB 44/23, Beschluss

Tenor§

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14.6.2022, Az. 5 O 351/20 wird bezüglich der Berufungsanträge Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie Ziff. 6 und Ziff. 7 gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 500.000,00 festgesetzt.

Gründe§

I.

1

Die Parteien streiten um die Freigabe eines bestimmten Betrages zugunsten des Klägers aus einem Teilungsversteigerungsverfahren

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_1

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.4.2023 und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_2

Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 8.5.2023 Stellung genommen. Bezüglich der Abtrennungsbeschlüsse des Landgerichts bestünden weiterhin Bedenken hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe seine Absicht, bestimmte Klageanträge zu selbständigen Verfahren abzutrennen, nicht hinreichend bekundet und den Parteien auch nicht hinreichend Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Es habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2022 lediglich auf die Möglichkeiten eines Teilurteils und der Abtrennungen bestimmter Verfahrensteile hingewiesen.

4

Fraglich sei zudem, ob die Beschlüsse gemäß § 329 ZPO bekanntgemacht worden seien.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_3

Materiell-rechtlich sprächen gute Gründe dafür, bezüglich der abgetrennten Verfahrensteile jeweils einen rechtlichen Zusammenhang i. S. v. § 145 Abs. 2 ZPO zu bejahen. In jedem Fall fehle es für die Trennungen aber an sachlichen Gründen i. S. v. § 145 Abs. 1 ZPO. Evident seien dagegen die mit den Abtrennungsbeschlüssen für die Parteien verbundenen Nachteile. Zum einen brächten sie für die Parteien eine nicht unerhebliche Erhöhung der Kostenlast mit sich; zum anderen dürfte die Erbauseinandersetzung auch kaum dadurch gefördert werden, dass statt einem jetzt drei Verfahren zum Abschluss zu bringen seien.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_4

Die Beschlüsse seien auch nicht hinreichend begründet worden. Die sachlichen Gründe und die Abwägung mit den damit für die Parteien möglicherweise verbundenen Nachteilen seien darzulegen gewesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_5

Bei den Kosten der Zwangsräumung werde übersehen, dass der Kläger bei seiner eigenmächtigen Räumung des Elternhauses mit dem Eigentum des Beklagten nach Gutdünken verfahren sei; er habe sich das, was ihm brauchbar erschien, einfach unter den Nagel gerissen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_6

Wegen des das Verkehrswertgutachten betreffenden Anspruchs sei die gerügte pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ausnahmsweise zulässig. Denn das Landgericht habe sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten gar nicht auseinandergesetzt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_7

Wegen der bereits titulierten Ansprüche fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für eine klageweise Geltendmachung. Im Übrigen habe der Kläger insoweit zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung betrieben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_8

Der für den Verzugsschadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Schließung der Nachlasskonten erforderliche Schuldnerverzug ergebe sich unproblematisch aus § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_9

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung eines über EUR 2.033.34 hinausgehenden Betrages aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (19 U 49/21) vom 23.12.2021 für unzulässig zu erklären, sei nicht gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn der Beklagte habe erst am 24.1.2022 angekündigt, den Ausgleichsanspruch wegen der Zuwendungen der Eltern an den Kläger im Zusammenhang mit dessen Immobilienaquisitionen in den Jahren 1992 und 2000 und die Schadenersatzansprüche vollumfänglich geltend zu machen.

II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_10

Die Berufung ist bezüglich der Berufungsanträge Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie Ziff. 6 und Ziff. 7 gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen; im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_11

Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 12.4.2023 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Beklagten vom 10.5.2023 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_12

1. Die beiden Abtrennungsbeschlüsse sind nicht deshalb formell unrichtig, weil sie das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzen. Den Parteien ist vor der Entscheidung über die Prozesstrennungen rechtliches Gehör gewährt worden. Im Termin vom 10.5.2022 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass die auf Schadensersatz gerichteten Widerklageanträge abgetrennt werden. Damit wurde ihnen eine vom Ausgangsgericht erwogene Entscheidung zur Kenntnis gebracht. Hiernach hat für die - anwaltlich vertretenen - Parteien ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, zu der bekundeten Absicht des Landgerichts Stellung zu nehmen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_13

2. Es war gem. § 145 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, die Widerklagen in getrennten Prozessen zu entscheiden. Zu dieser Frage verhält sich der Hinweisbeschluss erschöpfend. Der sachliche Grund liegt vorliegend jeweils jedenfalls in der Förderung der Übersichtlichkeit des Streitstoffs. Zudem stehen die Gegenansprüche mit den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in dem von § 145 Abs. 2 ZPO geforderten rechtlichen Zusammenhang. Darauf, dass dies für die von dem Beklagten behaupteten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger und seine Familie wegen Beschädigung seines Fahrzeugs und Mobiliars gilt, hat das OLG Stuttgart bereits hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021, 19 U 49/

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_14

21). Aber auch die von dem Beklagten verfolgten Gegenansprüche wegen behaupteter Zuwendungen der Eltern und wegen behaupteter Wertpapierübertragungen stehen mit den in der Klage geltend gemachten Freigabeansprüchen nicht in einem rechtlichen Zusammenhang. Bei ihnen ist zwar ein Zusammenhang mit dem Erbfall im weitesten Sinne denkbar, nicht jedoch mit dem vorliegend mit der Klage verfolgten Anspruch auf Freigabe des Erlöses aus einer Teilungsversteigerung. Der Erbfall als gemeinsamer Kontext ist insoweit nicht hinreichend. Angesichts der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten kann allein der Erbfall nicht als im Sinne von § 145 Abs. 2 ZPO bzw. § 33 ZPO konnexitätsbegründendes Merkmal angesehen werden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_15

3. Nicht zielführend ist ferner die Auffassung des Beklagten, dass die Trennungsbeschlüsse deshalb fehlerhaft seien, weil durch sie die Erbauseinandersetzung kaum gefördert werde, da statt einem nunmehr drei Verfahren zum Abschluss zu bringen seien.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_16

Maßgeblich ist insoweit allein der sachliche Grund für die Trennung (s. hierzu unter 2.). Aus diesem folgt zugleich ohne Weiteres die mit der Trennung erreichte Prozessförderung: Nach der Trennung können nunmehr selbständige Fragekomplexe unabhängig voneinander entschieden werden. Eine wechselseitige Durchdringung und die Möglichkeit von Unklarheiten in sich bergenden Vermischungen einzelner Fragekomplexe ist auf diese Weise weitgehend ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Liegt ein sachlicher Grund für die Trennung in der Prozessförderung, so kann allein die Tatsache, dass sich die Anzahl der zu verhandelnden bzw. zu entscheidenden Verfahren erhöht, kein eigenes Abwägungskriterium für bzw. gegen eine Trennung mehr darstellen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_17

Auch die Frage, ob mit den Trennungen die Erbauseinandersetzung an sich gefördert werden kann, ist zunächst in einem rein prozessualen Kontext zu beurteilen. Maßgeblich ist primär, ob mit der Trennung die von den Parteien erhobenen Klagen und Widerklagen bzw. die jeweils gestellten Anträge prozessökonomisch bearbeitet werden können. Die Erbauseinandersetzung ist Aufgabe der Parteien selbst und es ist gänzlich ihnen überlassen, ob sie sich hierzu der Hilfe der ordentlichen Gerichtsbarkeit bedienen möchten. Tun sie dies, so sind sie an deren Prozessordnung und ggf. an in dieser enthaltene Ermessensvorschriften wie § 145 ZPO gebunden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_18

Eine mögliche Erhöhung der Kostenlast ist für die Beteiligten vor diesem Hintergrund hinzunehmen. Sich hierzu und zu einem eventuellen Missverhältnis von aus der Trennung resultierenden Vorteilen und Nachteilen, insbesondere kostenrechtlicher Natur zu erklären, hätte im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs Gelegenheit bestanden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_19

Im Übrigen gilt, dass der Kostenvorteil, der einem Widerkläger bei Zulässigkeit der Widerklage zugutekommen soll, von Gesetzes wegen davon abhängig ist, dass die Voraussetzung des § 33 ZPO - innerlich zusammengehörender Lebenssachverhalt - gegeben ist bzw. im Fall des § 145 Abs. 2 ZPO gerade nicht gegeben ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_20

4. Die Trennungsbeschlüsse sind den Parteien auch wirksam zur Kenntnis gebracht worden. Mangels besonderer Bestimmungen erlangt der Trennungsbeschluss gemäß § 145 ZPO Wirksamkeit, wenn er den Verfahrensbeteiligten gem. § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO formlos mitgeteilt wurde (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 145 Rn. 8, BeckOK ZPO/Wendtland, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 145 Rn. 10). Dies ist geschehen und wird von dem Beklagten auch nicht in Zweifel bezogen

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_21

5. Bei den von dem Beklagten geltend gemachten Kosten der Zwangsräumung findet sich in seiner Stellungnahme kein rechtlich greifbares Argument, dass der Senat nicht bereits in seinem Hinweisbeschluss aufgegriffen hätte.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_22

Der Kläger war als Vollstreckungsgläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Esslingen. Aus diesem war er berechtigt, die Zwangsvollstreckung in der Form der Räumungsvollstreckung gegen den Beklagten durchzuführen. Hieraus resultierende - von dem Beklagten der Höhe nach bereits erstinstanzlich nicht bestrittene - Kosten der Zwangsvollstreckung, namentlich Gerichtsvollzieherkosten hat der Beklagte als Vollstreckungsschuldner gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO von Gesetzes wegen zu tragen. Dass die Zwangsvollstreckung in Form der Räumungsvollstreckung in das Eigentum eines Vollstreckungsschuldners und darüber hinaus möglicherweise in weitere grundrechtliche geschützte Rechtspositionen eingreift, liegt in der Natur des Zwangsvollstreckungsrechts als öffentlich-rechtliches Eingriffsrecht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_23

6. Es hat zudem dabei zu bleiben, dass der Berufungsvortrag des Beklagten zu den Kosten für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens in Höhe von EUR 630,25 gem. § 520 Abs. 3 ZPO unzulässig ist, weil er sich in einem Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen erschöpft. Zwar mag es richtig sein, dass die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn dieses Vorbringen von der Vorinstanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde. Dies ist aber bezüglich der Kosten des Verkehrswertgutachtens nicht der Fall.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_24

Das Landgericht führt hierzu aus (Urteil, S. 12): „Ein Zusammenhang besteht; die hälftige Ausgleichsforderung war zu berücksichtigen. Die Betragshöhe ist nicht substantiiert bestritten.“ Diese Begründung mag knapp erscheinen, entspricht aber den prozessualen Anforderungen des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO, nach denen die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, enthalten sollen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_25

7. Bezüglich der von dem Landgericht in die Erlösverteilung eingestellten Kosten eines einstweilen Verfügungsverfahrens ist nicht ersichtlich, inwieweit es diesbezüglich am Rechtsschutzbedürfnis fehlen sollte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_26

Das bezüglich dieser Forderung die Zwangsvollstreckung stattgefunden haben soll, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Die Einwendung des Beklagten ist an dieser Stelle unsubstantiiert. Der Kläger hat in seiner Klageschrift (5 O 351/20, S. 8) vorgetragen, dass der mit dieser Position geltend gemachte Betrag in Höhe von EUR 1.939,23 aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen - AG Nürtingen, 12 C 5334/19 und LG Stuttgart, 18 O 154/17 - resultiert. Mit dem Vortrag in dem Schriftsatz vom 10.5.2023 und der Vorlage von Dokumenten aus 2022 zu bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann kein schlüssiger Vortrag dazu gehalten werden, dass es sich hierbei gerade um die streitgegenständlichen beiden Vollstreckungstitel betreffende Vollstreckungsmaßnahmen handelt. Zum einen entsprechen die in dem Schriftsatz vom 10.5.2023 in Bezug genommenen Beträge nicht dem in den Vollstreckungstiteln festgesetzten Beträgen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_27

Im Übrigen hat der Beklagte die beiden Forderungen gerade in dieser Höhe (EUR 808,25 und EUR 1.130,98) nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass die Zwangsvollstreckung aus den jeweiligen Vollstreckungstiteln für unzulässig zu erklären sei (Klageerwiderung vom 26.3.2021, S. 16, Ziff. 7 und 8), so dass er sich, was die Schlüssigkeit seines Vortrags angeht, an eben dieser Forderungshöhe festhalten lassen muss.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_28

8. Unrichtig ist die rechtliche Einschätzung des Beklagten auch, soweit er die Voraussetzungen des für den Verzugsschadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Schließung der Nachlasskonten erforderlichen Schuldnerverzuges unproblematisch aus § 286 Abs. 1 S. 2 BGB entnehmen möchte. Die Norm bestimmt, dass der Schuldner durch Erhebung einer die Forderung, deren Verzugsvoraussetzungen in Rede stehen, betreffenden Leistungsklage in Verzug geraten kann.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_29

Dazu müsste der Beklagte gerade zu einem einer solchen Leistungsklage zu Grunde liegenden Anspruch vortragen. Sein Vortrag bezieht sich indes - soweit ersichtlich und nachvollziehbar - lediglich auf die den Verzögerungsschaden selbst betreffende Forderung, was für § 286 Abs. 1 S. 2 BGB nicht hinreichend ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_30

9. Schließlich hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, dass sein Antrag, die Zwangsvollstreckung eines über EUR 2.033.34 hinausgehenden Betrages aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (19 U 49/21) vom 23.12.2021 für unzulässig zu erklären, begründet ist. Hierzu müsste er eine Einwendung, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft, vortragen und ausführen, dass die Gründe, auf denen diese Einwendung beruht, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der sie hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_31

Dies gelingt dem Beklagten an keiner Stelle seines Vortrags. Die von ihm hierzu bemühte Tatsache, dass er erst am 24.1.2022 angekündigt habe, einen bestimmten, offenbar mit der titulierten Forderung aufrechenbaren Anspruch vollumfänglich geltend zu machen, begründet bereits keine Einwendung gegen diese, da die Entscheidung, dies zu tun, nichts mit dem materiellrechtlichen Entstehen des Anspruchs selbst zu tun hat. Die Frage der Präklusion gem. § 767 Abs. 2 Fall 1 ZPO stellt sich mithin nicht. Im Übrigen würde es auch insoweit an relevantem Vortrag fehlen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_32

Dies meint das Landgericht Tübingen im Übrigen, wenn es in seinem Urteil ausführt, dass der Beklagte lediglich ihm längst und seit Jahren geläufige angebliche Ansprüche vorträgt.

III.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-09-12/19-u-67-22#rd_33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.